Dossier CX

Rechtsschutz gegen Behörden, Amtshaftung und staatliche Entschädigung

Register: DE‑3901 bis DE‑3950
Kumuliert: 3.950 Probleme in 78 Dossiers
Recherchestand: 24. August 2026

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# Dossier CX – Rechtsschutz gegen Behörden, Amtshaftung und staatliche Entschädigung

**Register:** DE‑3901 bis DE‑3950  
**Kumuliert:** 3.950 Probleme in 78 Dossiers  
**Recherchestand:** 24. August 2026

## 1. Kernproblem

Deutschland garantiert mit Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich den Rechtsweg gegen öffentliche Gewalt. Das formelle Angebot an Rechtsbehelfen ist stark: Widerspruch, Klage, Eilrechtsschutz, Berufung, Revision, Verfassungsbeschwerde und in bestimmten Fällen europäischer Rechtsschutz.

Die zentrale Schwäche liegt zwischen formellem Recht und tatsächlicher Wiedergutmachung:

- Eine rechtswidrige Behördenentscheidung kann häufig angefochten werden, aber nicht immer rechtzeitig gestoppt werden.
- Selbst ein gewonnenes Verfahren beseitigt nicht automatisch alle wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder sozialen Folgen.
- Schadensersatz setzt im allgemeinen Amtshaftungsrecht Verschulden, Drittbezogenheit, Kausalität und regelmäßig die vorherige Nutzung zumutbarer Rechtsbehelfe voraus.
- Für richterliche Fehlentscheidungen greift ein besonders weitgehendes Haftungsprivileg.
- Das Staatshaftungsrecht besteht aus Verfassungsrecht, BGB, Spezialgesetzen und richterrechtlichen Ansprüchen, nicht aus einem einheitlichen Staatshaftungsgesetz.

**Verdichtete These:** Deutschland hat einen grundsätzlich funktionsfähigen Primärrechtsschutz, aber keinen gleichermaßen zugänglichen, einheitlichen und transparenten Sekundärrechtsschutz für die bereits eingetretenen Folgen staatlichen Fehlverhaltens.

Das ist ein **Struktururteil**, keine Behauptung, jede Behördenentscheidung oder jedes lange Verfahren sei rechtswidrig.

## 2. Abgrenzung und Doppelzählung

Erfasst werden:

- Verwaltungs-, Sozial- und Finanzrechtsschutz gegen Behörden;
- Widerspruch, Untätigkeitsklage und vorläufiger Rechtsschutz;
- Durchsetzung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen;
- Entschädigung wegen überlanger Gerichtsverfahren;
- Amtshaftung nach Art. 34 GG und § 839 BGB;
- enteignungsgleicher und enteignender Eingriff, Aufopferung;
- Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen;
- Verfassungsbeschwerde, EU-Staatshaftung und EGMR-Zugang.

Nicht nochmals als eigenständige Probleme gezählt werden:

- allgemeiner Personalmangel der Gerichte;
- Digitalisierung der Justiz;
- Qualität einzelner Verwaltungsbereiche;
- Informationsfreiheit;
- Bürokratiekosten der Normsetzung;
- Fehlentscheidungen in einzelnen Sozialleistungs-, Asyl- oder Steuerregimen.

Sie erscheinen hier nur, soweit sie den Rechtsschutz oder die Entschädigung beeinflussen.

