Dossier CY
Petitionswesen, Ombudsstellen, Dienst- und Fachaufsicht sowie außergerichtliche Verwaltungskontrolle
Stand: 24. August 2026
Dossier: 79
Problemregister: DE‑3951 bis DE‑4000
Kumuliert: 4.000 erfasste Einzelprobleme
Dieses Dossier führt sein Register in Prosa oder Bereichsangaben - es gibt keine expliziten Einzeleinträge. Der vollständige Inhalt steht im Originaltext.
Vollständigen Originaltext anzeigen (40.025 Zeichen, unverändert · Nachricht 19026)
# Dossier CY – Petitionswesen, Ombudsstellen, Dienst- und Fachaufsicht sowie außergerichtliche Verwaltungskontrolle **Stand:** 24. August 2026 **Dossier:** 79 **Problemregister:** DE‑3951 bis DE‑4000 **Kumuliert:** 4.000 erfasste Einzelprobleme ## 1. Kernbefund Deutschland gewährleistet mit Artikel 17 GG ein weit zugängliches Petitionsrecht. Bundestag und Landesparlamente, interne Aufsichtsbeschwerden sowie spezialisierte Beauftragte können Behördenhandlungen erklären, untersuchen, politisch aufgreifen und teilweise praktische Abhilfe anstoßen. Die strukturelle Schwäche liegt nicht primär in fehlenden Eingabemöglichkeiten, sondern in fünf Punkten: 1. Die meisten Ergebnisse sind Empfehlungen, Erklärungen oder politische Überweisungen, keine vollstreckbaren Korrekturen. 2. Petitionen und formlose Beschwerden ersetzen keinen Rechtsbehelf und sichern keine Rechtsmittelfristen. 3. Zuständigkeiten sind zwischen Bund, Ländern, Kommunen und Fachstellen zersplittert. 4. Für Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden fehlen einheitliche Verfahrens-, Frist-, Transparenz- und Statistikstandards. 5. Es gibt keinen allgemeinen, verwaltungsübergreifenden Bundesombudsmann mit eigenständigem Untersuchungs-, Veröffentlichungs- und Nachverfolgungsmandat. Die Fachbeauftragten zeigen, dass stärkere Modelle möglich sind. Sie bleiben aber institutionelle Inseln: Der Wehrbeauftragte besitzt weitreichende Akten-, Besuchs- und Anhörungsrechte; der 2024 geschaffene Polizeibeauftragte untersucht unabhängig strukturelle Defizite bei den Polizeien des Bundes; die Datenschutzaufsicht bearbeitete 2024 insgesamt 8.670 Beschwerden und Anfragen. Diese Instrumente decken jeweils nur begrenzte Sachbereiche ab. [Art. 17 GG](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_17.html), [Petitionsausschuss-Befugnisgesetz](https://www.bundestag.de/ausschuesse/a02_Petitionsausschuss/petitionsausschuss_befugnisse-1075820), [Polizeibeauftragtengesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/polbeauftrg/BJNR0480A0024.html), [BfDI-Tätigkeitsbericht 2024](https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Taetigkeitsberichte/33TB_24.pdf?__blob=publicationFile&v=3) ## 2. Abgrenzung und Doppelzählungskontrolle Nicht erneut erfasst werden: - gerichtlicher Verwaltungsrechtsschutz, Amtshaftung und staatliche Entschädigung aus Dossier CX; - materiell-rechtliche Fehler einzelner Fachverwaltungen; - strafrechtliche, disziplinarrechtliche oder datenschutzrechtliche Verstöße als solche; - allgemeine Korruptions-, Hinweisgeber- oder Informationsfreiheitsprobleme, soweit sie in anderen Dossiers eigenständig behandelt wurden. Erfasst werden ausschließlich Schwächen der außergerichtlichen Eingangs-, Prüfungs-, Vermittlungs-, Rückmelde- und Lernarchitektur. Eine Petition kann parallel zu einem Gerichtsverfahren zulässig sein, sie kann aber grundsätzlich weder ein Urteil aufheben noch eine Rechtsmittelfrist anhalten. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde betrifft persönliches Verhalten, eine Fach- oder Sachaufsichtsbeschwerde die Sachbehandlung. Beide gehören nicht zum regulären Rechtsweg. [Wissenschaftliche Dienste zu Dienstaufsichtsbeschwerden](https://www.bundestag.de/resource/blob/869656/WD-7-098-21-pdf.pdf) ## 3. Zentrale Teilprobleme - formale Zugangshürden trotz des grundsätzlich niedrigschwelligen Petitionsrechts; - Kompetenzirrtümer zwischen Bund, Ländern, Kommunen, EU und Fachstellen; - fehlende automatische Warnung vor weiterlaufenden Rechtsmittelfristen; - keine aufschiebende Wirkung; - keine verbindliche Durchsetzung von Abhilfeempfehlungen; - keine allgemeine gesetzliche Höchstbearbeitungsfrist; - eingeschränkte individuelle Sichtbarkeit durch Leit- und Sammelverfahren; - kein Anspruch auf Veröffentlichung einer öffentlichen Petition; - weite, teilweise kapazitätsabhängige Veröffentlichungskriterien; - Veröffentlichung von Name und Kontaktanschrift des Hauptpetenten; - Nichtanerkennung elektronischer Mitzeichnungen privater Plattformen; - erhebliche Aufmerksamkeits- und Mobilisierungsungleichheit beim 30.000er-Quorum; - geringe Zahl individueller und öffentlicher Beratungen gegenüber dem Gesamtvolumen; - unzureichende Messung, ob positive Entwicklungen durch die Petition verursacht wurden; - interne Abhängigkeit bei Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden; - keine einheitlichen bundesweiten Beschwerdestatistiken; - unterschiedliche Ombuds- und Petitionsstrukturen der Länder; - begrenzte Zuständigkeit spezialisierter Beauftragter; - fehlende gemeinsame Ergebnistaxonomie; - schwache Überführung wiederkehrender Beschwerden in systematisches Qualitätsmanagement. ## 4. Belastbare Kennzahlen | Kennzahl | Befund | Einordnung | |---|---:|---| | Neue Bundestagspetitionen 2025 | 12.399 | 2024: 9.260; Anstieg um rund 34 % | | Persönliche Beschwerden | 8.586 | rund 69 % der Neueingänge | | Petitionen zur Bundesgesetzgebung | 3.813 | 30,75 % | | Eingaben per Webformular | 5.807 | plus 49 % | | Registrierte Portalnutzer | ca. 5,5 Mio. | 297.996 Neuregistrierungen 2025 | | Unterstützungen | 511.965 | 2024: 722.639; Rückgang trotz mehr Petitionen | | Abschließend behandelte Eingaben | 10.298 | einschließlich Überhängen aus Vorjahren | | Einzelberatungen | 378 | 2024: 607 | | Öffentlich beratene Petitionen | 8 | in vier öffentlichen Sitzungen | | Veröffentlichte Petitionen | 652 | 413 im Vorjahr; keine Veröffentlichungs- oder Ablehnungsquote | | Parlamentarisch beratene Erledigungen | 3.997 | in 160 Sammelübersichten | | Keine parlamentarische Beratung | 6.301 | darunter Rat, Verweisung, formale Mängel und Länderabgaben | | Anliegen entsprochen | 584 | 5,67 % der 10.298 behandelten Petitionen | | Überweisung zur Berücksichtigung | 4 | stärkstes positives Votum, aber nicht vollstreckbar | | Überweisung zur Erwägung | 51 laut Tabelle | Berichtstext nennt 52 Beschlüsse einschließlich sachgleicher Fälle | | Anliegen nicht entsprochen | 2.826 | 27,44 % | | Nachträge von Petenten | 10.636 | zusätzlich zu den Neueingängen | | Behördenstellungnahmen/-berichte | 4.205 | erheblicher verwaltungsinterner Bearbeitungsaufwand | | Polizeibeauftragter 2025/26 | 421 Eingabeverfahren | 323 Bürger, 98 Beschäftigte | | Davon abgeschlossen/offen | 343 / 78 | keine aussagekräftige Dauerverteilung veröffentlicht | | Selbstbefassungen Polizei | 22 | strukturelle Untersuchung ohne Individualeingabe | | Wehrbeauftragter 