Dossier ED

Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Arbeit auf Abruf und kurzfristige Dienstplanänderungen

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DE-5501 Bereitschaft, Rufbereitschaft und Abrufarbeit werden häufig vermischt; A Tabelle
DE-5502 4 % mit mindestens monatlichem Bereitschaftsdienst; A Tabelle
DE-5503 6 % mit Rufbereitschaft; A Tabelle
DE-5504 3 % mit Arbeit auf Abruf; A Tabelle
DE-5505 11 % mit häufigen Arbeitszeitänderungen; A Tabelle
DE-5506 Größenordnung mehrerer Millionen Betroffener; B Tabelle
DE-5507 Bereitschaftsdienst 2019–2023 von 5 auf 4 %; A Tabelle
DE-5508 Rufbereitschaft stabil bei 6 %; A Tabelle
DE-5509 Abrufarbeit von 5 auf 3 % gesunken; A Tabelle
DE-5510 18 % erleben Erreichbarkeitserwartung; A Tabelle
DE-5511 11 % werden tatsächlich außerhalb der Arbeitszeit kontaktiert; A Tabelle
DE-5512 Erreichbarkeitserwartung seit 2019 rückläufig; A Tabelle
DE-5513 30 % der häufig Betroffenen erfahren Änderungen erst am selben Tag; A Tabelle
DE-5514 Weitere 24 % erfahren sie erst am Vortag; A Tabelle
DE-5515 Gesundheitsberufe: 13 % Bereitschaftsdienst; A Tabelle
DE-5516 Gesundheitsberufe: 16 % Rufbereitschaft; A Tabelle
DE-5517 Gesundheitsberufe: 18 % häufige Änderungen; A Tabelle
DE-5518 Gesundheitsberufe: 28 % Erreichbarkeitserwartung; A Tabelle
DE-5519 Industrie deutlich seltener betroffen; A Tabelle
DE-5520 Soziale, kulturelle und Sicherheitsberufe ebenfalls hoch belastet; A/B Tabelle
DE-5521 Teilzeit seltener in Bereitschaft, etwas häufiger auf Abruf; A Tabelle
DE-5522 Einkommens- und Planungsrisiko konzentriert sich anders als medizinische Bereitschaft; B Tabelle
DE-5523 Work-Life-Zufriedenheit bei häufigen Änderungen 60 statt 83 %; B Tabelle
DE-5524 Bei sehr kurzer Ankündigung nur 53 % zufrieden; B Tabelle
DE-5525 Abrufarbeit: 70 statt 81 % Work-Life-Zufriedenheit; B Tabelle
DE-5526 Gesundheit bei häufigen Änderungen nur zu 58 statt 67 % gut; B Tabelle
DE-5527 Erreichbarkeitserwartung: 60 statt 67 % gute Gesundheit; B Tabelle
DE-5528 Mehr Schlaf-, Rücken- und Erschöpfungsbeschwerden; B Tabelle
DE-5529 Kausalanteil der Flexibilitätsanforderung unbekannt; C Tabelle
DE-5530 Bereitschaftsdienst vollständig Arbeitszeit; A Tabelle
DE-5531 Arbeitszeit- und Vergütungsbewertung können auseinanderfallen; A Tabelle
DE-5532 Mindestlohn muss Bereitschaftsdienst abdecken; A Tabelle
DE-5533 Rufbereitschaft im Regelfall Ruhezeit; A Tabelle
DE-5534 Starke Einschränkung macht gesamte Rufbereitschaft zur Arbeitszeit; A Tabelle
DE-5535 Reaktionszeit und Aufenthaltsradius statistisch unbekannt; C Tabelle
DE-5536 Einsätze unterbrechen die Erholung; A/B Tabelle
DE-5537 Kumulierte Regelarbeit und Bereitschaft gefährden Ruhezeit; A/B Tabelle
DE-5538 Ohne Vereinbarung gelten 20 Wochenstunden; A Tabelle
DE-5539 Ohne Tagesvereinbarung mindestens drei Stunden je Einsatz; A Tabelle
DE-5540 Abrufkorridor: +25 % bei Mindest-, −20 % bei Höchstzeit; A Tabelle
DE-5541 Referenzstunden und -tage müssen festgelegt sein; A Tabelle
DE-5542 Vier Tage gesetzliche Abruffrist; A Tabelle
DE-5543 Vier-Tage-Regel gilt nicht pauschal für alle Dienstplanänderungen; A Tabelle
DE-5544 Tarifverträge können Schutzbestimmungen teilweise abändern; A Tabelle
DE-5545 Krankheit bei Abrufarbeit nach Dreimonatsdurchschnitt; A Tabelle
DE-5546 Feiertagsentgelt ebenfalls nach Referenzdurchschnitt; A Tabelle
DE-5547 Späte Absagen und Entschädigung statistisch und rechtlich wenig transparent; C Tabelle
DE-5548 Betriebsflexibilität reduziert Vorhaltekosten; B Tabelle
DE-5549 Beschäftigtenorientierte Flexibilität kann Gesundheit verbessern; B Tabelle
DE-5550 Integriertes Defizit aus Personalnot, geringer Planbarkeit, Einkommensrisiko und unklarer Abgrenzung; A–C Tabelle
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## Dossier ED – Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Arbeit auf Abruf und kurzfristige Dienstplanänderungen

