Dossier CV

Informationsfreiheit, staatliche Aktenführung und proaktive Transparenz

Register: DE‑3801 bis DE‑3850
Kumulativer Stand: 3.850 Einzelprobleme in 76 Dossiers
Rechts- und Datenstand: 24. August 2026

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## Dossier CV – Informationsfreiheit, staatliche Aktenführung und proaktive Transparenz

**Register:** DE‑3801 bis DE‑3850  
**Kumulativer Stand:** 3.850 Einzelprobleme in 76 Dossiers  
**Rechts- und Datenstand:** 24. August 2026

### 1. Kernproblem

Deutschland verfügt auf Bundesebene seit 2006 über einen grundsätzlich voraussetzungslosen Informationszugang. Daraus ist jedoch kein konsistentes Transparenzsystem entstanden.

Die strukturellen Schwächen sind:

- Zugang bleibt überwiegend reaktiv: Informationen werden erst auf Antrag gesucht, geprüft und geschwärzt.
- IFG, Umweltinformationsgesetz und Verbraucherinformationsgesetz verwenden unterschiedliche Regeln, Fristen und Gebühren.
- Die Monatsfrist des IFG ist nur eine Sollfrist und hat bei Überschreitung keine automatische Rechtsfolge.
- Die Bundesbeauftragte für Informationsfreiheit kann vermitteln und beanstanden, aber keine bindende Herausgabeanordnung erlassen.
- Die Informationsfreiheit endet häufig dort, wo Entscheidungen nicht aktenkundig gemacht, in Messengern geführt oder als nicht „aktenrelevant“ bewertet werden.
- Deutschland hat weiterhin kein allgemeines Bundestransparenzgesetz mit umfassenden Veröffentlichungspflichten.
- Bayern und Niedersachsen besitzen kein allgemeines, voraussetzungsloses Landes-IFG.
- Open-Data-Regelungen erzeugen meist keinen individuellen Anspruch auf Veröffentlichung.
- Eine im Juli 2026 angekündigte IFG-Reform könnte den voraussetzungslosen Zugang zusätzlich einschränken. Ein Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor.

Der Kern ist deshalb nicht vollständige staatliche Geheimhaltung, sondern eine **fragmentierte, langsame und institutionell schwach durchsetzbare Transparenzordnung**.

### 2. Abgrenzung und Doppelzählungskontrolle

Dieses Dossier behandelt den Zugang von Öffentlichkeit, Presse, Wissenschaft und Zivilgesellschaft zu staatlichen Informationen sowie die dafür notwendige Aktenführung.

Nicht erneut gezählt werden:

- Lobbyregister und politische Einflussnahme: Dossier CU beziehungsweise frühere Korruptions- und Lobbyismusblöcke.
- Transparenz der Kirchen und Religionsgemeinschaften: Dossier CU.
- Allgemeine Verwaltungsdigitalisierung: nur berücksichtigt, soweit sie Informationszugang oder Aktenführung unmittelbar beeinflusst.
- Datenschutzprobleme: nur als Abwägungsgrund beim Informationszugang.
- Nachrichtendienstliche Kontrolle: hier ausschließlich der informationsrechtliche Bereichsausschluss.
- Parlamentarische Fragerechte: nur die Abgrenzung zum allgemeinen Informationszugang.
- Pressekonzentration und Medienfinanzierung: nicht Gegenstand dieses Dossiers.

Eine Gebührenhöhe, eine Fristüberschreitung oder ein Aktenführungsdefizit wird jeweils nur einmal registriert, auch wenn es mehrere Informationsgesetze betrifft.

