Dossier DR

Alterssicherung der Landwirte

Stand: 24. August 2026 · Register DE‑4901 bis DE‑4950 · Dossier 98

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## Dossier DR – Alterssicherung der Landwirte

**Stand: 24. August 2026 · Register DE‑4901 bis DE‑4950 · Dossier 98**

### 1. Kernbefund

Die Alterssicherung der Landwirte (AdL) ist finanziell stabil, aber nur deshalb, weil der Bund ihr Defizit gesetzlich vollständig übernimmt. Sie ist inzwischen weit weniger eine beitragsfinanzierte Versicherung als ein steuerfinanziertes Sonder- und Bestandssystem:

- 2024 standen rund **534 Millionen Euro Beiträgen** etwa **2,36 Milliarden Euro Bundesmittel** gegenüber.
- Der Bund finanzierte damit **81,4 %** der Gesamtausgaben von 2,90 Milliarden Euro.
- Auf einen Versicherten kamen Ende 2024 rechnerisch **3,44 Rentenfälle**.
- Mitte 2025 waren nur noch 146.084 Personen versichert, aber 254.438 Personen von der Versicherungspflicht befreit.
- Die durchschnittliche Altersrente lag Mitte 2025 bei nur **485 Euro monatlich**; bei landwirtschaftlichen Unternehmern durchschnittlich 571 Euro, bei Ehegatten 392 Euro und bei mitarbeitenden Familienangehörigen 188 Euro.
- Trotz eines bis 2035 erwarteten Rückgangs des Rentenbestands steigt der Bundeszuschuss in der mittleren Modellvariante von 2,39 auf 2,63 Milliarden Euro nominal.

Das ist nicht mit Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen: § 78 ALG garantiert die Leistungsfähigkeit. Das eigentliche Problem ist die Kombination aus einem schrumpfenden Versichertenkreis, niedrigen Teilleistungen, einem einkommensunabhängigen Einheitsbeitrag und einer dauerhaft wenig transparenten Steuerfinanzierung historischer und aktueller Lasten. [Lagebericht der Bundesregierung 2025](https://dserver.bundestag.de/btd/21/029/2102925.pdf)

### 2. Definition und Abgrenzung

Die AdL ist seit 1957 eine gesetzliche **Teilsicherung** für landwirtschaftliche Unternehmer, deren Ehegatten und bestimmte mitarbeitende Familienangehörige. Sie soll ausdrücklich nicht allein den Lebensunterhalt im Alter decken. Ergänzend werden insbesondere Altenteil, Pacht- oder Übergabeeinkünfte, Ansprüche aus der allgemeinen Rentenversicherung und private Vorsorge erwartet.

Nicht eingerechnet werden hier:

- landwirtschaftliche Kranken- und Pflegeversicherung,
- landwirtschaftliche Unfallversicherung,
- sonstige agrarpolitische Strukturhilfen,
- normale Rentenansprüche landwirtschaftlicher Arbeitnehmer aus der allgemeinen Rentenversicherung.

Diese Abgrenzung verhindert, dass die rund 4,2 Milliarden Euro umfassende gesamte Agrarsozialpolitik fälschlich als Kosten der AdL ausgewiesen wird.