### 1. Kernbefund

Betriebsseitige Arbeitszeitflexibilität betrifft Millionen Beschäftigte, ist aber rechtlich und gesundheitlich sehr unterschiedlich ausgestaltet. Nach der BAuA-Arbeitszeitbefragung 2023 leisteten abhängig Beschäftigte:

- **4 % mindestens monatlich Bereitschaftsdienst**,
- **6 % mindestens monatlich Rufbereitschaft**,
- **3 % Arbeit auf Abruf**,
- **11 % erlebten häufige betriebsbedingte Änderungen ihrer Arbeitszeit**,
- **18 % berichteten eine Erwartung dienstlicher Erreichbarkeit im Privatleben**,
- **11 % wurden außerhalb ihrer Arbeitszeit tatsächlich kontaktiert**.

Die Gruppen überschneiden sich. Auf die Größenordnung von gut 40 Millionen abhängig Beschäftigten übertragen, entsprechen bereits 3 % ungefähr 1,2 bis 1,3 Millionen Menschen und 11 % ungefähr 4,5 Millionen. Das ist nur eine mechanische Größenordnung, keine amtliche hochgerechnete Personenzahl. [BAuA: Flexibilität der Arbeitszeit 2023](https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Bericht-kompakt/F2580.pdf?__blob=publicationFile&v=4)

Das zentrale Problem ist die ungleiche Verteilung von Flexibilität: Flexibilität zugunsten der Beschäftigten kann Gesundheit und Vereinbarkeit verbessern. Kurzfristige, einseitig betriebsbestimmte Flexibilität ist dagegen mit schlechterer Planbarkeit, häufigeren Beschwerden und geringerer Work-Life-Balance verbunden.

### 2. Definition und Abgrenzung

- **Bereitschaftsdienst:** Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort, meist im Betrieb; die Arbeit muss bei Bedarf sofort aufgenommen werden. Die gesamte Zeit ist arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit.
- **Rufbereitschaft:** Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählbar; nur die tatsächliche Inanspruchnahme ist im Regelfall Arbeitszeit.
- **Arbeitszeitlich beschränkende Rufbereitschaft:** Sind Reaktionszeit, Aufenthaltsradius oder Häufigkeit der Einsätze so eng, dass Freizeit objektiv kaum nutzbar bleibt, kann die gesamte Bereitschaft Arbeitszeit sein.
- **Arbeit auf Abruf:** vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall nach § 12 TzBfG.
- **Kurzfristige Dienstplanänderung:** Änderung eines grundsätzlich bestehenden Plans; sie ist nicht automatisch gesetzliche Abrufarbeit.
- **Erweiterte Erreichbarkeit:** informelle oder betriebliche Erwartung, außerhalb regulierter Bereitschaftsmodelle erreichbar zu sein.
- **Schichtarbeit:** in Dossier EC.
- **Überstunden und digitale Entgrenzung:** in Dossier EB; hier nur soweit die Erreichbarkeit zur tatsächlichen Inanspruchnahme führt.