## 3. Zentrale Teilprobleme

1. Kein bereichsübergreifender Automatismus, durch den ein Antrag nach Ablauf einer festen Frist als genehmigt oder abgelehnt gilt.
2. Untätigkeitsklagen sind regelmäßig erst nach drei Monaten möglich und können bei „zureichendem Grund“ ausgesetzt werden.
3. Unterschiedliche Gerichtsbarkeiten und Klagearten erschweren die richtige Einordnung.
4. Das Widerspruchsverfahren ist je nach Land und Rechtsgebiet unterschiedlich ausgestaltet oder abgeschafft.
5. Rechtsschutz verursacht Gerichts-, Beratungs- und gegebenenfalls Anwaltskosten.
6. Vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang.
7. Eine Berufung ist nur bei Zulassung eröffnet.
8. Zahlreiche gesetzliche oder behördliche Sofortvollzugsfälle schwächen die grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
9. Die Verwaltungsgerichte erledigten 2024 weniger Haupt- und Eilverfahren, als neu eingingen.
10. Ein erheblicher Teil der Hauptsache- und Urteilsverfahren dauert mehrere Jahre.
11. Die Vollstreckung gegen Behörden erfordert einen weiteren Antrag; das Zwangsgeld ist derzeit auf 10.000 Euro begrenzt.
12. Die Entschädigung wegen überlanger Verfahren setzt eine rechtzeitige Verzögerungsrüge und eine weitere Klage voraus.
13. Das allgemeine Amtshaftungsrecht ist verschuldensabhängig und durch mehrere Ausschlusstatbestände begrenzt.
14. Fehlerhafte Urteile lösen regelmäßig nur dann Amtshaftung aus, wenn die Pflichtverletzung zugleich eine Straftat darstellt.
15. Für Staatshaftungsfälle, Entschädigungszahlungen und die Befolgung gerichtlicher Entscheidungen fehlen integrierte bundesweite Statistiken.

## 4. Messbare Größen

Die Verwaltungsgerichtsstatistik 2024 zeigt:

| Kennzahl | Wert |
|---|---:|
| Neue VG-Hauptverfahren | 198.378 |
| Erledigte VG-Hauptverfahren | 172.417 |
| Neue VG-Eilverfahren | 61.551 |
| Erledigte VG-Eilverfahren | 60.238 |
| Durchschnitt VG-Hauptverfahren | 14,2 Monate |
| VG-Hauptverfahren über 36 Monate | 10,4 % |
| Durch Urteil erledigte VG-Verfahren | Ø 20,2 Monate |
| Urteilsverfahren über 36 Monate | 16,8 % |
| VG-Eilverfahren | Ø 1,7 Monate |
| Erstinstanzliche OVG-Verfahren | Ø 20,9 Monate |
| Erstinstanzliche OVG-Verfahren über 36 Monate | 17,4 % |
| OVG-Berufungen | Ø 11,7 Monate |
| Asylanteil an erledigten VG-Hauptverfahren | 49,3 % |

Damit stieg 2024 rechnerisch der Bestand unerledigter Verfahren: Bei den Verwaltungsgerichten lagen die Neueingänge um rund 25.961 über den Erledigungen. Auch bei den Eilverfahren überstiegen die Eingänge die Erledigungen. [Destatis, WISTA 5/2025](https://www.statistischebibliothek.de/mir/servlets/MCRFileNodeServlet/DEAusgabe_derivate_00001778/WISTA_5_2025_akt21102025.pdf)

Wichtig: Eine statistische Dauer von drei Jahren beweist allein noch keine „unangemessene“ Verfahrensdauer. § 198 GVG verlangt eine Einzelfallprüfung, unter anderem nach Schwierigkeit, Bedeutung und Verhalten der Beteiligten.

Weitere gesetzliche Werte:

- Untätigkeitsklage: grundsätzlich nach drei Monaten, [§ 75 VwGO](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html).
- Zwangsgeld gegen eine nicht vollziehende Behörde: bis 10.000 Euro, wiederholbar, [§ 172 VwGO](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__172.html).
- Vermutete immaterielle Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer: 1.200 Euro je Verzögerungsjahr, [§ 198 GVG](https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__198.html).
- Immaterielle StrEG-Entschädigung: 75 Euro je angefangenem Tag gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung, [§ 7 StrEG](https://www.gesetze-im-internet.de/streg/__7.html).