### 3. Zentrale Teilprobleme

1. **Extrem hoher Steueranteil:** Beiträge decken weniger als ein Fünftel der Ausgaben.
2. **Offene Defizitgarantie:** Der Bundeshaushalt trägt automatisch jede verbleibende Finanzierungslücke.
3. **Demografischer Altbestand:** Ende 2024 standen 149.306 Versicherte insgesamt 513.094 Rentenfällen gegenüber.
4. **Schrumpfende Basis:** Von 2020 bis 2024 sank die Versichertenzahl um 14,2 %.
5. **Niedrige Teilleistungen:** Die Renten reichen allein regelmäßig nicht zur Existenzsicherung.
6. **Abhängigkeit von Hofvermögen:** Das Konzept unterstellt Pacht, Altenteil oder andere verwertbare Vermögens- und Familienressourcen.
7. **Einheitsbeitrag:** 2026 zahlen Unternehmer und Ehegatten unabhängig vom tatsächlichen Einkommen jeweils 325 Euro monatlich.
8. **Beitragszuschuss mit alten Einkommensdaten:** Die Entlastung hängt teilweise von Steuerbescheiden vergangener Jahre ab.
9. **Geringe Zuschussreichweite:** Mitte 2025 erhielten nur 10,3 % der Versicherten einen Beitragszuschuss.
10. **Breite Befreiung:** Es gibt 1,74-mal so viele Befreite wie Versicherte, hauptsächlich wegen außerlandwirtschaftlicher Einkommen.
11. **Fragmentierte Erwerbsbiografien:** Nebenerwerbslandwirte wechseln oder kombinieren AdL und allgemeine Rentenversicherung.
12. **Geschlechterunterschiede:** Unternehmerinnen erhielten 2025 durchschnittlich rund 23,5 % weniger Altersrente als männliche Unternehmer.
13. **Sehr niedrige Familienangehörigenrenten:** Durchschnittlich 188 Euro monatlich.
14. **Lange Wartezeit:** Für die Regelaltersrente gelten grundsätzlich 15 Jahre, wobei bestimmte Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung angerechnet werden.
15. **Strukturpolitische Überladung:** Die frühere Hofabgabeklausel verknüpfte Sozialversicherung und agrarpolitische Hofnachfolge.
16. **Regionale Strukturunterschiede:** Ein bundeseinheitlicher Beitrag trifft sehr verschiedene Betriebs- und Einkommensstrukturen.
17. **Unzureichende Transparenz:** Steuerfinanzierung wird nicht nachvollziehbar in Altlast, aktuelle Sozialsubvention und Beitragsausgleich zerlegt.
18. **Kurzer Prognosehorizont:** Der gesetzliche Lagebericht erscheint nur alle vier Jahre und rechnet derzeit bis 2035.
19. **Fehlende Vermögensdaten:** Die Angemessenheit einer Teilsicherung lässt sich ohne Daten über Pacht-, Hof- und Altenteileinkommen kaum beurteilen.
20. **Schwieriger Systemwechsel:** Eine Integration in die allgemeine Rentenversicherung beseitigte die bereits entstandenen Bundesverpflichtungen nicht.

### 4. Kennzahlen

| Kennzahl | Wert | Einordnung |
|---|---:|---|
| Versicherte Ende 2024 | 149.306 | 14,2 % weniger als 2020 |
| Versicherte Mitte 2025 | 146.084 | davon 108.151 Unternehmer |
| Befreite Mitte 2025 | 254.438 | 1,74 je Versichertem |
| Anteil Versicherte ab 45 | 70,4 % | deutlich gealterter Bestand |
| Rentenfälle Ende 2024 | 513.094 | 3,44 je Versichertem |
| Rentenfälle Mitte 2025 | 505.074 | nicht identisch mit Personen |
| Durchschnittliche Altersrente 2025 | 485 €/Monat | systemweite Teilleistung |
| Unternehmer | 571 €/Monat | Männer 584 €, Frauen 447 € |
| Ehegatten | 392 €/Monat | stark weiblich geprägte Gruppe |
| Mitarbeitende Angehörige | 188 €/Monat | Männer 223 €, Frauen 153 € |
| Erwerbsminderungsrente | 424 €/Monat | oftmals besonders verletzliche Gruppe |
| Witwen-/Witwerrente | 377/113 €/Monat | Ergebnis historischer Rollenverteilung |
| Einheitsbeitrag 2026 | 325 €/Monat | 4,17 % mehr als 2025 |
| Beitrag Familienangehörige | 162,50 €/Monat | halber Beitrag, grundsätzlich halbe Leistung |
| Zuschussempfänger Mitte 2025 | 15.034 | 10,3 % der Versicherten |
| Beiträge 2024 | 533,8 Mio. € | 18,4 % der Ausgaben |
| Bundesmittel 2024 | 2,358 Mrd. € | 81,4 % der Ausgaben |
| Gesamtausgaben 2024 | 2,897 Mrd. € | davon rund 95 % Rentenzahlungen |
| Verwaltung 2024 | 86,1 Mio. € | 2,97 % der Gesamtausgaben |
| Bundesansatz 2026 | 2,425 Mrd. € | rund 0,46 % des Bundeshaushalts |
| Prognose Bundesmittel 2035 | 2,625 Mrd. € | mittlere Variante |

Die 2024 gezahlten Bundesmittel entsprechen, nur zur Größenordnung auf aktuelle Bezugsjahre normiert, rund **28 Euro je Einwohner**, **0,053 % des BIP 2025** und **0,45 % des Bundeshaushalts 2026**. Diese Quotienten sind keine periodengleiche Haushaltsabrechnung.

