Dossier EH
Betriebsärztliche Versorgung, arbeitsmedizinische Vorsorge, BEM und betriebliche Gesundheitsförderung
Register: DE‑5701 bis DE‑5750
Stand: August 2026
Dossier: 114
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## Dossier EH – Betriebsärztliche Versorgung, arbeitsmedizinische Vorsorge, BEM und betriebliche Gesundheitsförderung Register: **DE‑5701 bis DE‑5750** Stand: August 2026 Dossier: 114 ### 1. Kernbefund Deutschland besitzt einen weit entwickelten gesetzlichen Rahmen für betriebliche Prävention und Wiedereingliederung. In der Praxis hängt der Zugang jedoch stark von Betriebsgröße, Arbeitsschutzorganisation und Beschäftigungsform ab. In der GDA-Betriebsbefragung 2023/24 berichteten nur **40 % der erfassten Betriebe** eine betriebsärztliche Betreuung. Bei Betrieben unter 50 Beschäftigten, die nicht am Unternehmermodell teilnahmen, waren es 33 %; bei Betrieben ab 50 Beschäftigten 96 %. Die spezielle Abgrenzung der Befragung bedeutet, dass die 40 % keine uneingeschränkte Quote aller deutschen Betriebe sind. [GDA-Betriebsbefragung 2023/24](https://www.gda-portal.de/SharedDocs/Downloads/DE/25-06-24-Bericht-Betriebsbefragung.pdf?__blob=publicationFile) Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement erhielten 2024 nur **52 % der potenziell Berechtigten** ein Angebot, obwohl Arbeitgeber hierzu verpflichtet sind. Von den Angebotsberechtigten nahmen 67 % teil. Kleine Betriebe, Dienstleistungsbetriebe und Beschäftigte ohne starke betriebliche Interessenvertretung werden deutlich seltener erreicht. [BAuA](https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fakten/BIBB-BAuA-52.pdf?__blob=publicationFile&v=5) ### 2. Definition und Abgrenzung **Gesetzlicher Arbeitsschutz** Der Arbeitgeber muss Gefährdungen ermitteln und erforderliche Schutzmaßnahmen finanzieren. Diese Pflicht ist nicht freiwillig und kann nicht durch Gesundheitskurse ersetzt werden. **Betriebsärztliche Betreuung** Betriebsärzte beraten Arbeitgeber, Beschäftigte und betriebliche Interessenvertretungen zu Arbeitsbedingungen, Prävention, Vorsorge, Arbeitsplatzgestaltung und Wiedereingliederung. Sie sind nicht primär Hausärzte des Betriebs. **Arbeitsmedizinische Vorsorge** Sie umfasst Beratung, Arbeitsanamnese und – soweit erforderlich und von der beschäftigten Person nicht abgelehnt – Untersuchungen. Unterschieden werden: - Pflichtvorsorge bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten, - Angebotsvorsorge bei bestimmten Gefährdungen, - Wunschvorsorge, wenn ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Vorsorge ist grundsätzlich keine Eignungsprüfung. Die seit Mai 2026 geltende Fassung der ArbMedVV hält diese Trennung ausdrücklich fest. [ArbMedVV](https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/BJNR276810008.html) **Betriebliches Eingliederungsmanagement – BEM** Nach mehr als sechs Wochen ununterbrochener oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten. Das Angebot ist verpflichtend, die Teilnahme der beschäftigten Person freiwillig. [§ 167 SGB IX](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html) **Stufenweise Wiedereingliederung** Das „Hamburger Modell“ ist eine medizinisch begleitete, schrittweise Rückkehr. Beschäftigte gelten dabei weiterhin als arbeitsunfähig. Sie kann Bestandteil eines BEM sein, ist aber nicht mit diesem identisch. [§ 74 SGB V](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__74.html) **Betriebliche Gesundheitsförderung – BGF** BGF umfasst freiwillige, häufig von Krankenkassen unterstützte Maßnahmen zur Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen und individuellen Verhaltens. Sie ergänzt den Arbeitsschutz, ersetzt ihn aber nicht. ### 3. Zentrale Teilprobleme 1. Fehlende oder nur formale betriebsärztliche Betreuung. 