## 5. Historische Entwicklung

- **1794:** Teile des heutigen richterrechtlichen Aufopferungs- und Eingriffsrechts werden noch auf Grundgedanken des Preußischen Allgemeinen Landrechts zurückgeführt.
- **1900:** § 839 BGB etabliert die persönliche Amtshaftung, später verfassungsrechtlich auf den Staat übergeleitet.
- **1949:** Art. 19 Abs. 4 und Art. 34 GG sichern Rechtsweg beziehungsweise staatliche Haftungsübernahme.
- **1960:** Die VwGO vereinheitlicht den Verwaltungsgerichtsprozess.
- **1981/1982:** Ein umfassendes Staatshaftungsgesetz scheitert vor dem Bundesverfassungsgericht an der damaligen Kompetenzverteilung.
- **1994:** Der Bund erhält mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG ausdrücklich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Staatshaftung. Ein umfassendes neues Bundesgesetz folgt dennoch nicht.
- **2010:** Der EGMR bezeichnet die überlange Dauer deutscher Gerichtsverfahren im Piloturteil *Rumpf gegen Deutschland* als systemisches Problem.
- **2011:** Einführung der Verzögerungsrüge und Entschädigung nach §§ 198 ff. GVG.
- **2014:** Der Europarat schließt die Überwachung der Rumpf-Fallgruppe nach Einführung des deutschen Rechtsbehelfs.
- **2020:** Die immaterielle StrEG-Pauschale wird auf 75 Euro pro Hafttag erhöht.
- **2024:** Bei den Verwaltungsgerichten übersteigen die Neueingänge deutlich die Erledigungen.

## 6. Regionale Unterschiede

Die VwGO sieht grundsätzlich ein Vorverfahren vor, erlaubt aber gesetzliche Ausnahmen. Die Länder haben davon unterschiedlich Gebrauch gemacht.

- In Nordrhein-Westfalen entfällt das Vorverfahren grundsätzlich, allerdings mit zahlreichen Ausnahmen in § 110 JustG NRW. [JustG NRW](https://recht.nrw.de/system/files/pdf/state-law-and-regulations/2010/02/08/63d7c5/2024-12-24-gesetz-ueber-die-justiz-im-land-nordrhe.pdf)
- Bayern bietet in bestimmten Gebieten ein Wahlrecht zwischen Widerspruch und unmittelbarer Klage; außerhalb dieser Gebiete entfällt das Vorverfahren grundsätzlich. [Art. 12 BayAGVwGO](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGVwGO-12)
- Andere Länder und bundesrechtliche Spezialgebiete behalten das Widerspruchsverfahren in unterschiedlichem Umfang bei.

Folge: Derselbe Grundtyp einer Behördenentscheidung kann je nach Land, handelnder Behörde und Fachrecht einen anderen Rechtsschutzweg auslösen.

Auch Verfahrensdauern, Gerichtsorganisation, Stellenbesetzung und die Entschädigung für bestimmte landesrechtliche Polizei- und Gefahrenabwehrmaßnahmen variieren. Eine belastbare vollständige 16-Länder-Vergleichsrechnung sämtlicher Staatshaftungs- und Entschädigungsfälle existiert nicht.

## 7. Internationaler und europäischer Vergleich

Art. 6 EMRK verlangt in seinem Anwendungsbereich ein faires Verfahren innerhalb angemessener Zeit; Art. 13 verlangt einen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf. [EMRK](https://www.echr.coe.int/en/web/echr/european-convention-on-human-rights)

Im Fall *Rumpf* dauerte der innerstaatliche Instanzenzug 13 Jahre und fünf Monate. Der EGMR stellte Verstöße gegen Art. 6 und 13 EMRK fest und verlangte einen wirksamen Beschleunigungs- oder Entschädigungsbehelf. [EGMR: Rumpf gegen Deutschland](https://hudoc.echr.coe.int/app/conversion/pdf/?filename=003-3245235-3615893.pdf&id=003-3245235-3615893&library=ECHR)

Die nachfolgende Einführung der §§ 198 ff. GVG wurde vom Ministerkomitee als hinreichende allgemeine Reaktion anerkannt; die Fallgruppe wurde geschlossen. [Europarat: Abschlussresolution](https://hudoc.echr.coe.int/app/conversion/pdf/?filename=001-140656.pdf&id=001-140656&library=ECHR)

Im EU-Recht garantiert Art. 47 Grundrechtecharta:

- einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf;
- ein unabhängiges, unparteiisches und gesetzlich errichtetes Gericht;
- Entscheidung innerhalb angemessener Zeit;
- Beratung, Verteidigung und Vertretung;
- erforderlichenfalls Prozesskostenhilfe.