### 3. Zentrale Teilprobleme

1. Rechtliche Verwechslung von Bereitschafts- und Rufbereitschaft.
2. Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit, aber teilweise geringer bewertet und vergütet.
3. Rufbereitschaft mit faktisch sehr engen Reaktionszeiten.
4. Unterbrechung der Ruhezeit durch Einsätze.
5. Unzureichende Erholung trotz seltenem Einsatz.
6. Erwartungsstress während formal arbeitsfreier Zeit.
7. Häufige nächtliche Inanspruchnahme.
8. Kumulierte reguläre Arbeit und Bereitschaft.
9. Kurzfristige Dienstplanänderungen.
10. Information erst am selben oder vorherigen Tag.
11. Planungsunsicherheit für Betreuung und Pflege.
12. Unmöglichkeit verlässlicher Zweitbeschäftigung.
13. Einkommensschwankungen bei Abrufarbeit.
14. Zu geringe garantierte Stundenzahl.
15. Verlagerung des Nachfragerisikos auf Beschäftigte.
16. Unbezahlte Freihaltung von Zeitfenstern.
17. Kurzfristige Absage bereits eingeplanter Arbeit.
18. Unkenntnis des Ablehnungsrechts.
19. Benachteiligung bei Ablehnung unzulässiger Abrufe.
20. Tarifliche Abweichungen von Schutzfristen.
21. Unklare Referenztage und Referenzstunden.
22. Fehlende Erfassung der gesamten Bereitschaftsbelastung.
23. Pauschale Vergütung ohne transparente Einsatzabrechnung.
24. Fehlende Statistik über Einsatzhäufigkeit und -dauer.
25. Überdurchschnittliche Belastung der Gesundheitsberufe.
26. Personalengpässe als Ursache ständiger Änderungen.
27. Häufige Änderungen durch schlechte Planung.
28. Arbeitsausfälle ohne Personalreserve.
29. Informelle Kontaktierung statt geregelter Rufbereitschaft.
30. Gesundheitliche und soziale Folgen ohne kausale Kostenschätzung.

### 4. Kennzahlen

| Indikator | 2019 | 2021 | 2023 |
|---|---:|---:|---:|
| häufige betriebsbedingte Änderungen | 12 % | 10 % | 11 % |
| Bereitschaftsdienst mindestens monatlich | 5 % | 5 % | 4 % |
| Rufbereitschaft mindestens monatlich | 6 % | 6 % | 6 % |
| Arbeit auf Abruf | 5 % | 4 % | 3 % |
| Erreichbarkeit im Privatleben erwartet | 23 % | 22 % | 18 % |
| häufige tatsächliche Kontaktierung | 10 % | 13 % | 11 % |

Unter den Beschäftigten mit häufigen Änderungen wurden 2023:

- 30 % erst am selben Tag informiert – 2019 waren es 41 %,
- 24 % erst am Vortag informiert – 2019 waren es 29 %.

Damit hat sich die Vorwarnzeit etwas verbessert. Trotzdem erfährt noch mehr als die Hälfte der häufig Betroffenen Änderungen höchstens einen Tag vorher.

### 5. Historische Entwicklung

Seit 2019 gingen formelle und informelle Flexibilitätsanforderungen teilweise zurück:

- Arbeit auf Abruf: 5 auf 3 %.
- Bereitschaftsdienst: 5 auf 4 %.
- Erreichbarkeitserwartung: 23 auf 18 %.
- Rufbereitschaft: unverändert 6 %.
- Häufige Änderungen: annähernd stabil bei 10 bis 12 %.
- Tatsächliche Kontaktierung: ohne eindeutigen Trend.

Ältere BAuA-Veröffentlichungen wiesen höhere Quoten von rund 7 % für Bereitschaftsdienst, 8 % für Rufbereitschaft und 7 % für Abrufarbeit aus. Wegen unterschiedlicher Befragungswellen und Abgrenzungen sind diese Werte nicht ohne Weiteres mit 2023 vergleichbar.