2. Besonders geringe Abdeckung kleiner Betriebe. 3. Mangel an tatsächlich verfügbarer arbeitsmedizinischer Arbeitszeit. 4. Alterung eines Teils der arbeitsmedizinischen Ärzteschaft. 5. Unklarer aktueller Versorgungsbedarf in Vollzeitäquivalenten. 6. Unterschiedliche Betreuungsmodelle und Unfallversicherungsvorschriften. 7. Übergangsweise unterschiedliche Fassungen der DGUV Vorschrift 2. 8. Verwechslung arbeitsmedizinischer Vorsorge mit Eignungs- oder Leistungsprüfung. 9. Misstrauen wegen vermeintlicher Weitergabe medizinischer Befunde. 10. Unzureichende Kenntnis der Wunschvorsorge. 11. Fehlende Arbeitsplatzkenntnis bei rein digitaler Betreuung. 12. Zu geringe Rückkopplung anonymisierter Vorsorgeerkenntnisse in die Gefährdungsbeurteilung. 13. Fehlende nationale Teilnahme- und Qualitätsstatistik zur Vorsorge. 14. Fast jede zweite potenziell BEM-berechtigte Person erhält kein Angebot. 15. BEM wird teilweise als Krankenrückkehrgespräch oder Kündigungsvorbereitung missverstanden. 16. Datenschutzfehler und zu weitgehende Einwilligungsformulare. 17. Fehlende Beteiligung von Rehabilitationsträgern, Betriebsärzten oder Interessenvertretungen. 18. Unzureichende Anpassung von Arbeitsmenge, Arbeitszeit und Arbeitsplatz. 19. Verwechslung von BEM und stufenweiser Wiedereingliederung. 20. Zersplitterte Zuständigkeiten zwischen Arbeitgeber, Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. 21. Geringe BGF-Reichweite in Kleinstbetrieben. 22. Rückgang der durch Krankenkassen erreichten Betriebe und Beschäftigten. 23. Dominanz leichter zugänglicher Verhaltensangebote. 24. Erfolgsmessung anhand von Zufriedenheit statt nachhaltiger Gesundheitswirkung. 25. Steuerliche Förderung ohne vollständige Transparenz über Verteilung und Wirkung. ### 4. Kennzahlen | Kennzahl | Wert | Einordnung | |---|---:|---| | Betriebe mit betriebsärztlicher Betreuung | 40 % | GDA 2023/24; spezieller Befragungsnenner | | Unter 50 Beschäftigte, ohne Unternehmermodell | 33 % | 2015: 31 % | | Ab 50 Beschäftigte | 96 % | 2015: 90 % | | Betriebe mit Fachkraft für Arbeitssicherheit | 56 % | Betriebsärztliche Betreuung nur 40 % | | Arbeitsmedizinische Fachärzte | 4.346 | Ende 2025; berufstätig | | Davon über 60 Jahre | 1.501 | Rund 34,5 % | | Berufstätige mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin | 3.893 | Überschneidung mit Fachärzten möglich | | Beschäftigte mit über 30 AU-Tagen | rund 8 % | Befragungsnäherung für mögliche BEM-Berechtigung | | Potenziell Berechtigte mit BEM-Angebot | 52 % | 2018: 40 % | | Annahmequote bei Angebot | 67 % | 2018: 68 % | | BEM-Angebot in Betrieben bis 49 Beschäftigte | 40 % | Seit 2018 unverändert | | 50–249 Beschäftigte | 48 % | 2018: 31 % | | 250–999 Beschäftigte | 66 % | 2018: 52 % | | Ab 1.000 Beschäftigte | 65 % | 2018: 48 % | | Öffentlicher Dienst | 68 % | 2018: 50 % | | Industrie | 62 % | 2018: 45 % | | Dienstleistungen | 42 % | 2018: rund 34 % | | GKV-Ausgaben für BGF | 281,96 Mio. € | 2024; 3,79 € je Versicherten | | Direkt erreichte Betriebe | 28.142 | 5 % weniger als 2023 | | Erreichte Beschäftigte | 2.064.293 | 6 % weniger als 2023 | | Kleinstbetriebe unter direkt erreichten Betrieben | 4 % | Stark unterrepräsentiert | | Kombinierte Verhältnis-/Verhaltensmaßnahmen | 59 % | Dokumentierte BGF-Aktivitäten | | Ausschließlich verhaltensbezogen | 32 % | Risiko individualisierter Prävention | | Ausschließlich verhältnisbezogen | 9 % | Arbeitsgestaltung allein | | Erfolgskontrolle erfolgt/geplant | 86 % | Häufig Zufriedenheits- und Akzeptanzmessung | Quellen: [GDA](https://www.gda-portal.de/SharedDocs/Downloads/DE/25-06-24-Bericht-Betriebsbefragung.pdf?__blob=publicationFile), [BAuA-BEM-Auswertung](https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fakten/BIBB-BAuA-52.pdf?__blob=publicationFile&v=5), [Bundesärztekammer 2025](https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Ueber_uns/Statistik/AErztestatistik_2025.pdf), [GKV-Präventionsbericht 2025](https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/praevention__selbsthilfe__beratung/praevention/praeventionsbericht/2025_GKV_MD_Praventionsbericht_barrierefrei.pdf). ### 5. Historische Entwicklung Das Arbeitssicherheitsgesetz besteht seit 1973. Die arbeitsmedizinische Betreuung wurde später durch Unfallverhütungsvorschriften und seit 2011 durch die DGUV Vorschrift 2 vereinheitlicht. Die betriebsärztliche Betreuungsquote stieg in der GDA-Befragung zwischen 2015 und 2023/24 von 35 auf 40 %. Der Fortschritt entfiel überwiegend auf größere Betriebe; bei kleineren Betrieben blieb die Quote fast unverändert. Das BEM wurde 2004 eingeführt. Zwischen den Befragungen 2018 und 2024 stieg die Angebotsquote von 40 auf 52 %. Trotz dieses Fortschritts erhält fast die Hälfte der potenziell Berechtigten weiterhin kein Angebot. Ende 2024 beschloss die DGUV eine überarbeitete Musterfassung ihrer Vorschrift 2. Seit April 2025 setzen die einzelnen Unfallversicherungsträger sie schrittweise in Kraft. Unter anderem wurden digitale Beratungsmöglichkeiten erweitert und Betreuungsmodelle für Kleinstbetriebe auf Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten ausgedehnt. Welcher Text gilt, hängt während der Übergangsphase vom zuständigen Unfallversicherungsträger ab. [DGUV](https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/vorschrift-2-aktualisiert.jsp) ### 6. Regionale, sektorale und betriebsgrößenbezogene Unterschiede Der stärkste Unterschied verläuft nicht zwischen Bundesländern, sondern zwischen Betriebsgrößen: - betriebsärztliche Betreuung: 33 % bei kleinen gegenüber 96 % bei größeren Betrieben, - BEM-Angebot: 40 % in Betrieben bis 49 Beschäftigte gegenüber rund zwei Dritteln in Großbetrieben, - direkt von GKV-BGF erreichte Betriebe: nur 4 % Kleinstbetriebe mit bis zu neun Beschäftigten. BGF-Netzwerke erreichen kleine Betriebe besser als einzelne Betriebsprojekte: 49 % der 2024 in Netzwerken beteiligten Betriebe hatten bis zu 49 Beschäftigte. Das zeigt, dass überbetriebliche Branchen-, Innungs- und Regionalmodelle eine realistische Zugangslösung darstellen. Für einen regionalen Vergleich fehlen aktuelle, einheitliche Daten zu: - betriebsärztlichen Vollzeitäquivalenten, - tatsächlich betreuten Beschäftigten, - Fahrzeiten und Vor-Ort-Verfügbarkeit, - Vorsorgeterminen und Wartezeiten, - Qualität von BEM-Verfahren. Die Zahl der in einem Kammerbezirk registrierten Ärzte bildet die reale betriebsärztliche Versorgung