[Art. 47 EU-Grundrechtecharta](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX%3A12016P047)

Der EU Justice Scoreboard 2026 bietet vergleichbare Effizienzindikatoren, doch unterscheiden sich statistische Definitionen und Fallmixe. Ein bloßes Länderranking darf daher nicht mit der Qualität des Rechtsschutzes gleichgesetzt werden. [EU Justice Scoreboard 2026](https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/policies/justice-and-fundamental-rights/upholding-rule-law/eu-justice-scoreboard_en)

## 8. Ursachen

### Institutionelle Ursachen

- Trennung zwischen Fachgerichtsbarkeit und zivilgerichtlicher Amtshaftung;
- föderale Zuständigkeiten für Verwaltung und Gerichtsorganisation;
- historisch gewachsene statt kodifizierte Haftungsansprüche;
- Schutz der Rechtskraft und richterlichen Unabhängigkeit;
- hohe verfahrensrechtliche Anforderungen an Rechtsmittel;
- stark schwankende Fallzahlen, insbesondere im Asylrecht.

### Rechtliche Ursachen

- Verschuldensprinzip statt umfassender objektiver Staatshaftung;
- Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht;
- Vorrang des Primärrechtsschutzes;
- Kollegialgerichts- und Vertretbarkeitsrechtsprechung;
- Richterspruchprivileg;
- Spezialgesetze mit unterschiedlichen Tatbeständen und Rechtsfolgen.

### Praktische Ursachen

- Beweis- und Informationsasymmetrie zwischen Behörde und Geschädigten;
- Kosten- und Zeitrisiko eines zweiten Schadensersatzprozesses;
- fehlende integrierte Daten über Fehler, Zahlungen und Befolgung;
- ungleicher Zugang zu spezialisierter anwaltlicher Vertretung.

## 9. Verantwortungszuordnung

- **Bundestag und Bundesrat:** VwGO, BGB, GVG, StrEG, Staatshaftungskompetenz und mögliche Kodifikation.
- **Landesgesetzgeber:** Gerichtsorganisation, Widerspruchsverfahren, Landesverwaltung und besondere Entschädigungsregelungen.
- **Bundes- und Landesregierungen:** Personal- und Sachausstattung ihrer Verwaltungen und Gerichte.
- **Behördenleitungen:** Bearbeitungsdauer, Rechtsbehelfsbelehrung, interne Fehlerkontrolle und Urteilsbefolgung.
- **Gerichtsleitungen und Justizverwaltungen:** Geschäftsverteilung und Kapazitätssteuerung, ohne Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit.
- **Richterschaft:** rechtmäßige, nachvollziehbare und beschleunigte Verfahrensführung im Einzelfall.
- **Bundesverfassungsgericht, EuGH und EGMR:** subsidiäre Grund- und Menschenrechtskontrolle.
- **Rechnungshöfe und Parlamente:** Kontrolle von Entschädigungszahlungen und wiederkehrenden Organisationsfehlern.

## 10. Politische und rechtliche Schlüsselentscheidungen

1. Verzicht auf eine neue umfassende Kodifikation nach Schaffung der Bundeskompetenz 1994.
2. Teilweise Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in mehreren Ländern.
3. Ausweitung gesetzlicher Sofortvollzugsfälle.
4. Beschränkung der Berufung durch Zulassungsvoraussetzungen.
5. Einführung eines überwiegend kompensatorischen statt unmittelbar beschleunigenden Rechtsbehelfs gegen überlange Verfahren.
6. Beibehaltung des Verschuldens- und Drittbezogenheitsprinzips.
7. Beibehaltung des Richterspruchprivilegs.
8. Festsetzung der StrEG-Pauschale auf 75 Euro pro Hafttag.
9. Keine bundesweit integrierte Staatshaftungs- und Urteilsbefolgungsstatistik.