### 3. Problemstruktur

Die 50 Einzelprobleme verteilen sich auf vier Gruppen:

| Komplex | Register | Anzahl |
|---|---:|---:|
| Rechtsrahmen und Zugangsumfang | DE‑3801–3815 | 15 |
| Verfahren, Gebühren und Durchsetzung | DE‑3816–3828 | 13 |
| Aktenführung, Geheimhaltung und Archivierung | DE‑3829–3840 | 12 |
| Open Data und proaktive Veröffentlichung | DE‑3841–3850 | 10 |

### 4. Belastbare Kennzahlen

| Kennzahl | Befund | Einordnung |
|---|---:|---|
| IFG-Anträge 2015–2022 | 105.423 | Bundesministerien und nachgeordnete Behörden |
| Teilweise gewährte Anträge | 16.201 | Teilmenge der vorgenannten Fälle |
| Abgelehnte Anträge | 9.610 | Teilmenge der vorgenannten Fälle |
| 2024 innerhalb eines Monats erledigt | mindestens 1.480 | Nur Behörden mit entsprechender Erfassung |
| 2024 länger als einen Monat | mindestens 683 | Ebenfalls unvollständige Erfassung |
| Ermittelte durchschnittliche Dauer | 35 Tage | Nur Teilauswertung; kein Bundesdurchschnitt |
| Eingänge bei der BfDI 2024 mit IFG-/UIG-Bezug | 595 | Darunter 404 IFG-Vermittlungsanträge und 26 UIG-Fälle |
| Maximale IFG-Gebühr | 500 Euro | Zusätzlich können Auslagen entstehen |
| Gebühr für erfolglosen/teilweise erfolglosen Widerspruch | mindestens 30 Euro | Bis zur Höhe der Ausgangsgebühr |
| Allgemeine archivrechtliche Schutzfrist | 30 Jahre | Ausnahmen möglich |
| Verschlusssachen/Geheimhaltungsunterlagen | regelmäßig 60 Jahre | Verkürzung unter Voraussetzungen möglich |
| Länder ohne allgemeines voraussetzungsloses IFG | 2 | Bayern und Niedersachsen |
| GovData-Datensätze | rund 157.000 | Dynamische Portalzahl; kein Vollständigkeitsnachweis |
| Parteien des Tromsø-Übereinkommens | 17 | Deutschland gehört nicht dazu |

Die Bundesregierung räumt ein, dass nicht alle Ressorts Bearbeitungszeiten systematisch erfassen. Ein vollständiger Bundesdurchschnitt kann daher nicht belastbar berechnet werden. [Bundestagsdrucksache 21/4814](https://dserver.bundestag.de/btd/21/048/2104814.pdf)

### 5. Entwicklung

- Mit dem Umweltinformationsrecht entstanden bereits vor dem allgemeinen IFG spezielle Zugangsansprüche.
- Das Bundes-IFG trat am 1. Januar 2006 in Kraft.
- Das Verbraucherinformationsgesetz ergänzte ab 2008 einen weiteren sektorspezifischen Zugang.
- Mit § 12a E‑Government-Gesetz wurde ab 2017 eine Bundesregel für bestimmte offene Verwaltungsdaten geschaffen.
- Das Bundesarchivgesetz von 2017 regelte die Übernahme digitaler Unterlagen neu, ohne die moderne Messengerkommunikation abschließend zu erfassen.
- Das zweite Open-Data-Gesetz und das Datennutzungsgesetz erweiterten 2021 den Wiederverwendungsrahmen. Ein allgemeiner Bereitstellungsanspruch entstand nicht.
- Sachsen führte zum 1. Januar 2023 ein Transparenzgesetz ein, schloss Kommunen aber grundsätzlich aus, sofern sie sich nicht freiwillig unterwerfen.
- Der zweite Open-Data-Fortschrittsbericht stellte 2025 fest, dass die Mehrheit der Bundesbehörden ihre Pflichten nicht ausreichend erfüllt.
- Im Juli 2026 erklärte die Bundesregierung, das IFG weiterentwickeln und dabei unter anderem Resilienz- und Sicherheitsbelange berücksichtigen zu wollen. Die genaue Ausgestaltung befand sich am Stichtag noch in der regierungsinternen Abstimmung. [Bundesregierung, 10. Juli 2026](https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-10-juli-2026-2446682)

### 6. Regionale Unterschiede

Deutschland weist informationsrechtlich eine Dreiteilung auf:

1. Länder mit Transparenzgesetzen und proaktiven Veröffentlichungspflichten.
2. Länder mit klassischen, überwiegend antragsbasierten Informationsfreiheitsgesetzen.
3. Bayern und Niedersachsen ohne allgemeines voraussetzungsloses Landeszugangsrecht.