nur unzureichend ab. ### 7. Internationaler Vergleich Die EU-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie verpflichtet Arbeitgeber, geeignete interne oder externe Präventionsdienste heranzuziehen, ohne dadurch ihre eigene Verantwortung abzugeben. [EUR-Lex, Richtlinie 89/391/EWG](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX%3A31989L0391) Deutschland hat das ILO-Übereinkommen Nr. 161 über betriebsärztliche Dienste 1994 ratifiziert. [ILO NORMLEX](https://normlex.ilo.org/dyn/nrmlx_en/f?p=NORMLEXPUB%3A11200%3A0%3A%3ANO%3A%3AP11200_INSTRUMENT_SORT%2CP11200_COUNTRY_ID%3A2%2C102643) EU-weit verwenden laut ESENER 2019 mehr als drei Viertel der befragten Betriebe einen arbeitsmedizinischen Dienst oder Arbeitsmediziner. Dieser Wert ist aber nicht direkt mit der deutschen GDA-Quote vergleichbar: ESENER erfasst Betriebe ab fünf Beschäftigten, nutzt andere Fragen und zählt unterschiedliche externe Dienste. Ein scheinbar präzises Länderranking wäre deshalb methodisch irreführend. ### 8. Ursachenanalyse **Ursachen der Betreuungslücke** - kleinteilige deutsche Betriebsstruktur, - fehlendes Wissen über gesetzliche Pflichten, - Kosten- und Organisationsaufwand für kleine Betriebe, - zu wenig verfügbare arbeitsmedizinische Arbeitszeit, - räumliche Konzentration arbeitsmedizinischer Dienste, - komplexe Betreuungsmodelle, - geringe Kontrollwahrscheinlichkeit, - Verwechslung von Betriebsarzt, Hausarzt und Eignungsuntersuchung, - fehlende Interessenvertretung, - unzureichende Einbindung in Unternehmensentscheidungen. **Ursachen der BEM-Lücke** - fehlendes systematisches AU-Fristenmonitoring, - Datenschutzunsicherheit, - Angst vor Kündigung oder beruflicher Benachteiligung, - fehlende geeignete Alternativarbeitsplätze, - geringe Erfahrung kleiner Arbeitgeber, - unzureichende Kooperation der Sozialleistungsträger, - BEM als Personalverwaltungsakt statt ergebnisoffener Suchprozess. **Ursachen der BGF-Ungleichheit** - große Betriebe können leichter Steuerungsgremien und Projekte organisieren, - kleine Betriebe können Beschäftigte schwerer für Kurse freistellen, - Krankenkassenprojekte benötigen eine kritische Betriebsgröße, - individuelle Kurse sind schneller umzusetzen als Arbeitsorganisation, Schichtplanung oder Personalbemessung, - erfolgreiche Betriebe fragen Gesundheitsförderung häufiger nach und verstärken so einen Selektionsvorteil. ### 9. Verantwortungszuordnung | Akteur | Kernverantwortung | |---|---| | Arbeitgeber | Betriebsarzt bestellen, Betreuung ermöglichen, Vorsorge veranlassen/anbieten, BEM anbieten, Arbeit gestalten | | Unternehmensleitung | Ressourcen, Unabhängigkeit und Zugang sicherstellen | | Betriebsarzt | Beratung, Vorsorge, Arbeitsplatzkenntnis, Schweigepflicht, präventive Rückmeldung | | Fachkraft für Arbeitssicherheit | Technische und organisatorische Prävention, Zusammenarbeit mit Betriebsarzt | | Beschäftigte | Freiwillige Entscheidung über BEM und Untersuchungen; Mitwirkung ohne Diagnoseoffenlegung | | Betriebs-/Personalrat | Mitbestimmung, Überwachung, Unterstützung | | Schwerbehindertenvertretung | Beteiligung bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten | | Krankenkassen | BGF, medizinische Versorgung, Krankengeld und stufenweise Wiedereingliederung | | Rentenversicherung | Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Übergangsgeld und Firmenberatung | | Unfallversicherung | Vorschriften, Beratung, Prävention und Aufsicht | | Länderaufsicht | Kontrolle der gesetzlichen Arbeitgeberpflichten | | Ärztekammern/Bund/Länder | Weiterbildungskapazität und Berufsrecht | Betriebsärzte sind in der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. [§ 8 ASiG](https://www.gesetze-im-internet.de/asig/__8.html) ### 10. Schlüsselentscheidungen und Rechtslage - Nach § 2 ASiG muss der Arbeitgeber Betriebsärzte entsprechend Betriebsart, Gefährdung, Beschäftigtenzahl und Organisation bestellen. [§ 2 ASiG](https://www.gesetze-im-internet.de/asig/__2.html) - Wunschvorsorge ist auf Verlangen zu ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden nicht aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden kann. [§ 11 ArbSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__11.html) - Medizinische Befunde und Diagnosen werden nicht mit der Vorsorgebescheinigung an den Arbeitgeber übermittelt. - BEM ist für alle Beschäftigten vorgesehen, nicht nur für schwerbehinderte Menschen. - Betroffene können seit 2021 eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. - Das BEM ist ein dialogischer und ergebnisoffener Suchprozess. - Ein unterlassenes BEM macht eine Kündigung nicht automatisch unwirksam, kann aber die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers erheblich verschärfen. [Bundesarbeitsgericht](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-162-22/) - Nach der Rechtsprechung besteht kein allgemeiner Individualanspruch auf Einleitung eines BEM. Dies schwächt seine unmittelbare Durchsetzbarkeit. [BAR zur BAG-Rechtsprechung](https://www.bar-frankfurt.de/service/reha-info-und-newsletter/reha-info-2023/reha-info-032023/update-betriebliches-eingliederungsmanagement-stufenweise-wiedereingliederung.html) - Arbeitgeberleistungen für qualitätsgesicherte BGF können bis zu 600 Euro je Beschäftigten und Kalenderjahr steuerfrei sein. [§ 3 Nr. 34 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html) ### 11. Direkte Kosten Quantifiziert sind vor allem die GKV-Ausgaben: - 281,96 Millionen Euro für BGF 2024, - 3,79 Euro je GKV-Versicherten, - zusätzlich Arbeitgeberausgaben für Betriebsärzte, Fachkräfte, Vorsorge, Arbeitsgestaltung, BEM und freiwillige Programme. Für die gesamten Arbeitgeberkosten existiert keine vollständige nationale Statistik. Ebenso fehlen belastbare Gesamtdaten zu: - Kosten betriebsärztlicher Betreuung, - Vorsorgekosten nach Gefährdungsart, - BEM-Personal- und Anpassungskosten, - Umfang der Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 34 EStG. Diese Kosten dürfen nicht mit den Krankheits- und Ausfallkosten früherer Dossiers addiert werden. ### 12. Indirekte Kosten und Nutzen **Mögliche Kosten unzureichender Prävention** - vermeidbare Erkrankungen und Unfälle, - längere Arbeitsunfähigkeit, - verzögerte Diagnose arbeitsbedingter Erkrankungen, - misslungene Wiedereingliederung, - Fluktuation und Fachkräfteverlust, - krankheitsbedingte Kündigungen, - Frühverrentung, - Konflikte und Rechtsstreitigkeiten. **Möglicher Nutzen wirksamer Systeme** - frühzeitige Gefährdungserkennung, - schnellere Arbeitsplatzanpassung, - bessere Koordination von Behandlung, Rehabilitation und Betrieb, - nachhaltigere Rückkehr, - Erhalt von Erfahrung und Qualifikation, - geringere Wiedererkrankungswahrscheinlichkeit. Eine bundesweit belastbare Renditekennzahl für BEM oder BGF liegt nicht