Dossier CU
Kirchensteuer, Staatsleistungen und Religionsverfassungsverwaltung
Registerstand: DE‑3751 bis DE‑3800
Kumuliert: 3.800 Einzelprobleme in 75 Dossiers
Datenstand: 24. August 2026
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# Dossier CU – Kirchensteuer, Staatsleistungen und Religionsverfassungsverwaltung **Registerstand:** DE‑3751 bis DE‑3800 **Kumuliert:** 3.800 Einzelprobleme in 75 Dossiers **Datenstand:** 24. August 2026 ## 1. Kernbefund Deutschlands Religionsverfassungsrecht beruht nicht auf einer strikten Trennung, sondern auf einer verfassungsrechtlich vorgesehenen Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaften. Kirchensteuer, Religionsunterricht und Anstaltsseelsorge sind deshalb nicht automatisch verfassungswidrige „Privilegien“. Das strukturelle Problem liegt vielmehr darin, dass das System: - teilweise an eine früher fast flächendeckende christliche Mitgliedschaft angepasst ist, - inzwischen einer religiös und weltanschaulich wesentlich pluraleren Bevölkerung gegenübersteht, - zwischen Bund und Ländern stark fragmentiert ist, - finanzielle Tatbestände vermischt, die rechtlich nichts miteinander zu tun haben, - in wesentlichen Bereichen keine konsolidierten Daten bereitstellt, - und den ausdrücklichen Verfassungsauftrag zur Ablösung historischer Staatsleistungen seit 1919 nicht erfüllt hat. Ende 2025 gehörten noch ungefähr **17,4 Mio. Menschen einer EKD-Kirche** und **19,22 Mio. der katholischen Kirche** an. Zusammen waren das rund 36,6 Mio. Menschen beziehungsweise ungefähr 44 % der Bevölkerung. Gleichzeitig lagen die Einnahmen beider Kirchen aus der Kirchensteuer weiterhin im Milliardenbereich. Diese zeitweise gegenläufige Entwicklung – sinkende Mitgliedschaft bei durch Einkommen und Beschäftigung gestützten nominalen Einnahmen – verschiebt Anpassungsdruck in die Zukunft. [EKD](https://www.ekd.de/evangelische-kirche-veroeffentlicht-mitgliedszahlen-fuer-das-95045.htm), [Deutsche Bischofskonferenz](https://www.dbk.de/presse/aktuelles/meldung/kirchenstatistik-2025) ## 2. Abgrenzung und Doppelzählungskontrolle Dieses Dossier erfasst: - Kirchensteuer und staatliches Einzugsverfahren, - Kirchenaustritt, - steuerliche Begünstigung der Kirchensteuer, - historische Staatsleistungen und deren Ablösung, - Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften, - Religionsunterricht, - Militär-, Gefängnis- und Krankenhausseelsorge, - kirchliches Arbeitsrecht, - religionsbezogene Transparenz- und Datenprobleme. Nicht als Staatsleistungen gezählt werden: - Vergütung von Krankenhaus-, Pflege-, Kita- oder Beratungsleistungen, - allgemeine gemeinnützige Förderungen, - Denkmalpflege, - Entwicklungszusammenarbeit, - Entgelte der Sozialversicherungen, - kommunale Investitionszuschüsse für reguläre soziale Infrastruktur. Diese Ausgaben finanzieren grundsätzlich konkrete Leistungen und wurden beziehungsweise werden in anderen Dossiers behandelt. Ihre Addition zu den historischen Staatsleistungen wäre eine sachliche Doppelzählung. ## 3. Problemstruktur Die 50 Registereinträge verteilen sich auf vier Cluster: 1. **Mitgliedschaft, Kirchensteuer und Austritt:** DE‑3751–3763 2. **Staatsleistungen und Körperschaftsstatus:** DE‑3764–3776 3. **Religionsunterricht und Seelsorge:** DE‑3777–3788 4. **Kirchliches Arbeitsrecht und Querschnittstransparenz:** DE‑3789–3800 ## 4. Zentrale Messgrößen | Messgröße | Aktueller