### 6. Branchen, Berufe und soziale Verteilung

Besonders betroffen sind medizinische und nichtmedizinische Gesundheitsberufe:

| Anforderung 2023 | Gesundheitsberufe | Industrie |
|---|---:|---:|
| Erreichbarkeitserwartung | 28 % | 11 % |
| tatsächliche Kontaktierung | 17 % | 7 % |
| häufige Arbeitszeitänderungen | 18 % | 7 % |
| Bereitschaftsdienst | 13 % | 2 % |
| Rufbereitschaft | 16 % | 4 % |

Hohe Anforderungen finden sich außerdem in:

- sozialen und kulturellen Dienstleistungsberufen,
- Polizei, Feuerwehr und Sicherheitsberufen,
- Rettungsdiensten,
- Krankenhäusern,
- Energie- und Versorgungsbetrieben,
- Handwerk und technischer Störungsbeseitigung,
- ambulanter Pflege.

Teilzeitbeschäftigte leisten seltener Bereitschafts- und Rufdienste, arbeiten aber etwas häufiger auf Abruf. Damit unterscheiden sich hochqualifizierte Bereitschaftsdienste in Medizin und Technik von einkommensunsicherer Abrufarbeit in Dienstleistungs- und Helfertätigkeiten.

Aktuelle regionale Quoten fehlen. Regionale Unterschiede dürften vor allem durch Krankenhausstruktur, öffentliche Dienste, Industrie, Tourismus und Tarifbindung geprägt sein.

### 7. Internationaler und europäischer Rahmen

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie unterscheidet nur Arbeitszeit und Ruhezeit; eine Zwischenkategorie gibt es nicht.

Der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht stellen deshalb auf die tatsächlichen Einschränkungen ab:

- Anwesenheitsbereitschaft am vorgegebenen Ort ist vollständig Arbeitszeit.
- Rufbereitschaft ist vollständig Arbeitszeit, wenn die auferlegten Beschränkungen die Freizeitgestaltung ganz erheblich beeinträchtigen.
- Sind die Einschränkungen nicht so intensiv, zählen nur tatsächliche Einsätze als Arbeitszeit.

[BAG unter Bezug auf den EuGH](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-448-20/), [EuGH zu Rufbereitschaft](https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2021-03/cp210035de.pdf)

Die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen verlangt bei weitgehend unvorhersehbaren Arbeitsmustern:

- vorab definierte Referenzstunden und -tage,
- eine angemessene Ankündigungsfrist,
- ein Ablehnungsrecht ohne Nachteile,
- Schutz vor Einkommensverlust bei später Absage,
- Maßnahmen gegen missbräuchliche Abrufverträge.

[EU-Richtlinie 2019/1152](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L1152)

### 8. Ursachen

- notwendige Notfall- und Störungsbereitschaft,
- unregelmäßig eintretender Arbeitsbedarf,
- Nachfrage- und Auslastungsschwankungen,
- Personalmangel,
- kurzfristige Krankheitsausfälle,
- fehlende Personalreserven,
- zu knappe Dienstpläne,
- Kostensenkung durch geringere Vorhaltung,
- Wunsch nach längeren Betriebszeiten,
- wechselnde Kundenaufträge,
- Just-in-time-Produktion und Logistik,
- schwankende Auslastung in Gastronomie und Handel,
- informelle Verfügbarkeitskultur,
- digitale Erreichbarkeit,
- fehlende klare Betriebsvereinbarungen.

Bereitschaft ist bei Notfällen funktional erforderlich. Abrufarbeit dient dagegen häufig primär der Übertragung wirtschaftlicher Schwankungen auf die Arbeitszeit der Beschäftigten.

### 9. Verantwortung

- **Arbeitgeber:** richtige Einordnung, Erfassung, Vergütung, Personalreserve und Ruhezeit.
- **Dienstplaner und Führungskräfte:** Vorlauf, Änderungsfrequenz und Kommunikation.
- **Bund:** TzBfG, ArbZG, Mindestlohn und Umsetzung der EU-Regeln.
- **Länder:** Arbeitsschutzaufsicht.
- **Tarifparteien:** Vergütung, Pauschalen, Reaktionszeiten und Bereitschaftshäufigkeit.
- **Betriebs- und Personalräte:** Mitbestimmung bei Arbeitszeit, Dienstplänen und Bereitschaftssystemen.
- **Öffentliche Träger und Sozialversicherungen:** ausreichende Finanzierung von Krankenhäusern, Rettung und Pflege.
- **Kunden und Auftraggeber:** kurzfristige Abrufe und Stornierungen.
- **Beschäftigte:** Dokumentation und Einhaltung vereinbarter Erreichbarkeit – bei deutlich geringerer struktureller Entscheidungsmacht.