2025 | 4.254 Vorgänge | davon 2.819 persönliche Eingaben | | BfDI 2024 | 8.670 Beschwerden und Anfragen | Datenschutz und Informationsfreiheit zusammen | Die Zahlen messen Eingänge und Bearbeitungsarten, nicht die Häufigkeit tatsächlichen Behördenfehlverhaltens. Mehr Beschwerden können sowohl mehr Probleme als auch höhere Bekanntheit, bessere Erreichbarkeit oder Mobilisierung bedeuten. [Petitionsbericht 2025](https://www.bundestag.de/resource/blob/1184814/Neuer-Inhalt.pdf), [Polizeibeauftragter 2025/26](https://dserver.bundestag.de/btd/21/068/2106850.pdf), [Wehrbeauftragter 2025](https://dserver.bundestag.de/btd/21/042/2104200.pdf) ## 5. Historische Entwicklung - **1949:** Artikel 17 GG macht das Petitionsrecht zu einem Grundrecht. - **1950er-Jahre:** Aufbau des Wehrbeauftragten als parlamentarisches Hilfsorgan zum Schutz der Grundrechte der Soldaten. - **1975:** Verankerung des Petitionsausschusses in Artikel 45c GG und Erlass des Befugnisgesetzes. - **2005:** Beginn elektronischer und öffentlicher Bundestagspetitionen als Modellversuch. - **2024:** Absenkung des Anhörungsquorums von 50.000 auf 30.000 Unterstützungen und Verlängerung der Mitzeichnungsfrist auf sechs Wochen. - **2024:** Schaffung des Polizeibeauftragten des Bundes. - **2025/26:** Stark steigende digitale Nutzung und Eingabenzahlen; zugleich weiterhin keine allgemeine Ombudsinstitution für die gesamte Bundesverwaltung. [Geschichte des Petitionsrechts](https://www.bundestag.de/webarchiv/Ausschuesse/ausschuesse18/a02_18/dokumente/petitionsrecht_einfuehrung-260544), [20 Jahre E‑Petitionen](https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2005-09-05-erste-e-petition-209196) ## 6. Regionale und föderale Unterschiede Jedes Land besitzt einen Petitionsausschuss, aber Rechtsgrundlagen, Veröffentlichungsmöglichkeiten, Anhörungsregeln, Ermittlungsbefugnisse und Ergebnisstatistiken unterscheiden sich. Je nach institutioneller Definition fallen auch die Bestandsaufnahmen zu Bürgerbeauftragten unterschiedlich aus: Der Bundestagsbericht nennt im Anhang eigenständige Bürgerbeauftragtenstrukturen unter anderem in Baden-Württemberg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das Europäische Ombudsnetz klassifiziert nur einen Teil davon als allgemeine regionale Ombudsstellen. Das ist selbst ein Zeichen fehlender einheitlicher Begriffe und Mandate. Bei Bundestagspetitionen reichten die Neueingänge 2025 von 255 je Million Einwohner in Berlin bis 95 in Thüringen. Das kann Beteiligungskultur, Bekanntheit, Zuständigkeiten oder Demografie widerspiegeln; daraus lässt sich keine regionale Behördenfehlerquote ableiten. [Bund-Länder-Vergleich der Petitionsausschüsse](https://www.bundestag.de/resource/blob/921352/WD-3-067-22-pdf.pdf), [Europäisches Ombudsnetz](https://www.ombudsman.europa.eu/en/european-network-of-ombudsmen/about/en) ## 7. Internationaler Vergleich Der Europarat beschreibt unabhängige, objektive, transparente und ausreichend ausgestattete Ombudsinstitutionen als wichtigen Bestandteil guter Verwaltung und des Rechtsstaats. Breite Verwaltungsombudsstellen bestehen beispielsweise in Dänemark, Belgien und Tschechien. Deutschland wird im Europäischen Ombudsnetz dagegen hauptsächlich durch die Petitionsausschüsse repräsentiert. Diese erfüllen eine ombudsähnliche Funktion, sind aber parlamentarische Ausschüsse und keine eigenständige, verwaltungsweit untersuchende Ombudsinstitution. Die Europäische