## 11. Direkte Kosten

Belastbar messbar sind Fallzahlen, Verfahrensdauern und gesetzliche Pauschalen. Nicht zentral ausgewiesen werden dagegen:

- Gesamtausgaben für Amtshaftungsvergleiche und -urteile;
- StrEG-Zahlungen nach Hafttagen und Schadensarten;
- Entschädigungen nach §§ 198 ff. GVG;
- interne Personalkosten wiederholter Behörden- und Gerichtsverfahren;
- Kosten nicht befolgter Entscheidungen;
- Regressforderungen gegen Amtswalter.

Eine bundesweite Gesamtsumme wäre deshalb **nicht belastbar quantifizierbar**.

Direkte Kosten entstehen bei:

- Gerichts- und Anwaltsgebühren;
- Gutachten und Beweissicherung;
- behördlicher und gerichtlicher Doppelbearbeitung;
- Entschädigungs- und Schadensersatzzahlungen;
- Prozesskostenhilfe;
- Vollstreckungs- und Folgeverfahren.

## 12. Indirekte Kosten

- entgangenes Einkommen oder Unternehmensumsatz;
- Verlust einer Wohnung, Genehmigung, Leistung oder beruflichen Chance;
- gesundheitliche und psychische Belastungen;
- Kredit-, Zins- und Liquiditätsschäden;
- Familien- und Reputationsschäden;
- Vertrauensverlust gegenüber Staat und Justiz;
- strategischer Verzicht auf berechtigte Ansprüche;
- risikoscheueres Investitions- und Gründungsverhalten;
- zusätzliche Belastung von Beratungsstellen und Angehörigen.

Diese Kosten sind real, aber bundesweit **nicht belastbar quantifizierbar**.

## 13. Gewinner, Verlierer und Anreize

**Relativ begünstigt:**

- gut beratene und liquide Kläger;
- große Unternehmen und Verbände mit eigener Rechtsabteilung;
- Behörden, wenn Ersatzansprüche an Verschulden, Kausalität oder Fristen scheitern;
- Versicherer und spezialisierte Kanzleien als Dienstleister.

**Relativ belastet:**

- einkommensarme Personen knapp oberhalb der Prozesskostenhilfegrenzen;
- Menschen mit Sprach-, Gesundheits- oder Bildungsbarrieren;
- kleine Unternehmen mit Liquiditätsproblemen;
- Personen, deren Schaden schwer monetarisierbar ist;
- irrtümlich Beschuldigte und Inhaftierte;
- Betroffene irreversibler Maßnahmen.

**Fehlanreiz:** Wird ein behördlicher Fehler aus einem allgemeinen Haushaltstitel bezahlt und nicht organisationsbezogen ausgewertet, ist der finanzielle Rückkopplungseffekt auf die verursachende Stelle gering.

## 14. Gegenargumente und Einordnung

**„Deutschland bietet umfassenden Rechtsschutz.“**  
Richtig. Art. 19 Abs. 4 GG, Fachgerichte und Eilverfahren bilden einen starken institutionellen Rahmen. Das Problem ist nicht das vollständige Fehlen von Rechtswegen, sondern Zugänglichkeit, Dauer, Vollzug und Folgeschadensausgleich.

**„Lange Verfahren sind häufig komplex.“**  
Richtig. Deshalb ist die Dauerstatistik nur ein Belastungsindikator. Sie beweist im Einzelfall keine Rechtsverletzung.

**„Das Richterspruchprivileg schützt Unabhängigkeit und Rechtskraft.“**  
Richtig. Eine gewöhnliche Schadensersatzklage darf kein verdecktes zusätzliches Rechtsmittel werden. Die Gegenfrage lautet, ob außergewöhnliche, aber nicht strafbare Justizfehler ausreichend kompensiert werden.

**„Das Verschuldensprinzip schützt die öffentliche Hand vor unbegrenzter Haftung.“**  
Richtig. Eine objektive Vollhaftung für jedes rechtswidrige Verwaltungshandeln könnte Haushalte belasten und defensive Verwaltung fördern. Denkbar wären jedoch begrenzte verschuldensunabhängige Tatbestände.

**„Das Widerspruchsverfahren kostet selbst Zeit.“**  
Richtig. Seine Abschaffung kann Verfahren verkürzen. Sie beseitigt aber zugleich eine vergleichsweise niedrigschwellige Zweckmäßigkeits- und Selbstkontrolle.