belastbarer Stand | Einordnung | |---|---:|---| | Katholische Mitglieder Ende 2025 | 19.219.601 | 23 % der Bevölkerung | | EKD-Mitglieder Ende 2025 | ca. 17,4 Mio. | vorläufige Schätzung | | Katholische Austritte 2025 | 307.117 | 2024: 321.659 | | Evangelische Austritte 2025 | ca. 350.000 | 2024: 351.664 | | EKD-Kirchensteuer 2025 | 6,092 Mrd. € | einschließlich verwandter Kirchenbeiträge | | Katholische Kirchensteuer 2024 | 6,628 Mrd. € | noch kein vergleichbarer 2025-Wert | | Steuermindereinnahmen durch Sonderausgabenabzug 2025 | 4,29 Mrd. € | Mikrosimulationsmodell des Bundes | | Historische Staatsleistungen 2025 | ca. 657 Mio. € | Haushaltsansätze laut parlamentarischem Gesetzentwurf; keine amtliche Gesamtrechnung | | Schüler in katholischem/evangelischem Unterricht 2023/24 | 3,57 Mio.; 53,7 % | öffentliche allgemeinbildende Schulen, Primar/Sek. I | | Schüler in islamischem Religionsunterricht | 49.630; 0,7 % | zusätzlich 25.149 in Islamkunde | | Caritas-Beschäftigte | 770.952 | Datenstand Ende 2024 | | Diakonie-Beschäftigte | 686.999 | Stichtag 1. Januar 2024 | Die rund **1,46 Mio. Beschäftigten bei Caritas und Diakonie** sind keine fiskalische Kostenzahl. Sie belegen lediglich die gesellschaftliche Reichweite des kirchlichen Arbeitsrechts. [Caritas](https://www.caritas.de/diecaritas/wir-ueber-uns/die-caritas-in-zahlen/), [Diakonie](https://www.diakonie.de/einrichtungsstatistik) ## 5. Historische Entwicklung - **1803:** Durch Säkularisation und Mediatisierung verloren Kirchen umfangreiche Herrschafts- und Vermögensrechte. Daraus entwickelten sich unterschiedliche staatliche Entschädigungs- und Leistungstitel. - **1919:** Die Weimarer Reichsverfassung beseitigte die Staatskirche, garantierte Selbstverwaltung und Körperschaftsrechte und verpflichtete zur Ablösung historischer Staatsleistungen. - **1949:** Artikel 140 Grundgesetz übernahm die religionsrechtlichen Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung. - **1957:** Vertragliche Neuordnung der evangelischen Militärseelsorge; katholische Regelungen knüpfen unter anderem an das Reichskonkordat an. - **Nach 1949:** Die Länder entwickelten unterschiedliche Kirchensteuergesetze, Austrittsverfahren und Staatskirchenverträge. - **2014:** Automatisierter Einzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge wurde flächendeckend wirksam. - **2018:** Das Bundesarbeitsgericht begrenzte in der Rechtssache Egenberger pauschale konfessionelle Anforderungen. - **2021:** Die jüdische Militärseelsorge nahm ihre Arbeit auf. - **2021:** Ein fraktionsübergreifender Entwurf für ein Ablösungsgrundsätzegesetz wurde im Bundestag abgelehnt. - **2022–2023:** Bund, Länder und Kirchen verhandelten erneut; Streit bestand insbesondere über Betrag und Zeitraum. - **2025:** Das Bundesverfassungsgericht korrigierte die Gewichtung des Bundesarbeitsgerichts zugunsten kirchlicher Selbstbestimmung, ohne die unionsrechtliche Kontrolle vollständig auszuschließen. - **2026:** Ein neuer Oppositionsentwurf zur Ablösung wurde eingebracht; eine vollendete gesetzliche Ablösung ist nicht belegt. ## 6. Regionale Unterschiede - Die Kirchensteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg regelmäßig **8 %**, in den anderen Ländern **9 %** der Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer. - In Berlin erfolgt der Kirchenaustritt grundsätzlich beim Amtsgericht und kostet 30 €. In Baden-Württemberg