Quellen: [SVLFG-Jahresstatistik 2024](https://cdn.svlfg.de/fiona8-blobs/public/svlfgonpremiseproduction/7ecccfe6bb7cb2de/ce27b24dc6a8/ja-adl-2024.pdf), [aktuelle SVLFG-Bemessungswerte](https://www.svlfg.de/bemessungswerte), [Bundeshaushalt 2026](https://www.bundeshaushalt.de/static/daten/2026/soll/draft/Gesamtplan_und_Uebersichten.pdf), [Destatis zum BIP](https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/Tabellen/bip-bubbles.html).

### 5. Historische Entwicklung

- **1957:** Einführung der Altershilfe für Landwirte als Teilsicherung. Die Hofabgabe sollte zugleich den Generationswechsel beschleunigen.
- **1995:** Einbeziehung landwirtschaftlicher Ehegatten, regelmäßig Bäuerinnen, in eine eigene Versicherungs- und Beitragspflicht. Dadurch entstanden eigenständige Rentenansprüche.
- **Ab 2012:** Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre.
- **2018:** Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Hofabgaberegelungen in wesentlichen Konstellationen für unverhältnismäßig. Eine Rente durfte nicht vorenthalten werden, wenn dadurch notwendiges Ergänzungseinkommen entfiel; der Anspruch eines Ehegatten durfte außerdem nicht von der Abgabeentscheidung des anderen abhängen.
- **Seit 9. August 2018:** Hofabgabe ist keine Voraussetzung für die Altersrente mehr.
- **Seit Juli 2024:** Bundeseinheitlicher Beitrag; die letzte Ost-West-Differenz entfiel.
- **2026:** Einheitsbeitrag 325 Euro, allgemeiner Rentenwert der AdL 19,63 Euro gegenüber 42,52 Euro in der allgemeinen Rentenversicherung.

Die Einbeziehung der Ehegatten war ein sozialpolitischer Fortschritt. Die lange aufrechterhaltene Hofabgabeklausel zeigt dagegen, wie problematisch es ist, einen erworbenen Sozialversicherungsanspruch als Instrument der Boden- und Strukturpolitik einzusetzen. [BVerfG zur Hofabgabeklausel](https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-068.html), [BVerfG zur Ehegattenversicherung](https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/12/rs20031209_1bvr055899.html).

### 6. Regionale Unterschiede

Seit Juli 2024 gilt zwar ein einheitlicher Beitrag, die dahinterstehenden Betriebe bleiben jedoch ausgesprochen heterogen. Aus den Destatis-Zahlen 2023 ergeben sich durchschnittlich ungefähr:

- 284 Hektar je Betrieb in Mecklenburg-Vorpommern,
- 242 Hektar in Brandenburg,
- 38 Hektar in Bayern,
- 37 Hektar in Baden-Württemberg.

Im Osten spielen größere Gesellschaften, juristische Personen und angestellte Arbeitskräfte eine größere Rolle; im Süden und Westen dominieren stärker kleinere Familien- und Nebenerwerbsbetriebe. Damit unterscheiden sich Versicherungspflicht, Befreiungen, Hofvermögen und Ergänzungseinkommen erheblich.

Die öffentlich zugängliche AdL-Jahresstatistik weist Versicherte, Zuschüsse und Rentenhöhen jedoch nicht systematisch nach Bundesland, Betriebsform und Erwerbstyp aus. Der regionale Verteilungseffekt des Einheitsbeitrags bleibt daher teilweise unbekannt. [Destatis-Betriebsgrößen nach Ländern](https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Landwirtschaft-Forstwirtschaft-Fischerei/Landwirtschaftliche-Betriebe/Tabellen/betriebsgroessenstruktur-landwirtschaftliche-betriebe.html).