### 10. Rechtslage und zentrale Entscheidungen

#### Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst ist vollständig Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, auch wenn geschlafen oder nicht aktiv gearbeitet wird. Arbeitszeitrechtliche Höchst- und Ruhezeiten müssen deshalb eingehalten werden. Die Vergütung darf tariflich oder vertraglich anders bewertet werden als Vollarbeit, muss aber die Mindestlohnvorgaben erfüllen. [BAuA-Arbeitszeitmodelle](https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Arbeitszeit/Arbeitszeitmodelle), [BAG 5 AZR 716/15](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-716-15/)

#### Rufbereitschaft

Im Regelfall ist nur der Einsatz Arbeitszeit. Wird der Aufenthaltsort faktisch stark beschränkt oder besteht eine extrem kurze Reaktionszeit, kann die gesamte Zeit als Arbeitszeit gelten. Arbeitszeitrechtliche und vergütungsrechtliche Einordnung müssen dabei nicht vollständig identisch sein.

#### Arbeit auf Abruf

Nach § 12 TzBfG:

- müssen tägliche und wöchentliche Arbeitszeit festgelegt werden;
- gelten ohne Wochenstundenvereinbarung 20 Stunden als vereinbart;
- beträgt ein einzelner Einsatz ohne Tagesvereinbarung mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden;
- dürfen bei vereinbarter Mindestzeit bis zu 25 % zusätzlich abgerufen werden;
- dürfen bei vereinbarter Höchstzeit höchstens 20 % weniger abgerufen werden;
- müssen Referenzstunden und Referenztage festgelegt werden;
- muss der Abruf mindestens vier Tage vorher mitgeteilt werden.

[§ 12 TzBfG](https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html)

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte 2023, dass bei fehlender Wochenstundenvereinbarung grundsätzlich 20 Stunden als vereinbart gelten. Ein zeitweise höherer tatsächlicher Abruf erhöht die vertragliche Stundenzahl nicht automatisch dauerhaft. [BAG 5 AZR 22/23](https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/arbeit-auf-abruf-dauer-der-woechentlichen-arbeitszeit/)

Wichtig: Die gesetzliche Vier-Tage-Frist gilt nicht automatisch für jede normale Dienstplanänderung, sondern für vereinbarte Arbeit auf Abruf.

### 11. Direkte Kosten und Einkommensrisiken

Amtliche Gesamtdaten zu Vergütung und Stundenvolumen fehlen.

Direkte betriebliche Kosten sind:

- Bereitschaftspauschalen,
- Vergütung tatsächlicher Einsätze,
- Mindestlohn für Bereitschaftsdienst,
- Zuschläge bei Nacht-, Sonn- oder Feiertagseinsätzen,
- Freizeitausgleich,
- zusätzliche Personalreserve.

Direkte Risiken für Beschäftigte sind:

- schwankendes Monatseinkommen,
- unbezahlte Zeitbindung,
- kurzfristig entfallende Einsätze,
- geringere Möglichkeit einer zweiten Beschäftigung,
- Betreuungs- und Fahrtkosten bei kurzfristigen Abrufen,
- Vergütungsstreit über die Einordnung als Ruf- oder Bereitschaftsdienst.

Ein belastbarer Euro-Gesamtbetrag kann nicht berechnet werden, weil weder Bereitschaftsstunden noch Einsatzdauer, Vergütungsfaktoren oder Ausfallstunden vollständig erhoben werden.

### 12. Gesundheit und indirekte Kosten

2023 bewerteten Beschäftigte mit häufigen Arbeitszeitänderungen ihren Gesundheitszustand nur zu **58 % als gut oder sehr gut**, gegenüber **67 %** bei seltenen Änderungen. Bei hoher Erreichbarkeitserwartung waren es **60 %**, ohne entsprechende Erwartung ebenfalls **67 %**.