sind die kommunalen Standesämter zuständig; die Gebühr liegt typischerweise zwischen 10 und 60 €. Beide untersuchten Verfahren verlangen persönliche Vorsprache oder notarielle Erklärung und bieten keinen vollständigen Online-Austritt. [Berlin](https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/99073001022000/herausgeber/BE-L100108_326908/region/110000000000), [Baden-Württemberg](https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/6001311) - Religionsunterricht, Ersatzfächer, Mindestgruppengrößen und statistische Erfassung unterscheiden sich stark zwischen den Ländern. - Körperschaftsrechte werden durch die Länder verliehen; ein aktuelles, einheitliches Bundesregister existiert nicht. - Staatsleistungen beruhen auf unterschiedlichen historischen Titeln und Landeshaushalten. - Strafvollzug und Gefängnisseelsorge sind Ländersache. Vergleichbare bundesweite Angebots- und Ausgabenstatistiken fehlen. Föderale Unterschiede sind nicht per se Fehlsteuerungen. Problematisch werden sie, wenn Rechte, Kosten und Zugang ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund vom Wohnort abhängen. ## 7. Internationaler Vergleich - **Österreich:** Anerkannte Religionsgesellschaften erheben verpflichtende Kirchenbeiträge grundsätzlich selbst. Bis zu 600 € jährlich sind steuerlich absetzbar; die Organisation übermittelt den Betrag elektronisch an die Finanzverwaltung. [Österreichisches BMF](https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerveranlagung/was-kann-ich-geltend-machen/sonderausgaben/sonderausgaben-im-einzelnen.html) - **Italien:** Steuerpflichtige können 0,8 % des Einkommensteueraufkommens dem Staat oder einer teilnehmenden Religionsgemeinschaft zuweisen. Die Wahl erhöht nicht die individuelle Steuerlast. Das Modell ist pluraler, bleibt aber wegen der Verteilung nicht abgegebener Stimmen politisch umstritten. [Agenzia delle Entrate](https://infoprecompilata.agenziaentrate.gov.it/portale/web/guest/otto-cinque-e-due-per-mille1) - **Schweden:** Die Steuerverwaltung zieht Mitgliedsbeiträge für die Schwedische Kirche und – nach Zulassung und Zustimmung – für verschiedene andere Religionsgemeinschaften ein. 2026 umfasst dies unter anderem katholische, orthodoxe, freikirchliche und muslimische Gemeinschaften. [Skatteverket](https://www.skatteverket.se/privat/skatter/arbeteochinkomst/skattetabeller/avgifttillandratrossamfund.4.18e1b10334ebe8bc80005629.html) Daraus folgt kein eindeutig überlegenes Modell. Deutschland könnte aber Gebühren, Zugangskriterien und Datentransparenz stärker vereinheitlichen und das Einzugsangebot religionsneutraler ausgestalten. ## 8. Hauptursachen - historisch entstandene Staats-Kirchen-Verträge und Leistungstitel, - verfassungsrechtlich gewollte Kooperation statt strikter Trennung, - starke Zuständigkeit der Länder, - hohe institutionelle Stabilität der bestehenden Kirchen, - fehlende einheitliche Organisationsstrukturen jüngerer Religionsgemeinschaften, - politische Scheu vor hohen einmaligen Ablösezahlungen, - schwierige Bewertung jahrhundertealter Rechtstitel, - institutionelle Pfadabhängigkeit in Schule, Seelsorge und Arbeitsrecht, - geringe politische Rendite komplizierter religionsrechtlicher Reformen, - unvollständige Daten über Religion, Finanzierung und Rechtsanwendung. ## 9. Staatliche Verantwortung | Ebene | Hauptverantwortung | |---|---| | Bund | Grundsätzegesetz zur