Dossier EP
Solo-Selbstständigkeit, Scheinselbstständigkeit und Plattformarbeit
Register: DE-6101 bis DE-6150
Stand: 24. August 2026
Evidenzstatus: überwiegend belastbar; erhebliche Lücken bei Scheinselbstständigkeitsprävalenz, regionaler Verteilung und Plattformarbeit
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# Dossier EP – Solo-Selbstständigkeit, Scheinselbstständigkeit und Plattformarbeit **Register:** DE-6101 bis DE-6150 **Stand:** 24. August 2026 **Evidenzstatus:** überwiegend belastbar; erhebliche Lücken bei Scheinselbstständigkeitsprävalenz, regionaler Verteilung und Plattformarbeit ## 1. Kernbefund Deutschland hat kein einheitliches „Selbstständigenproblem“, sondern drei voneinander zu trennende Problemlagen: 1. **Echte unternehmerische Selbstständigkeit:** vielfach wirtschaftlich erfolgreich, autonom und sozial abgesichert. 2. **Wirtschaftlich fragile Solo-Selbstständigkeit:** rechtlich selbstständig, aber häufig einkommensvolatil, ohne Personalpuffer und teilweise unzureichend gegen Krankheit, Erwerbsausfall und Alter abgesichert. 3. **Falsch eingeordnete Beschäftigung:** Personen werden vertraglich als Selbstständige geführt, obwohl ihre tatsächliche Tätigkeit weisungsgebunden und organisatorisch eingegliedert ist. 2025 gab es 3,666 Millionen Selbstständige einschließlich mithelfender Familienangehöriger. Gegenüber 2015 entspricht das einem Rückgang um 748.000 oder knapp 17 Prozent. Im ersten Quartal 2026 waren es noch 3,639 Millionen. Der Rückgang besteht seit 2012, während die Arbeitnehmerbeschäftigung langfristig zunahm. [Destatis-Jahreswerte](https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Erwerbstaetigkeit/Tabellen/eckwerttabelle.html), [Destatis-Quartalswerte](https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen/vgr910.html) Die neueste repräsentative BMAS-Studie zeigt zugleich, warum Pauschalurteile falsch sind: Mehr als drei Viertel der untersuchten Selbstständigen gehören zur oberen Hälfte des verwendeten sozialen Lageindikators. Gleichzeitig befinden sich je nach Dimension ungefähr 15 bis 25 Prozent in einer schwachen Lage; 14,3 Prozent leben in armutsgefährdeten Haushalten. Besonders betroffen sind Solo-Selbstständige, Frauen, direkt Zugewanderte und selbstständige Plattformtätige. [BMAS-Forschungsbericht 676](https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-676-untersuchung-der-sozialen-lage-von-selbststaendigen-in-deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=4) ## 2. Definition und Abgrenzung - **Selbstständig:** Tätigkeit auf eigene Rechnung, mit eigener Preis-, Organisations- und Risikoverantwortung. - **Solo-selbstständig:** selbstständig ohne eigene Beschäftigte. Das allein ist weder ein Beleg für Prekarität noch für Scheinselbstständigkeit. - **Wirtschaftlich abhängig:** rechtlich selbstständig, aber stark von einem Auftraggeber, einer Plattform oder einem Vertriebskanal abhängig. - **Rentenversicherungspflichtiger Ein-Auftraggeber-Selbstständiger:** echte Selbstständigkeit kann vorliegen, dennoch entsteht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI Rentenversicherungspflicht, wenn dauerhaft im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber gearbeitet und kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird. [DRV](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/S/selbstaendige_mit_nur_einem_auftraggeber.html) - **Scheinselbstständig:** kein eigener gesetzlicher Statusbegriff, sondern verbreitete Bezeichnung für eine vertraglich als selbstständig deklarierte, tatsächlich aber abhängige Beschäftigung. - **Sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung:** maßgeblich sind insbesondere Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation. Die tatsächliche Durchführung hat Vorrang vor der Vertragsüberschrift. [§ 7 SGB IV](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/SGB_4.pdf) - **Plattformarbeit:** bezahlte Arbeit, deren Vermittlung, Organisation oder Steuerung wesentlich über eine Internetplattform oder App erfolgt. Sie kann selbstständig oder abhängig beschäftigt ausgeübt werden. ## 3. Zentrale Teilprobleme 1. Seit 2012 sinkt die Zahl der Selbstständigen kontinuierlich. 2. Unterschiedliche Statistiken erfassen Haupt-, Neben-, Hybrid- und Solo-Selbstständigkeit nicht einheitlich. 3. Die wirtschaftliche Lage ist stark polarisiert. 4. Solo-Selbstständige verfügen regelmäßig über weniger Umsatz, Vermögen und organisatorische Ausfallreserven als Arbeitgeber-Unternehmer. 5. Knapp 30 Prozent der Befragten hatten innerhalb eines Jahres mindestens drei Monate lang unerwartet deutlich niedrigere Umsätze. 6. Echte Selbstständige haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung, Mindestlohn, Arbeitszeit- oder Kündigungsschutz. 