Daneben bestehen kommunale Lücken. Das sächsische Transparenzgesetz gilt beispielsweise nicht automatisch für Kommunen. Im sächsischen Landtag wurde 2025 festgestellt, dass sich bis dahin keine Kommune freiwillig vollständig angeschlossen hatte.

Die Informationsfreiheitskonferenz bezeichnet diese Unterschiede als informationsrechtliche „Dreiklassengesellschaft“. [Entschließung der Informationsfreiheitskonferenz](https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/IFG/AGID_IFK/45_Konferenz_Entschlie%C3%9Fung-Transparenzgesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=2)

### 7. Internationaler Vergleich

- Das Tromsø-Übereinkommen des Europarats garantiert grundsätzlich jeder Person Zugang zu amtlichen Dokumenten, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Rechtsform oder Begründung. Deutschland hat es nicht ratifiziert. [Europarat](https://www.coe.int/en/web/access-to-official-documents/home)
- EU-Organe müssen Anträge grundsätzlich innerhalb von 15 Arbeitstagen beantworten; einmalig sind weitere 15 Arbeitstage möglich. [Verordnung (EG) Nr. 1049/2001](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32001R1049)
- Das Vereinigte Königreich arbeitet grundsätzlich mit einer Frist von 20 Arbeitstagen und standardisierten Veröffentlichungsschemata. [UK Government FOI Guidance](https://www.gov.uk/make-a-freedom-of-information-request/how-to-make-an-foi-request)
- Österreich ersetzte sein verfassungsrechtliches Amtsgeheimnis zum 1. September 2025 durch ein Informationsfreiheitsregime.
- Deutschland besitzt zwar einen vergleichsweise weit gefassten Bundesanspruch, fällt aber bei einheitlichen Fristen, bindender Aufsicht, flächendeckenden Länderrechten und proaktiver Veröffentlichung zurück.

### 8. Ursachen

Die wichtigsten Ursachen sind:

- historisch gewachsene Spezialgesetze statt eines einheitlichen Transparenzgesetzes;
- institutionelle Tradition des Amtsgeheimnisses und ressortinterner Aktenkontrolle;
- Sicherheits-, Datenschutz- und Geschäftsgeheimnisinteressen ohne durchgängig einheitliche Abwägung;
- fehlende Sanktionen bei Fristüberschreitungen;
- keine bindenden Entscheidungsbefugnisse der Informationsfreiheitsaufsicht;
- hohe manuelle Such-, Prüf- und Schwärzungsaufwände;
- unvollständige elektronische Akten und nicht standardisierte Messengerarchivierung;
- föderale Gesetzgebungskompetenzen und unterschiedliche politische Mehrheiten;
- geringe Priorität von Open Data in Behördenleitungen;
- fehlende Dateninventare und Veröffentlichungsgeschäftsprozesse;
- politischer Anreiz, konfliktträchtige oder missverständliche interne Kommunikation nicht proaktiv offenzulegen.

### 9. Verantwortungszuordnung

| Ebene | Hauptverantwortung |
|---|---|
| Bundestag | IFG, UIG, VIG, Bundesarchivrecht, E‑Government- und Open-Data-Recht |
| Bundesregierung/BMI | IFG-Reform, Gebührenordnung, ressortübergreifende Standards |
| BMDS | Open Data, Dateninfrastruktur und GovData-Koordination |
| Bundesministerien und Behörden | Fristeinhaltung, Aktenführung, Schwärzung, Veröffentlichung |
| BfDI | Beratung, Vermittlung, Kontrolle und Beanstandung; derzeit ohne bindende Herausgabeanordnung |
| Länder | Landes-IFG, Transparenzgesetze, kommunale Einbeziehung |
| Kommunen | örtliche Transparenz, soweit Landesrecht oder Satzungen dies vorsehen |
| Bundesarchiv und öffentliche Archive | Übernahme, Erhaltung, Erschließung und spätere Benutzung |
| Gerichte | Kontrolle von Ablehnungen, Gebühren und Ausschlussgründen |

### 10. Politische Entscheidungen und Versäumnisse

Positiv waren die Einführung des Bundes-IFG, die sektorspezifischen Informationsrechte, das Bundesarchivgesetz und die Open-Data-Gesetze.