### 7. Internationaler Vergleich

Österreich versichert Landwirte ebenfalls in einem besonderen System, verwendet in der Pensionsversicherung aber grundsätzlich eine einkommens- beziehungsweise bemessungsgrundlagenbezogene Berechnung. Der von den Versicherten getragene Satz beträgt gegenwärtig 17 %; die Differenz zum einheitlichen Gesamtbeitrag von 22,8 % trägt der Bund als sogenannte Partnerleistung.

Damit ist der Steueranteil auch dort strukturell vorgesehen. Der wesentliche Unterschied zu Deutschland liegt weniger im Vorhandensein öffentlicher Mittel als darin, dass Österreich Beiträge und Ansprüche stärker in das harmonisierte Pensionsrecht einordnet, während Deutschland mit Einheitsbeitrag, eigenem Rentenwert und einer umfassenden Defizitdeckung arbeitet. Ein einfacher Vergleich der Bundesanteile wäre wegen unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen und Altlasten irreführend. [Österreichische SVS zur Beitragsberechnung](https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816590&viewmode=content).

### 8. Ursachen

- jahrzehntelanger Rückgang der Zahl landwirtschaftlicher Betriebe,
- steigende durchschnittliche Betriebsgröße bei annähernd gleichbleibender Gesamtfläche,
- große Zahl früher erworbener Rentenansprüche,
- hohe Bedeutung von Nebenerwerb und außerlandwirtschaftlichem Einkommen,
- politisch bewusst niedrig angesetzter Einheitsbeitrag,
- Rentenanpassung nach der allgemeinen Rentenversicherung,
- eigenständige Absicherung von Ehegatten,
- erwartete Ergänzung der Rente durch Hof- und Familienvermögen,
- fehlende direkte Beitragsbemessung nach aktuellem landwirtschaftlichem Einkommen,
- Fortführung des Sondersystems aus sozial-, struktur- und agrarpolitischen Gründen.

Destatis zählte 2023 noch 255.000 landwirtschaftliche Betriebe, 7.800 weniger als 2020; die Durchschnittsfläche stieg auf 65 Hektar. [Destatis zur Agrarstruktur 2023](https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/01/PD24_021_41.html).

### 9. Verantwortung

| Akteur | Verantwortungsbereich |
|---|---|
| Deutscher Bundestag und Bundesregierung | Einheitsbeitrag, Leistungsrecht, Befreiungen, Bundesgarantie, Hofabgaberecht |
| BMAS | Rentenrecht, Beitragsfestsetzung, Modellrechnung und Lagebericht |
| BMLEH | Agrarsozialpolitik und Finanzierung im Einzelplan 10 |
| SVLFG | Versicherung, Beiträge, Zuschüsse, Leistungen, Verwaltung und Statistik |
| Finanzverwaltung | zeitnahe Einkommensdaten für Beitragszuschüsse |
| Landwirtschaftliche Betriebe | ergänzende Vorsorge und Hofnachfolge – soweit wirtschaftlich möglich |
| Länder | Agrarstruktur-, Boden- und Nachfolgepolitik, nicht jedoch Kernfinanzierung der AdL |

Die Hauptverantwortung ist bundespolitisch. Einzelne Landwirte können weder die Demografie des Systems noch die Beitragssystematik oder die Defizitdeckung verändern.

### 10. Prägende Entscheidungen und Versäumnisse

- Die Teilsicherung wurde über Jahrzehnte fortgeführt, ohne regelmäßig zu prüfen, ob Altenteil und Hofvermögen noch zuverlässig verfügbar sind.
- Die Hofabgabeklausel wurde trotz zunehmender Nachfolgeprobleme und grundrechtlicher Härten erst nach der Verfassungsgerichtsentscheidung faktisch beendet.
- Der Einheitsbeitrag blieb erhalten, obwohl landwirtschaftliche Einkommen extrem unterschiedlich und volatil sind.
- Der Bund übernimmt die Differenz, ohne im Haushalt transparent zwischen Altlasten, aktueller Umverteilung und agrarpolitischer Förderung zu unterscheiden.
- Die vierjährige Berichterstattung liefert nur eine Zehnjahresprojektion.
- Positiv waren die eigenständige Ehegattenversicherung, die Angleichung Ost/West, die lineare Beitragsbezuschussung und die Abschaffung der Hofabgabe als Rentenvoraussetzung.