Ombudsfrau bearbeitete 2025 3.490 Beschwerden und eröffnete 492 Untersuchungen. Der Anstieg um 54 beziehungsweise 19 Prozent wurde teilweise mit höherer Sichtbarkeit durch KI-gestützte Hilfesuchen erklärt – ein anschaulicher Beleg dafür, dass Eingänge kein unmittelbarer Fehlverhaltensindikator sind. 2024 lag die durchschnittliche Untersuchungsdauer unter sechs Monaten; die EU-Organe hatten auf 82 % der 2023 abgegebenen Lösungs-, Empfehlungs- und Verbesserungsvorschläge zufriedenstellend reagiert. [Venice Principles](https://www.coe.int/en/web/venice-commission/-/cdl-ad-2019-005-e), [Europäische Ombudsfrau – Bericht 2024](https://www.ombudsman.europa.eu/doc/annual-report/202253), [Bericht 2025](https://www.ombudsman.europa.eu/news-document/224093) ## 8. Ursachen - historisch gewachsene Trennung zwischen parlamentarischem Petitionsrecht, hierarchischer Aufsicht und Fachbeauftragten; - Föderalismus und kommunale Selbstverwaltung; - Schutz der Ressortverantwortung und richterlichen Unabhängigkeit; - Sorge vor einer konkurrierenden „Nebenverwaltung“; - fehlende politische Einigung über Reichweite und Bindungswirkung eines allgemeinen Ombudsamtes; - Datenschutz-, Personalakten- und Geheimhaltungsanforderungen; - uneinheitliche Fallmanagementsysteme; - Anreiz, Beschwerden einzelfallbezogen zu erledigen, statt strukturelle Fehler öffentlich zu aggregieren; - digitale Mobilisierung, die Aufmerksamkeit stärker nach Kampagnenfähigkeit verteilt; - fehlende gemeinsame Kennzahlen zu Dauer, Abhilfe, Umsetzung und Wiederholungsfehlern. ## 9. Verantwortungszuordnung | Ebene | Hauptverantwortung | |---|---| | Bundestag | Petitionsverfahren, Veröffentlichungskriterien, Quorum, Nachverfolgung von Regierungsantworten, mögliche Schaffung eines allgemeinen Ombudsamtes | | Bundesregierung | Reaktion auf Überweisungen, Mindeststandards für Bundesbehörden, gemeinsames Beschwerdemanagement | | Bundesministerien | Dienst- und Fachaufsicht, Qualitätsmanagement, aggregierte Beschwerdedaten | | Länderparlamente | Landespetitionsrecht und Bürgerbeauftragte | | Landesregierungen/Kommunen | interne Beschwerdeverfahren, Weiterleitung und Fehlerkorrektur | | Fachbeauftragte | unabhängige Untersuchung innerhalb ihres Mandats | | Datenschutzaufsichten | Beschwerden nach Artikel 77 DSGVO und bereichsspezifische Durchsetzung | | Gerichte | verbindlicher Rechtsschutz; nicht durch Petitionen ersetzbar | | Gesetzgeber Bund/Länder | Verfahrensstandards, Befugnisse und Umsetzungsberichtspflichten | ## 10. Zentrale Entscheidungen und Unterlassungen Positiv waren die Verfassungsaufwertung 1975, die Digitalisierung 2005, die Quorumsreform 2024 und die Errichtung des Polizeibeauftragten. Nicht oder nur unvollständig entschieden wurden bisher: - ein allgemeines Ombudsmodell für die Bundesverwaltung; - einheitliche Mindestregeln für Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden; - eine gemeinsame Bund-Länder-Beschwerdetaxonomie; - verbindliche Reaktions- und Nachverfolgungsfristen für positive Petitionsvoten; - ein öffentliches Wirkungsregister; - eine automatische Warnung vor weiterlaufenden Rechtsmittelfristen; - eine systematische Überführung wiederkehrender Beschwerden in Verwaltungsreformen; - vergleichbare Dauer- und Abhilfestatistiken. ## 11. Direkte Kosten Die Gesamtkosten des deutschen Petitions-, Ombuds- und Aufsichtsbeschwerdesystems sind **nicht belastbar quantifizierbar**. Sie verteilen sich auf