Unvollständig geblieben sind:

- die Zusammenführung der Zugangsgesetze;
- die Umwandlung des IFG in ein proaktives Transparenzgesetz;
- ein bindendes Anordnungsrecht der BfDI;
- ein einheitliches digitales Antrags- und Veröffentlichungsportal;
- eine sanktionsbewehrte Bearbeitungsfrist;
- eine gesetzliche Regelung der amtlichen Messenger- und Chatkommunikation;
- ein subjektiver Open-Data-Anspruch;
- eine flächendeckende Einbeziehung von Kommunen und öffentlich beherrschten privatrechtlichen Organisationen;
- die Ratifikation des Tromsø-Übereinkommens.

Die für 2026 angekündigte Reform ist ambivalent: Eine Modernisierung könnte Lücken schließen. Werden Antragsrechte aber auf natürliche Personen oder ein „berechtigtes Interesse“ beschränkt, würde dies den bisherigen voraussetzungslosen Charakter des IFG schwächen. Diese Einschränkung war am Stichtag **politischer Vorschlag, nicht geltendes Recht**.

### 11. Direkte Kosten

Eine vollständige amtliche Gesamtrechnung der Informationsfreiheitskosten existiert nicht.

Direkte Kosten entstehen durch:

- Bearbeitung, Suche und rechtliche Prüfung;
- Anhörung betroffener Dritter;
- Schwärzung personenbezogener Daten und Geschäftsgeheimnisse;
- Widerspruchsverfahren und Gerichtsprozesse;
- Betrieb von Antrags- und Datenportalen;
- Aufbau revisionssicherer Akten- und Archivierungssysteme;
- Dateninventare, Metadatenpflege und Aktualisierung.

Gebühren gleichen diese Kosten nur teilweise aus und sind keine belastbare Messgröße des tatsächlichen Verwaltungsaufwands. Ebenso ist nicht belastbar quantifizierbar, welcher Anteil der Anträge durch konsequente proaktive Veröffentlichung entfallen würde.

### 12. Indirekte gesellschaftliche Kosten

- Fehlentscheidungen und rechtswidrige Verwaltungspraxis werden später erkannt.
- Journalistische Recherchen verlieren durch Verzögerungen ihren Nachrichtenwert.
- Wissenschaftliche Evaluationen erhalten lückenhafte oder verspätete Datengrundlagen.
- Bürger müssen Parallelverfahren, Widersprüche und Klagen finanzieren.
- Misstrauen und Verschwörungserzählungen können wachsen, wenn Entscheidungsgrundlagen nicht nachvollziehbar sind.
- Behörden bearbeiten wiederholt Anträge zu denselben Dokumenten.
- Nicht dokumentierte Entscheidungen schwächen parlamentarische, gerichtliche und historische Kontrolle.
- Unternehmen und Verbände mit professionellen Rechtsabteilungen erhalten faktisch leichter Zugang als Einzelpersonen mit begrenzten Ressourcen.

Eine volkswirtschaftliche Gesamtsumme ist **nicht belastbar quantifizierbar**.

### 13. Gewinner, Verlierer und Anreize

**Begünstigt werden:**

- Behörden, die Konflikte oder zusätzliche Arbeit durch restriktive Auslegung vermeiden;
- Organisationen, deren Geschäftsgeheimnisse oder Kommunikation von Ausnahmen erfasst werden;
- ressourcenstarke Antragsteller, die Gebühren und Klagen tragen können;
- politische Entscheidungsträger, wenn informelle Entscheidungswege nicht dokumentiert sind.