Ältere BAuA-Daten zeigen:

- Work-Life-Balance-Zufriedenheit bei häufigen Änderungen: 60 %.
- Bei sehr kurzer Ankündigung: 53 %.
- Ohne häufige Änderungen: 83 %.
- Mit Arbeit auf Abruf: 70 %.
- Ohne Abrufarbeit: 81 %.

Außerdem treten Schlafstörungen, Müdigkeit, Erschöpfung und Rückenbeschwerden häufiger auf. Das sind Zusammenhänge, keine vollständigen Kausalnachweise. Beruf, Arbeitsinhalt, Einkommen und Personalmangel können mitwirken. [BAuA-Arbeitszeitreport 2021](https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/F2507-3.pdf?__blob=publicationFile&v=3)

### 13. Gewinner, Verlierer und Anreize

**Mögliche Gewinner**

- Notfallversorgung und Bevölkerung,
- Unternehmen mit schwankender Nachfrage,
- Arbeitgeber, die weniger ungenutzte Arbeitszeit bezahlen,
- Beschäftigte, die freiwillig und gut vergütet Bereitschaft übernehmen,
- Beschäftigte mit tatsächlicher Mitsprache bei flexiblen Einsätzen.

**Mögliche Verlierer**

- Beschäftigte mit einseitig variabler Arbeitszeit,
- Eltern und pflegende Angehörige,
- Menschen mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen,
- Beschäftigte mit niedrigen garantierten Stunden,
- Partner und Familien,
- Beschäftigte ohne Betriebsrat oder Tarifschutz,
- Belegschaften, wenn Personalmangel durch ständige Bereitschaft verdeckt wird.

Der ökonomische Kernkonflikt besteht darin, wer das Risiko schwankender Nachfrage trägt: Arbeitgeber durch bezahlte Personalvorhaltung oder Beschäftigte durch unbezahlte Verfügbarkeit und schwankendes Einkommen.

### 14. Gegenargumente

- **„Bereitschaftsdienst ist oft ruhig.“** Richtig; arbeitsschutzrechtlich bleibt die Anwesenheitszeit dennoch Arbeitszeit.
- **„Rufbereitschaft lässt Freizeit zu.“** Richtig, sofern Reaktionszeit und Einsatzhäufigkeit die Freizeit nicht erheblich beschränken.
- **„Abrufarbeit schafft Beschäftigungsmöglichkeiten.“** Möglich; sie kann aber Nachfrage- und Einkommensrisiken auf Beschäftigte verlagern.
- **„Die Quoten sinken.“** Teilweise richtig, insbesondere bei Abrufarbeit und Erreichbarkeitserwartung. Häufige Änderungen und Rufbereitschaft bleiben relativ stabil.
- **„Vier Tage Vorlauf sind betrieblich zu lang.“** In Notfallbranchen können Tarifregeln differenzieren. Eine zu kurze Frist verschiebt jedoch erhebliche Planungskosten auf Beschäftigte.
- **„Flexible Beschäftigte wollen selbst variable Zeiten.“** Beschäftigtenautonomie und einseitige Arbeitgeberflexibilität müssen getrennt werden.
- **„Jede Kontaktierung unterbricht zwingend elf Stunden Ruhe.“** Entscheidend sind tatsächliche Arbeitsleistung, gesetzliche Ausnahmen und konkrete Einordnung; informelle Kontakte dürfen dennoch nicht unsichtbar bleiben.

### 15. Datenlücken

- keine aktuelle amtliche Hochrechnung der betroffenen Personenzahlen,
- kein Gesamtvolumen der Bereitschafts- und Rufbereitschaftsstunden,
- keine Daten zur durchschnittlichen Einsatzhäufigkeit 2023,
- keine vollständige Vergütungsstatistik,
- keine Statistik über Reaktionszeiten und Aufenthaltsbeschränkungen,
- keine Zahl falsch klassifizierter Rufbereitschaften,
- keine Erfassung kurzfristig abgesagter Einsätze,
- keine belastbare Statistik verweigerter Abrufe,
- keine aktuellen Länderwerte,
- keine vollständige Verknüpfung mit Einkommen und Tarifbindung,
- kein kausaler Kostenwert für Gesundheit und Fluktuation,
- begrenzte Daten zu informeller Erreichbarkeit in Kleinbetrieben.