Ablösung; Einkommensteuerrecht; Bundeswehrseelsorge; arbeitsrechtlicher Rahmen; Lobbyregister | | Länder | Kirchensteuergesetze; Staatsleistungen; Körperschaftsstatus; Religionsunterricht; Strafvollzug; Staatskirchenverträge | | Kommunen/Amtsgerichte | praktische Durchführung des Kirchenaustritts | | Finanzverwaltung/BZSt | ELStAM, Kapitalertragsteuerverfahren und Datenübermittlung | | Religionsgemeinschaften | Mitgliedschaftsdaten, Kirchensteuerbeschlüsse, interne Arbeitsordnungen, Transparenz | | Gerichte | Ausgleich von Religionsfreiheit, Gleichbehandlung, Arbeitsrechten und kirchlicher Selbstbestimmung | | Arbeitgeber kirchlicher Einrichtungen | verhältnismäßige, tätigkeitsbezogene Anwendung konfessioneller Anforderungen | ## 10. Zentrale Entscheidungen und Versäumnisse 1. Der Ablösungsauftrag von 1919 wurde über mehr als ein Jahrhundert nicht umgesetzt. 2. Der Bundestag lehnte 2021 einen fraktionsübergreifenden Grundsätzeentwurf ab. 3. Nach fünf Treffen der Bund-Länder-Kirchen-Arbeitsgruppe 2022/23 führte der Bund die Initiative nicht aktiv fort, nachdem die Länder politische Gespräche wegen Finanzierbarkeit und Zeitpunkt ablehnten. [Bundestagsdrucksache 21/42](https://dserver.bundestag.de/btd/21/000/2100042.pdf) 4. Kirchensteuer- und Austrittsverwaltung wurden digitalisiert, aber nicht konsequent aus Sicht der austrittswilligen Bürger. 5. Religionsunterricht und Seelsorge wurden nur schrittweise für weitere Religionen geöffnet. 6. Der Gesetzgeber ließ wesentliche Konflikte des kirchlichen Arbeitsrechts den Gerichten. 7. Ein konsolidierter Religionsfinanzierungsbericht wurde nicht geschaffen. ## 11. Direkte fiskalische Belastungen - **4,29 Mrd. € Steuermindereinnahmen 2025:** Modellschätzung für den Sonderausgabenabzug gezahlter Kirchensteuer; davon 1,823 Mrd. € beim Bund. Die Schätzung betrifft etwa 12,5 Mio. Fälle. [30. Subventionsbericht](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/30-subventionsbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=3) - **Rund 657 Mio. € historische Staatsleistungen 2025:** parlamentarisch dokumentierte Zusammenstellung von Landeshaushaltsansätzen, aber keine konsolidierte amtliche Bundesstatistik. [Bundestagsentwurf 21/5212](https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1164920) - **Nicht belastbar quantifizierbar:** bundesweite Gesamtausgaben für Religionsunterricht, Militär-, Gefängnis- und Krankenhausseelsorge sowie der Wert sämtlicher steuerlicher Sonderregeln. - **Kirchensteuer selbst:** keine Staatsausgabe, sondern eine Mitgliedsabgabe. Für den Einzug erhält der Staat Gebühren. Eine ältere Bundestagsausarbeitung nennt je nach Land 2 bis 4,5 % des Aufkommens; eine aktuelle konsolidierte Abrechnung wurde nicht gefunden. [Bundestag, WD 10‑040/16](https://www.bundestag.de/resource/blob/481524/a5fedeee8656fc1efddece3a38958836/wd-10-040-16-pdf-data.pdf) Ablösemodelle reichen politisch von wenigen Milliarden bis zu mehr als 20 Mrd. €. Das sind modellabhängige Verhandlungsgrößen, keine festgestellte gegenwärtige Verbindlichkeit. [Anhörung 2021](https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw18-de-staatsleistungen-836888) ## 12. Indirekte Kosten Nicht belastbar quantifizierbar sind: - Verwaltungsaufwand für Mitgliedschaft, ELStAM, Austritt und Korrekturverfahren, - Gerichts- und Rechtsberatungskosten im kirchlichen Arbeitsrecht, - Personalengpässe durch zu weit