**„Die Verfassungsbeschwerde ist keine weitere Berufungsinstanz.“**  
Richtig. Ihre Annahmehürden und die Möglichkeit unbegründeter Nichtannahmeentscheidungen sind daher nicht automatisch ein Systemmangel. Für Betroffene bleibt aber häufig unklar, warum ihre Beschwerde nicht angenommen wurde.

## 15. Datenlücken

Es fehlen bundesweit konsistente Angaben über:

- erhobene, erfolgreiche und erfolglose Amtshaftungsansprüche;
- Vergleichszahlungen außerhalb gerichtlicher Urteile;
- Dauer und Erfolg von Amtshaftungsprozessen;
- Art und Ursache der zugrunde liegenden Behördenfehler;
- Regress gegen Amtswalter;
- StrEG-Anträge, Hafttage, Ablehnungen und Zahlungen;
- Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff. GVG;
- Verzögerungsrügen nach Gerichtsbarkeit;
- Befolgungsdauer verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen;
- Zwangsgelder nach § 172 VwGO;
- Erfolg, Dauer und Kosten von Widerspruchsverfahren nach Land und Fachgebiet;
- soziale Selektivität des Rechtsschutzzugangs.

## 16. Reformoptionen

1. Bundeseinheitliches Staatshaftungsgesetz mit verständlicher Anspruchssystematik.
2. Begrenzte verschuldensunabhängige Haftung bei eindeutig rechtswidrigen, besonders eingriffsintensiven Maßnahmen.
3. Einheitliche behördliche Entscheidungsfristen oder bereichsspezifische Genehmigungs- und Ablehnungsfiktionen.
4. Digitales Fristen- und Untätigkeitsmonitoring.
5. Bundesweit verständlicher Rechtsbehelfsnavigator.
6. Evaluation der Länderexperimente mit abgeschafftem, fakultativem und obligatorischem Widerspruch.
7. Einfacherer Zugang zu kurzfristigem Eilrechtsschutz.
8. Höhere oder umsatzbezogene Zwangsmittel gegen dauerhaft säumige öffentliche Stellen.
9. Beschleunigungsanordnung zusätzlich zur bloßen Verzögerungsrüge.
10. Regelmäßige Anpassung der GVG- und StrEG-Pauschalen.
11. Standardisierte Rehabilitationsleistungen nach Fehlverfolgung.
12. Zentrale Statistik über Haftung, Entschädigung, Regress und Urteilsbefolgung.
13. Interne Ursachenanalyse bei wiederkehrenden Amtshaftungsfällen.
14. Erweiterte Beratungs- und Prozesskostenhilfe bei existenziellen Verwaltungsstreitigkeiten.
15. Unabhängige Ombuds- oder Schlichtungsstellen mit Akteneinsichts- und Empfehlungskompetenz.

## 17. Reformhindernisse

- Bund-Länder-Kompetenzen und Zustimmungserfordernisse;
- Haushaltsrisiken einer erweiterten Haftung;
- Schutz richterlicher Unabhängigkeit und Rechtskraft;
- Abgrenzung zwischen Rechtswidrigkeit und vertretbarer Rechtsauffassung;
- Gefahr strategischer oder massenhafter Entschädigungsforderungen;
- schwer quantifizierbare immaterielle Schäden;
- unterschiedliche Fachgerichtsbarkeiten;
- fehlende gemeinsame Falldaten;
- Widerstand gegen zusätzliche Berichtspflichten;
- Zielkonflikt zwischen schneller Entscheidung und gründlicher Prüfung.

## 18. Quellen

1. [Grundgesetz, insbesondere Art. 19 und 34](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html)  
2. [§ 839 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html)  
3. [Verwaltungsgerichtsordnung](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/BJNR000170960.html)  
4. [§ 75 VwGO – Untätigkeitsklage](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html)  
5. [§ 80 VwGO – aufschiebende Wirkung](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html)  
6. [§ 67 VwGO – Vertretung](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__67.html)  
7. [§ 124 VwGO – Berufungszulassung](https://www.gesetze-im-interne
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