vor. Einzelstudien mit positivem Return on Investment dürfen nicht ohne Weiteres auf alle Betriebe übertragen werden. ### 13. Gewinner, Verlierer und Fehlanreize **Gewinner** - größere und gut organisierte Betriebe, - Beschäftigte mit Betriebsrat und betriebsärztlichem Zugang, - Anbieter leicht skalierbarer digitaler Gesundheitsprogramme, - Arbeitgeber, die durch Prävention Wissen und Personal erhalten. **Verlierer** - Beschäftigte in Kleinbetrieben, - Beschäftigte ohne Interessenvertretung, - Personen mit chronischen oder psychischen Erkrankungen, - mobile, ausgelagerte und atypisch Beschäftigte, - Sozialversicherungen, wenn betriebliche Prävention unterbleibt. **Fehlanreize** - Kurzfristige Präventionskosten trägt der Arbeitgeber; langfristige Krankheits- und Rentenkosten tragen teilweise Sozialversicherungen. - Ein Kurs ist sichtbarer und organisatorisch leichter als eine Veränderung von Personalbemessung oder Schichtplanung. - Fehlendes BEM löst nicht automatisch eine Geldbuße oder unwirksame Kündigung aus. - Krankenkassen erreichen eher bereits gesundheitsorientierte Betriebe. - Erfolge werden häufig über Teilnahme und Zufriedenheit statt über dauerhafte Arbeitsgestaltung gemessen. ### 14. Gegenargumente - **„Kleine Betriebe brauchen keinen Betriebsarzt.“** Kleine Beschäftigtenzahlen beseitigen Gefährdungen nicht. Allerdings sind gemeinsame überbetriebliche Dienste und risikobasierte Modelle sachgerechter als ein eigener Werksarzt. - **„Telefon- und Videoberatung lösen den Ärztemangel.“** Sie verbessern Erreichbarkeit, ersetzen aber Arbeitsplatzbegehung und Kenntnis realer Expositionen nicht vollständig. - **„Nur 40 % Betreuung bedeutet 60 % Rechtsverstoß.“** Das ist nicht zulässig. Der Befragungsnenner schließt bestimmte Unternehmermodelle aus, und Selbstauskunft bildet die Rechtslage nicht vollständig ab. - **„Beschäftigte lehnen BEM ohnehin ab.“** Von den Personen, denen ein Angebot gemacht wurde, nahmen 67 % teil. Das Hauptdefizit liegt zunächst beim fehlenden Angebot. - **„BEM verhindert jede krankheitsbedingte Kündigung.“** Nein. Es ist ein Suchverfahren, keine Beschäftigungsgarantie. - **„BGF ist freiwillig, also reicht ein Kursangebot.“** Freiwillige BGF kann sinnvoll sein, ersetzt aber keine zwingenden Schutzmaßnahmen. - **„Erfolgskontrollen belegen die Wirkung.“** Viele Kontrollen erfassen Zufriedenheit, Akzeptanz oder Teilnahme. Das ist schwächer als der Nachweis geringerer Erkrankungen oder dauerhaft verbesserter Arbeitsbedingungen. ### 15. Datenlücken - Keine vollständige Statistik der betreuten Betriebe und Beschäftigten. - Keine bundesweiten Daten zu betriebsärztlichen Vollzeitäquivalenten. - Überschneidung von Facharzt- und Zusatzbezeichnungen. - Unbekannt, wie viele Qualifizierte tatsächlich betriebsärztlich arbeiten. - Keine einheitliche Vorsorgestatistik. - Keine Statistik zur Nutzung der Wunschvorsorge. - Keine verlässliche Quote ordnungsgemäßer statt nur formaler BEM-Angebote. - Keine vollständigen Daten zu BEM-Ergebnissen und Wiedererkrankungen. - Keine standardisierten regionalen Versorgungsquoten. - Keine vollständigen Arbeitgeberausgaben für BGF und BEM. - Unklare Verteilung der Steuerförderung. - GKV-BGF-Daten erfassen nur von Krankenkassen unterstützte Maßnahmen. - „Erreichte Beschäftigte“ sind nicht zwingend identisch mit dauerhaft Teilnehme … (Ansicht gekürzt; der gespeicherte Text ist vollständig)