Parlamentsverwaltungen, Ausschussmitglieder, Ministerien, nachgeordnete Behörden, Länder, Kommunen und Fachbeauftragte. Messbar sind Arbeitsmengen wie 12.399 neue Bundestagspetitionen, 10.636 Nachträge und 4.205 Behördenstellungnahmen. Daraus kann ohne Personalzeit-, Besoldungs- und Gemeinkostendaten kein seriöser Gesamtbetrag abgeleitet werden. Zusätzliche Ombuds- und Datenstrukturen verursachten Aufbaukosten, könnten aber Gerichtsverfahren, Mehrfachbeschwerden und wiederholte Verwaltungsfehler vermeiden. Auch dieser Nettoeffekt ist derzeit nicht belastbar quantifizierbar. ## 12. Indirekte Kosten - Zeitverlust für Bürger und Behörden; - Gefahr versäumter Rechtsmittelfristen; - wiederholte Eingaben bei unklarer Zuständigkeit; - Vertrauensverlust durch rein formelhafte Antworten; - unnötige Gerichtsverfahren, wenn eine frühe Vermittlung ausbleibt; - fehlendes Organisationslernen; - fortbestehende Diskriminierungs- oder Barrierefreiheitsprobleme; - ungleiche politische Sichtbarkeit; - Belastung von Beschäftigten durch ungeklärte Vorwürfe; - Reputationsschäden für Behörden trotz möglicherweise rechtmäßigen Handelns. ## 13. Gewinner, Verlierer und Anreize **Begünstigt werden** gut organisierte Petenten, Verbände mit Mobilisierungskapazität, digital affine Gruppen und Behörden, die Beschwerden aktiv als Qualitätsdaten nutzen. **Benachteiligt werden** Menschen mit geringer Sprach-, Rechts- oder Digitalkompetenz, Personen unter Zeitdruck, Betroffene mit persönlichen oder sensiblen Anliegen sowie Bürger, die eine Zuständigkeit falsch einschätzen. Behörden haben einen legitimen Anreiz zur schnellen, vertraulichen Einzelfallerledigung. Dieser kann jedoch mit Transparenz und strukturellem Lernen kollidieren. Parlamentarische Ausschüsse müssen Breitenzugang und begrenzte Beratungskapazität ausbalancieren. ## 14. Gegenargumente - **„Eine Petition soll bewusst nicht bindend sein.“** Richtig: Sie ergänzt Rechtsweg und parlamentarische Kontrolle. Das rechtfertigt aber keine fehlenden Fristen, Wirkungsdaten oder Nachverfolgung. - **„Jede Petition wird geprüft, auch wenn sie nicht veröffentlicht wird.“** Ebenfalls richtig. Veröffentlichung, individuelle Prüfung und öffentliche Aufmerksamkeit müssen deshalb getrennt bewertet werden. - **„Ein allgemeiner Ombudsmann würde Doppelstrukturen schaffen.“** Möglich. Das lässt sich durch zentrale Weiterleitung, klare Subsidiarität und Fachstellenkooperation begrenzen. - **„Föderale Vielfalt erlaubt passende Landesmodelle.“** Richtig. Mindeststandards und vergleichbare Daten müssen dennoch keine organisatorische Vereinheitlichung bedeuten. - **„Mehr Beschwerden beweisen Vertrauen und Zugänglichkeit.“** Teilweise. Genau deshalb dürfen Beschwerdezahlen nicht als reine Missstandsquote interpretiert werden. - **„Bindende Entscheidungen gehören zu Behörden und Gerichten.“** Richtig. Verbindliche Antwort-, Begründungs- und Umsetzungsberichtspflichten wären trotzdem möglich. ## 15. Daten- und Wissenslücken Nicht bundesweit verfügbar sind: - Zahl und Ergebnis von Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden; - Median und Verteilung der Bearbeitungsdauer; - Anteil weitergeleiteter oder mehrfach eingereichter Beschwerden; - Wiederholungsbeschwerden zum selben Verwaltungsmangel; - tatsächlich umgesetzte Empfehlungen; - kausaler Beitrag einer Petition zur späteren Änderung; - soziale und demografische Zusammensetzung der Beschwerdeführer; - Abbruchquoten wegen Aufwand, Angst oder Unklarheit; - Gesamtkosten; - vermiedene Gerichtsverfahren; - gemeinsame Bund-Länder-Vergleichsdaten; - Zahl fehlerhafter Erstzuordnungen zwischen Fachstellen; - langfristige Entwicklung nach „erfolgreichen“ Petitionen. ## 16. Reformoptionen 1. **Zentrales Beschwerdeportal:** Zuständigkeitsprüfung, sichere Weiterleitung und deutlicher Hinweis auf weiterlaufende Rechtsmittelfristen. 