**Belastet werden:**

- investigative Medien und Lokaljournalismus;
- zivilgesellschaftliche Kontrollorganisationen;
- Wissenschaft und datenbasierte Politikberatung;
- kleine Unternehmen und Einzelpersonen;
- Parlamente, Rechnungshöfe und spätere historische Forschung;
- korrekt arbeitende Behörden, die wegen fehlender Standards wiederholt dieselben Informationen bearbeiten müssen.

Der institutionelle Fehlanreiz besteht darin, dass die Kosten der Offenlegung sofort bei der Behörde anfallen, während der gesellschaftliche Nutzen überwiegend außerhalb ihres Budgets entsteht.

### 14. Gegenargumente und Bewertung

**„Umfassende Transparenz gefährdet Sicherheit.“**  
Bestimmte Ausnahmen sind erforderlich. Das rechtfertigt aber keine pauschale Einschränkung aller Antragsteller. Dokumentbezogene Prüfung, Teilzugang und Schwärzung sind regelmäßig mildere Mittel.

**„Anträge verursachen unverhältnismäßige Bürokratie.“**  
Missbräuchliche Massenanträge können Belastungen erzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt jedoch eine arbeitsfähige Aktenorganisation und legt die Überlastungsausnahme eng aus. Proaktive Veröffentlichung kann Wiederholungsanträge reduzieren.

**„Interne Beratungen benötigen einen geschützten Raum.“**  
Ein zeitlich begrenzter Schutz laufender Willensbildung ist plausibel. Dauerhafte Geheimhaltung von Entscheidungsgrundlagen nach Abschluss des Vorgangs ist damit nicht automatisch gerechtfertigt.

**„Gebühren verhindern belanglose Anträge.“**  
Moderate Gebühren können Aufwand abbilden. Bis zu 500 Euro und zusätzliche Widerspruchsgebühren können jedoch Presse, Forschung und einkommensschwache Antragsteller abschrecken.

**„Open Data kann personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse verletzen.“**  
Das spricht für Prüfung, Anonymisierung und klar definierte Ausnahmen, nicht gegen ein Recht auf nicht schutzwürdige Verwaltungsdaten.

### 15. Zentrale Datenlücken

Nicht belastbar quantifizierbar sind derzeit:

- sämtliche IFG-Anträge und deren Bearbeitungsdauer über alle Bundesstellen hinweg;
- der Median und die Verteilung extremer Bearbeitungszeiten;
- tatsächliche Bearbeitungskosten und Gebühreneinnahmen;
- Zahl und Ergebnis sämtlicher IFG-Klagen;
- Umfang wiederholter Anträge zu bereits herausgegebenen Dokumenten;
- Anteil amtlicher Kommunikation über Messenger und SMS;
- Zahl gelöschter, nicht verakteter oder nicht archivierter Chats;
- Gesamtzahl und Altersstruktur der Verschlusssachen;
- De- und Höherstufungsquoten;
- Vollständigkeit, Aktualität und Nutzbarkeit der GovData-Bestände;
- Transparenzstand sämtlicher Kommunen;
- wirtschaftlicher Nutzen proaktiver Veröffentlichung.