### 11. Direkte Kosten

2024 entfielen von 2,897 Milliarden Euro Gesamtausgaben insbesondere:

- rund 1,357 Milliarden Euro auf Regelaltersrenten,
- 727 Millionen Euro auf vorzeitige Altersrenten,
- 614 Millionen Euro auf Witwen- und Witwerrenten,
- 52 Millionen Euro auf Erwerbsminderungsrenten,
- 12 Millionen Euro auf Teilhabeleistungen,
- 10,6 Millionen Euro auf Betriebs- und Haushaltshilfe,
- 86,1 Millionen Euro auf Verwaltungs- und Verfahrenskosten.

Der Verwaltungskostenanteil von 2,97 % wirkt bezogen auf die Gesamtausgaben moderat. Bezogen nur auf die Beitragseinnahmen entsprechen die Verwaltungskosten jedoch rund 16 %. Dieser zweite Quotient darf nicht als Effizienzbeweis verwendet werden, weil die Verwaltung auch den großen steuerfinanzierten Rentenbestand bearbeitet.

### 12. Indirekte Kosten und Risiken

Nicht belastbar quantifiziert sind:

- Liquiditätsbelastung einkommensschwacher Höfe durch den Einheitsbeitrag,
- private Vorsorgelücken bei fehlendem Hofnachfolger,
- Verlust oder geringe Verwertbarkeit erwarteter Altenteile,
- Komplexitätskosten bei Wechseln zwischen AdL und allgemeiner Rentenversicherung,
- Fehlsteuerung durch veraltete Steuerdaten,
- Verteilungswirkungen der allgemeinen Defizitdeckung zugunsten vermögenderer Betriebe,
- Bodenmarkt- und Nachfolgeeffekte nach Abschaffung der Hofabgabeklausel,
- Übergangskosten einer späteren Systemintegration.

Diese Punkte sind plausible Risiken, aber mangels verknüpfter Einkommens-, Vermögens- und Versicherungsdaten keine vollständig belegten Schadenssummen.

### 13. Gewinner, Verlierer und Anreize

**Begünstigt werden:**

- heutige Rentenbezieher durch die Bundesgarantie,
- aktive Versicherte durch die Begrenzung des Einheitsbeitrags,
- einkommensschwache Versicherte mit Beitragszuschuss,
- Ehegatten durch eigene Rentenanwartschaften,
- Betriebe, die trotz Rentenbezug weitergeführt werden sollen.

**Besonders belastet oder gefährdet sind:**

- einkommensschwache Versicherte ohne rechtzeitig anerkannten Zuschuss,
- Pächter und landarme Betriebe ohne hinreichendes verwertbares Hofvermögen,
- Personen mit kurzen oder wechselnden Versicherungsverläufen,
- mitarbeitende Familienangehörige mit sehr geringen Ansprüchen,
- Frauen mit historisch kürzeren oder niedriger bewerteten Versicherungsverläufen,
- Steuerzahler durch die unbefristete Defizitübernahme.

Der Einheitsbeitrag bietet Planbarkeit, bildet wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aber nur über den nachgelagerten Zuschuss ab.

### 14. Gegenargumente

- Auch die allgemeine Rentenversicherung erhält hohe Bundesmittel; Steuerfinanzierung ist nicht automatisch eine ungerechtfertigte Sonderbehandlung.
- Die Defizitdeckung schützt aktive Landwirte vor einer untragbaren Überwälzung des Strukturwandels.
- Die niedrigen Renten sind keine Fehlberechnung, sondern Bestandteil einer bewusst begrenzten Teilsicherung.
- Hofvermögen und Altenteil existieren weiterhin und können eine tragfähige zweite Säule bilden.
- Ein Einheitsbeitrag ist einfacher und vorhersehbarer als eine jährliche Gewinnveranlagung.
- Die Beitragszuschüsse wirken durch die lineare Abschmelzung progressiv.
- Die Ehegattenversicherung schafft besonders für Bäuerinnen eigenständige Rechte.
- Eine Eingliederung in die allgemeine Rentenversicherung würde die alten Ansprüche und Bundeslasten nicht verschwinden lassen.
- Die Verwaltungsquote ist bezogen auf die Gesamtausgaben nicht auffällig hoch.
- Rehabilitations- sowie Betriebs- und Haushaltshilfen sind auf landwirtschaftliche Arbeits- und Familienstrukturen zugeschnitten.