gefasste konfessionelle Anforderungen, - Vertrauensverlust bei intransparenten Staatsleistungen, - Benachteiligung kleiner oder wenig zentralisierter Religionsgemeinschaften, - organisatorische Parallelstrukturen für Religions- und Ersatzunterricht, - Opportunitätskosten der dauerhaft vertagten Ablösung, - Konfliktkosten, wenn Seelsorgeangebote religiöse Zusammensetzung nicht abbilden. ## 13. Gewinner, Verlierer und Anreize **Begünstigt werden:** - steuererhebende Religionsgemeinschaften durch effizienten staatlichen Einzug, - Steuerpflichtige mit hoher Grenzsteuerbelastung durch den Sonderausgabenabzug, - historische Empfängerkirchen durch fortlaufende Staatsleistungen, - Körperschaften öffentlichen Rechts durch Steuererhebungsrecht und weitere Statusvorteile, - Länder kurzfristig, wenn sie hohe Ablösezahlungen vermeiden. **Belastet oder benachteiligt werden potenziell:** - allgemeine Haushalte durch Steuermindereinnahmen und Staatsleistungen, - kleinere oder organisatorisch dezentrale Religionsgemeinschaften, - konfessionsfreie Menschen ohne gleichwertige weltanschauliche Angebote, - Beschäftigte und Bewerber bei unklaren Loyalitätsanforderungen, - Bürger in Ländern mit aufwendigeren oder teureren Austrittsverfahren. **Fehlanreiz:** Das jährliche Fortzahlen ist kurzfristig günstiger als eine Ablösung, obwohl es den Verfassungsauftrag dauerhaft unerfüllt lässt. ## 14. Gegenargumente und Bewertung - **„Kirchensteuer ist kein Staatsgeld.“** Richtig. Das Problem betrifft staatlichen Einzug, Datenschutz, Gebühren und steuerliche Absetzbarkeit – nicht das Recht der Kirchen auf Mitgliederfinanzierung. - **„Die Einzugsgebühr deckt den staatlichen Aufwand.“** Plausibel, aber mangels aktueller konsolidierter Kosten- und Gebührenrechnung nicht bundesweit überprüfbar. - **„Staatsleistungen entschädigen historische Enteignungen.“** Rechtlich relevant. Gerade deshalb verlangt die Verfassung Ablösung statt entschädigungsloser Einstellung. - **„Eine Ablösung wäre aktuell viel teurer.“** Kurzfristig richtig; langfristig hängt das Ergebnis von Bewertungszins, Laufzeit und Vergleichszeitraum ab. - **„Religionsunterricht ist ein Grundrecht.“** Richtig. Daraus folgt aber auch ein Anspruch auf nachvollziehbare, gleichheitsgerechte Zugangsregeln. - **„Kleine Religionen haben zu wenig Teilnehmer.“** Teilweise richtig; dies erklärt Kostenunterschiede, rechtfertigt jedoch keine dauerhafte institutionelle Nichtentwicklung. - **„Kirchliches Arbeitsrecht schützt das religiöse Profil.“** Verfassungsrechtlich gewichtig. Die Anforderung muss dennoch zur konkreten Tätigkeit passen. - **„Kirchliche Einrichtungen leisten enorme Sozialarbeit.“** Richtig, aber die Vergütung konkreter Sozialleistungen ist kein Argument für oder gegen historische Staatsleistungen. - **„Föderale Vielfalt erlaubt passende Lösungen.“** Richtig; sie erfordert jedoch Mindeststandards, Vergleichsdaten und begründbare Unterschiede. ## 15. Wesentliche Datenlücken - keine regelmäßige amtliche Statistik über religiöse Identität und Praxis, - keine aktuelle bundesweite Liste aller Religions-Körperschaften, - keine konsolidierte Abrechnung der Kirchensteuer-Einzugskosten und Gebühren, - keine amtliche Gesamtrechnung historischer Staatsleistungen, - keine vollständige Bewertung der zugrunde liegenden Rechtstitel, - keine bundesweit vergleichbaren Ausgaben für Religionsunterricht, - keine vollständige Statistik über islamische und weltanschauliche Seelsorge, - keine Statistik über konfessionelle Anforderungen nach Tätigkeitsart, - keine Statistik über Kündigungen oder Bewerbungsablehnungen aus Loyalitätsgründen, - keine vollständige fiskalische Gesamtrechnung aller religionsbezogenen Steuerregeln. ## 16. Reformoptionen 1. **Bundesgrundsätzegesetz zur Ablösung:** klare Abgrenzung der Titel, Bewertungsstichtag, einheitliche Zinsannahmen, Zahlungszeitraum und Härteklauseln. 