2. **Mindeststandards für Aufsichtsbeschwerden:** Eingangsbestätigung, Fallkategorie, verantwortliche Stelle, Zielbearbeitungsfrist, begründeter Abschluss und Eskalationsmöglichkeit. 3. **Allgemeiner Bundesverwaltungsombudsmann:** unabhängig, kostenlos, niedrigschwellig, mit Aktenzugang, Selbstbefassung, Vermittlung und öffentlichen Systemberichten. 4. **Keine Konkurrenz zum Rechtsweg:** Ombudsverfahren dürfen Fristen nur dann beeinflussen, wenn dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. 5. **Umsetzungsnachverfolgung:** Behördenantwort nach beispielsweise drei Monaten und öffentlicher Folgebericht nach zwölf Monaten bei Berücksichtigungs- und Erwägungsvoten. 6. **Wirkungsregister:** Anliegen, Votum, Behördenreaktion, Umsetzung, Dauer und Folgewirkung. 7. **Gemeinsame Taxonomie:** Bund, Länder und Fachstellen sollten zumindest Kernkategorien und Ergebnisdefinitionen angleichen. 8. **Datenschutzfreundlichere öffentliche Petitionen:** Wahl zwischen veröffentlichter Kontaktregion, zustellfähiger interner Anschrift und begründeter Pseudonymisierung. 9. **Interoperable Mitzeichnungen:** Prüfung, ob verifizierte Unterstützungen externer Plattformen technisch und rechtssicher importiert werden können. 10. **Stärkere strukturelle Auswertung:** Beschwerden als Eingangsdaten für Revision, Fortbildung, Prozessdesign und Gesetzesfolgenabschätzung. 11. **Forschungsbefugnisse:** insbesondere für junge Fachstellen wie den Polizeibeauftragten, mit methodischen und datenschutzrechtlichen Sicherungen. 12. **Bund-Länder-Pakt:** keine organisatorische Gleichschaltung, aber Mindeststandards für Zugang, Weiterleitung, Dauer, Begründung und Statistik. ## 17. Reformhindernisse - Verfassungs- und Kompetenzgrenzen; - Ressort- und Länderautonomie; - zusätzlicher Personalbedarf; - Schutz sensibler Daten; - Abgrenzung zu Gerichten, Datenschutzaufsichten und Fachbeauftragten; - Widerstand gegen öffentliche Fehlerstatistiken; - Risiko strategischer Massenbeschwerden; - technische Interoperabilität; - uneinheitliche Landesgesetze; - Sorge vor politischer Instrumentalisierung eines Ombudsamtes; - schwierige Kausalmessung bei politischen Veränderungen. ## 18. Hauptquellen - [Grundgesetz, Artikel 17](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_17.html) - [Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses](https://www.bundestag.de/ausschuesse/a02_Petitionsausschuss/petitionsausschuss_befugnisse-1075820) - [Aktuelle Verfahrensgrundsätze und Richtlinie für öffentliche Petitionen](https://www.bundestag.de/ausschuesse/a02_Petitionsausschuss/verfahrensgrundsaetze-1075826) - [Petitionsbericht 2025, Bundestagsdrucksache 21/6000](https://www.bundestag.de/resource/blob/1184814/Neuer-Inhalt.pdf) - [Wissenschaftliche Dienste: Dienstaufsichtsbeschwerden](https://www.bundestag.de/resource/blob/869656/WD-7-098-21-pdf.pdf) - [Wissenschaftliche Dienste: Formlose Rechtsbehelfe](https://www.bundestag.de/resource/blob/411870/580a73956db … (Ansicht gekürzt; der gespeicherte Text ist vollständig)