Diese Einwände sind substanziell. Sie widerlegen aber nicht das Transparenz-, Verteilungs- und Datenproblem.

### 15. Datenlücken

Es fehlen öffentlich verknüpfte Daten über:

- AdL-Renten zusammen mit DRV-, Betriebs- und Privatrenten,
- Hof-, Pacht-, Altenteil- und sonstiges Vermögen der Rentenbezieher,
- Altersarmut ehemaliger Landwirte,
- Zuschussberechtigung gegenüber tatsächlicher Inanspruchnahme,
- regionale Versicherungs- und Rentenhöhen,
- Betriebsform, Einkommen und Rechtsform der Befreiten,
- Auswirkungen der Hofabgabeabschaffung auf Übergabealter und Bodenmarkt,
- kurze Versicherungsverläufe und nicht erfüllte Wartezeiten,
- Verwaltungskosten nach Geschäftsprozess,
- langfristige Projektionen über 2035 hinaus,
- Verteilung der Bundesmittel nach Einkommens- und Vermögensgruppen.

### 16. Reformoptionen

1. Bundesmittel jährlich in **Altlastenfinanzierung, aktuelle Sozialsubvention und Beitragszuschüsse** zerlegen.
2. Jährliche 30-Jahres-Projektion mit Lohn-, Strukturwandel- und Inflationsszenarien.
3. Automatisierte Zuschussprüfung mit aktuellen Steuerdaten und vorläufigem Einkommenskorridor.
4. Einheitsbeitrag durch einfache einkommensabhängige Mindest- und Höchststufen ergänzen.
5. Gemeinsame digitale Rentenübersicht für AdL, DRV und private Ansprüche.
6. AdL- und DRV-Zeiten bei kurzen Erwerbsverläufen leichter zusammenführen.
7. Eigenständige Ehegattenansprüche und Pflege-/Kinderzeiten ausdrücklich erhalten.
8. Regionale und betriebstypbezogene Verteilungsstatistik veröffentlichen.
9. Mindestgrößen und Befreiungstatbestände regelmäßig evaluieren.
10. Hofnachfolge künftig durch transparente Prämien, Beratung und Steuerrecht fördern – nicht durch den Entzug erworbener Renten.
11. Drei Integrationspfade mit Übergangskosten vergleichen: Sondersystem, landwirtschaftliches Zusatzmodul oder DRV-Einbeziehung nur neuer Jahrgänge.
12. Keine abrupte Abschaffung: Die Ansprüche von mehr als einer halben Million Rentenfällen müssen geschützt bleiben.

### 17. Reformhürden

- hohe und langfristige Übergangsverpflichtungen,
- heterogene Interessen von Haupt-, Neben-, Pacht- und Familienbetrieben,
- schwankende und schwer zeitnah messbare landwirtschaftliche Einkommen,
- mögliche Doppelbelastung bei einem Systemwechsel,
- verfassungsrechtlicher Schutz erworbener Anwartschaften,
- Widerstand gegen Vermögens- oder Einkommensprüfung,
- Zuständigkeitsgrenzen zwischen BMAS, BMLEH, SVLFG und Finanzverwaltung,
- politische Attraktivität des einfachen Einheitsbeitrags,
- fehlende Mikrodaten für eine belastbare Reformfolgenabschätzung.

### 18. Primärquellen

- [Lagebericht der Bundesregierung über die Alterssicherung der Landwirte 2025](https://dserver.bundestag.de/btd/21/029/2102925.pdf)
- [SVLFG-Jahresstatistik AdL 2024](https://cdn.svlfg.de/fiona8-blobs/
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