2. **Mehrere Ablösewege zulassen:** Geldzahlung, langfristige Raten, Vermögensübertragung oder einvernehmliche Kombinationen. 3. **Jährlicher Religionsfinanzierungsbericht:** Staatsleistungen, Steuervergünstigungen, Einzugsgebühren, Seelsorge- und Unterrichtsausgaben getrennt darstellen. 4. **Digitaler Kirchenaustritt:** sichere Online-Identifizierung als zusätzliche Option; bundeseinheitliche Mindestinformationen und kostenorientierte Gebühren. 5. **Transparenter Kirchensteuereinzug:** aktuelle Verträge, Gebühren und tatsächliche Verwaltungskosten veröffentlichen. 6. **Körperschaftsregister:** öffentliches, länderübergreifendes Verzeichnis mit Rechtsgrundlage, Verleihungsdatum und Steuerberechtigung. 7. **Religionsneutrale Zugangskriterien:** Einzugshilfe und Körperschaftsstatus anhand transparenter organisatorischer Kriterien, nicht anhand Tradition. 8. **Unterrichtsmonitoring:** Angebot, Nachfrage, Teilnahme, Lehrkräfte und Ersatzfächer bundesweit vergleichbar erfassen. 9. **Seelsorge-Paritätsprüfung:** Bedarf in Bundeswehr, Gefängnissen und Krankenhäusern regelmäßig nach Religion und Weltanschauung prüfen. 10. **Nichtreligiöse Gesprächsangebote:** psychologische und humanistische Betreuung ergänzen, ohne religiöse Seelsorge zu verdrängen. 11. **Tätigkeitsbezogenes kirchliches Arbeitsrecht:** Konfessions- und Loyalitätsanforderungen schriftlich für konkrete Funktionen begründen. 12. **Gleichwertige Beschäftigtenvertretung:** Mindeststandards für Wahlrechte, Beteiligung, Rechtsschutz und Tariftransparenz. 13. **Lobbytransparenz:** Ausnahme für Religionsgemeinschaften auf genuin religiöse Angelegenheiten begrenzen oder allgemeine Gesetzesbeeinflussung offenlegungspflichtig machen. 14. **Evaluationspflicht:** alle fünf Jahre Gleichbehandlung, Kosten, Zugang und unbeabsichtigte Folgen überprüfen. ## 17. Umsetzungsbarrieren - verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften, - Zustimmung beziehungsweise Kooperation der Länder, - historische Staatskirchenverträge und Konkordate, - hohe kurzfristige Haushaltsbelastung einer Ablösung, - unterschiedliche Bewertung alter Rechtstitel, - fehlende einheitliche Vertretungsstrukturen mancher Religionen, - Konflikte zwischen deutschem Verfassungsrecht und unionsrechtlichem Diskriminierungsschutz, - Widerstand gegen Änderungen etablierter Arbeits- und Mitbestimmungsordnungen, - Befürchtung, Religionsfreiheit werde unter dem Etikett „Privilegienabbau“ eingeschränkt, - geringe politische Priorität gegenüber unmittelbareren Haushaltsproblemen. ## 18. Hauptquellen - [Grundgesetz, Artikel 140](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_140.html) - [WRV, Artikel 137 – Selbstverwaltung, Körperschaftsstatus und Besteuerungsrecht](https://www.gesetze-im-internet.de/wrv/art_137.html) - [WRV, Artikel 138 – Ablösung der Staatsleistungen](https://www … (Ansicht gekürzt; der gespeicherte Text ist vollständig)