### 16. Reformoptionen

1. Klare gesetzliche Begriffs- und Abgrenzungshilfen.
2. Vollständige Erfassung aller Bereitschaftszeiten und Einsätze.
3. Dokumentation von Reaktionszeit und Aufenthaltsradius.
4. Automatische Ruhezeitprüfung nach Einsätzen.
5. Obergrenzen für Bereitschaftstage und -nächte.
6. Mindestfreie Wochenenden.
7. Verbindliche Personalreserven in kritischen Diensten.
8. Frühere und verlässlichere Dienstpläne.
9. Entschädigung kurzfristig abgesagter Einsätze.
10. Ausdrücklicher Benachteiligungsschutz bei zulässiger Ablehnung.
11. Garantierte Mindeststunden nach tatsächlichem Durchschnitt.
12. Begrenzung tariflicher Unterschreitungen der Vorankündigungsfrist.
13. Zuschläge für besonders kurze Änderungsfristen.
14. Recht auf einen planbareren Vertrag nach längerer Abrufbeschäftigung.
15. Regelmäßige Überprüfung, ob Rufbereitschaft faktisch Bereitschaftsdienst ist.
16. Mitbestimmte Erreichbarkeitsregeln.
17. Untersagung informeller Dauererreichbarkeit als Ersatz für bezahlte Rufbereitschaft.
18. Beschäftigtenorientierte Tauschsysteme.
19. Regionale Kinderbetreuung für unvermeidbare Notfalldienste.
20. Repräsentative Statistik zu Stunden, Vergütung, Abrufen und Absagen.

### 17. Umsetzungshürden

- echte Notfälle sind nicht vollständig planbar,
- Personalmangel,
- kleine Bereitschaftsteams,
- Tarifvielfalt,
- schwierige Abgrenzung nach Intensität der Einschränkung,
- schwankende Einsatzwahrscheinlichkeit,
- Nachweisprobleme informeller Kontakte,
- Beschäftigte können finanziell von Bereitschaftspauschalen abhängig sein,
- Arbeitgeber fürchten Vorhaltekosten,
- technische Störungen und Krankheitsausfälle,
- begrenzte Kontrollkapazität,
- normale Dienstplanflexibilität darf nicht mit gesetzlicher Abrufarbeit verwechselt werden.

### 18. Quellenbasis

1. [BAuA: Flexibilität der Arbeitszeit 2023](https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Bericht-kompakt/F2580.pdf?__blob=publicationFile&v=4)
2. [BAuA: Methodenbericht Arbeitszeitbefragung 2023](https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/F2508-2.pdf?__blob=publicationFile&v=4)
3. [BAuA: Arbeitszeitreport 2021](https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/F2507-3.pdf?__blob=publicationFile&v=3)
4. [BAuA: Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse](https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Arbeitszeit-und-gesundheitliche-Auswirkungen.pdf?__blob=publicationFile&v=3)
5. [BAuA: Arbeitszeitmodelle](https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Arbeitszeit/Arbeitszeitmodelle)
6. [Teilzeit- und Befristungsgesetz § 12](https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html)
7. [Arbeitszeitgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html)
8. [BAG: Abrufarbeit und 20-Stunden-Fiktion](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-22-23/)
9. [BAG: Abgrenzung Bereitschaft/Rufbereitschaft](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-264-20/)
10. [BAG: Rufbereitschaft als vollständige Arbeitszeit](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-448-20/)
11. [BAG: Mindestlohn im Bereitschaftsdienst](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-716-15/)
12. [EU-Arbeitszeitrichtlinie](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=celex%3A32003L0088)
13. [EU-Richtlinie über transparente Arbeitsbedingungen](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L1152)
14. [Bundestag: Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie](https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw19-de-arbeitsbedingungen-eu-891880)

### 19. Problemregister DE-5501 bis DE-5550

Bereich: **Arbeitsmarkt – betriebsbestimmte Arbeitszeitflexibilität**. Evidenzstatus: **A** amtliche/institutionelle Primärquelle, **B** repräsentative Zusammenhangsanalyse oder Ableitung, **C** wesentliche Datenlücke.

| ID | Problem und Evidenz | Verantwortung / Schaden | Priorität un
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