### 16. Reformoptionen

1. Das voraussetzungslose Zugangsrecht für jede Person erhalten.
2. IFG, UIG und möglichst VIG in einem Bundestransparenzgesetz harmonisieren.
3. Einen verbindlichen Veröffentlichungskatalog mit Verträgen, Gutachten, Weisungen, Organisationsdaten, Statistiken und häufig beantragten Dokumenten schaffen.
4. Den Grundsatz „einmal herausgegeben, grundsätzlich öffentlich verfügbar“ einführen.
5. Eine verbindliche Frist von beispielsweise 20 Arbeitstagen mit nur einer begründeten Verlängerung vorsehen.
6. Digitale Standardanträge und Veröffentlichungen grundsätzlich gebührenfrei machen.
7. Der BfDI bindende, gerichtlich überprüfbare Herausgabeanordnungen ermöglichen.
8. Ein zentrales öffentliches Register für Anträge, Bescheide, Gebühren und Bearbeitungszeiten einrichten.
9. Amtliche Messenger-, SMS- und Kollaborationskommunikation gesetzlich in die Aktenführung einbeziehen.
10. Automatische Aufbewahrung, Übergabe und Löschprotokollierung dienstlicher Kommunikation einführen.
11. Verschlusssachen regelmäßig überprüfen und aggregierte Bestandszahlen veröffentlichen.
12. Einen individuellen Anspruch auf veröffentlichungspflichtige offene Daten schaffen.
13. Jede Behörde zu einem aktuellen Dateninventar und festen Aktualisierungszyklen verpflichten.
14. Öffentliche Unternehmen und private Auftragnehmer funktional einbeziehen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen.
15. Allgemeine Landesrechte einschließlich der Kommunen schaffen.
16. Das Tromsø-Übereinkommen ratifizieren.

### 17. Reformhindernisse

- Sicherheits- und Geheimschutzinteressen;
- Datenschutz- und Geschäftsgeheimniskonflikte;
- föderale Kompetenzverteilung;
- unterschiedliche Digitalisierungsstände;
- kurzfristige Personal- und Systemkosten;
- Widerstand gegen externe Entscheidungsbefugnisse der BfDI;
- politische Sorge vor Fehlinterpretation interner Beratung;
- technisch schwer durchsuchbare Altsysteme;
- rechtliche Abgrenzung zwischen privater, parteipolitischer und amtlicher Kommunikation;
- begrenzte Archivkapazitäten;
- fehlende ressortübergreifende Steuerung.

## 18. Quellenbasis

### Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

- [Informationsfreiheitsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/)
- [§ 3 IFG – Ausschlussgründe](https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__3.html)
- [§ 7 IFG – Verfahren und Monatsfrist](https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__7.html)
- [§ 10 IFG – Gebühren](https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__10.html)
- [IFG-Gebührenverzeichnis](https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/anlage.html)
- [Umweltinformationsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005/)
- [Verbraucherinformationsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/vig/BJNR255810007.html)
- [§ 12a E‑Government-Gesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/egovg/__12a.html)
- [Datennutzungsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/dng/BJNR294200021.html)
- [§ 5 Bundesarchivgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/barchg_2017/__5.html)
- [§ 11 Bundesarchivgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/barchg_2017/__11.html)
- [BVerwG: Gebühren von 235 Euro zulässig](https://ssl.bverwg.de/131020U10C23.19.0)
- [BVerwG: unzulässige Aufspaltung eines einheitlichen Antrags](https://ssl.bverwg.de/201016U7C6.15.0)
- [BVerwG: Informationsfreiheit ist behördliche Kernaufgabe](https://www.bverwg.de/de/100419U7C23.18.0)
- [BVerwG: amtliche Eigenschaft von Twitter-Direktnachrichten](https://ssl.bverwg.de/281021U10C3.20.0)

### Vollzug, Aufsicht und Open Data

- [BfDI-Tätigkeitsbericht 2024](https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Taetigkeitsberichte/33TB_24.pdf?__blob=publicationFile&v=3)
- [Bundestagsdrucksache 21/4814 – Bearbeitungszeiten](https://dserver.bundestag.de/btd/21/048/2104814.pdf)
- [Bundestag: 105.423 IFG-Anträge 2015–2022](https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-991582)
- [Zweiter Open-Data-Fortschrittsbericht](https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1053448)
- [GovData](https://www.govdata.de/)
- [BMDS – Open Data](https://bmds.bund.de/themen/digitale-wirtschaft/daten/open-data)
- [Bundestag 2026 – Prüfung eines Open-Data-Rechtsanspruchs](https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1183502)
- [BfDI-Kontrollbericht zum BMVg](https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Kontrollberichte/IFG/Kontrollberic
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