7. Krankheit führt ohne Krankengeldtarif oder private Absicherung unmittelbar zu Verdienstausfall. 8. Die GKV-Mindestbemessung erzeugt auch bei sehr niedrigen oder schwankenden Einkommen einen Mindestbeitrag. 9. Selbstständige tragen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge regelmäßig ohne Arbeitgeberanteil. 10. Es besteht keine allgemeine Rentenversicherungspflicht; stattdessen gelten berufs- und tätigkeitsbezogene Sonderregime. 11. Niedrige Einkommen erschweren genau die private Vorsorge, mit der fehlende Pflichtsysteme kompensiert werden sollen. 12. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist nur unter Vorversicherungsbedingungen und innerhalb einer dreimonatigen Antragsfrist zugänglich. 13. Auftraggeberkonzentration kann Preise, Vertragsbedingungen und tatsächliche Autonomie einschränken. 14. Die Statusabgrenzung erfolgt durch eine Gesamtbetrachtung und bleibt bei neuartigen oder wechselnden Arbeitsformen schwer vorhersehbar. 15. Statusverfahren dauern im optionalen Verfahren durchschnittlich fast drei Monate. 16. Fehlklassifizierungen können erhebliche Beitragsnachforderungen, Säumniszuschläge und unter Umständen Strafverfahren auslösen. 17. Die veröffentlichten Statusverfahren erlauben keine Schätzung der gesamtwirtschaftlichen Scheinselbstständigkeitsquote. 18. Plattformen können Arbeitsverhalten durch Rankings, Auftragszuteilung, Preise, Bewertungssysteme und Account-Sperren steuern, ohne klassische Einzelweisungen zu erteilen. 19. Plattformtätigkeit ist statistisch noch unzureichend und definitionsabhängig erfasst. 20. Deutschland muss die EU-Plattformarbeitsrichtlinie bis zum 2. Dezember 2026 umsetzen; der zuletzt öffentlich belegte Regierungsstand vom April 2026 war die Arbeit an einem Referentenentwurf. [Bundestag](https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1167478) ## 4. Kennzahlen | Kennzahl | Wert | Einordnung | |---|---:|---| | Selbstständige 2025 | 3,666 Mio. | einschließlich mithelfender Familienangehöriger | | Veränderung 2015–2025 | −748.000 / −16,9 % | langfristiger Strukturtrend | | Selbstständige Q1 2026 | 3,639 Mio. | saisonal nicht mit Jahreswert gleichzusetzen | | Selbstständigenanteil 2024 | 7,9 % | EU: 13,6 % | | Solo-Selbstständige 2024 | 3,6 % aller Erwerbstätigen 15–64 | Frauen 3,3 %, Männer 3,9 % | | Soloquote 55–64 Jahre | 5,5 % | deutlich über 25–34 Jahre: 2,2 % | | Soloquote Landwirtschaft | 15,1 % | Immobilien 8,5 %, Unternehmensdienste 7,5 %, Bau 5,6 % | | BMAS-Prävalenz nach engerer Definition | 2,7 Mio. / 6,4 % der Erwerbstätigen 18–67 | mindestens zehn Wochenstunden oder substantieller Einkommensanteil | | Soloanteil an haupttätig Selbstständigen | 54,1 % | bei selbstständigem Nebenerwerb 80,1 % | | Hybrid Selbstständige | 15,9 % | gleichzeitig abhängig beschäftigt | | Armutsgefährdung | 14,3 % | Erwerbstätigenvergleich der Studie: 12,3 % | | Unerwarteter Umsatzausfall | 29,8 % | mindestens drei Monate deutlich unter Erwartung | | Ohne Schutz gegen Erwerbsausfall | 15,0 % | weder ALV noch Rücklagen noch private Versicherung | | Mindestens eine Altersvorsorgeform | rund 93 % | dennoch bewertet etwa ein Drittel die Vorsorge mit weniger als 5 von 10 | | GKV-Mindestbeitrag 2026 | 222,80 €/Monat | ohne Krankengeld; Pflegeversicherung zusätzlich | | GKV-Mindestbeitrag mit Krankengeld | 230,71 €/Monat | ab dem 43. Tag | | Optionale Statusverfahren 2024 | 23.052 | davon 9.397 abhängig, 13.057 selbstständig | | Durchschnittliche Dauer 2024 | 82 Tage | obligatorisches Verfahren: 33 Tage | | Widersprüche 2024 | 3.002 | 669 vollständig oder teilweise erfolgreich | | Klagen 2024 | 1.665 | 455 zugunsten der Kläger entschieden | | Selbstständige Plattformtätige | 2,4–3,6 % der haupttätig Selbstständigen | einschließlich Nebentätigkeiten: 2,8–4,7 % | Quellen: [Destatis](https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-4/solo-selbstaendige.html), [BMAS-Forschungsbericht 676](https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-676-untersuchung-der-sozialen-lage-von-selbststaendigen-in-deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=4), [Eurostat](https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/SEPDF/cache/44958.pdf), [Bundestagsdrucksache 21/1059](https://dserver.bundestag.de/btd/21/010/2101059.pdf), [BMG](https://www.bundesgesundheitsministerium.de/beitraege/seite) ## 5. Historische Entwicklung - In den 1990er- und frühen 2000er-Jahren nahm insbesondere Solo-Selbstständigkeit zu. - Ab 2003 verstärkte die „Ich-AG“-Förderung den Anstieg. - Nach der Ablösung durch den enger zugänglichen Gründungszuschuss verlangsamte sich die Entwicklung. - Seit 2012 sinkt die Zahl der Selbstständigen kontinuierlich. - 2020 verschärfte die Pandemie die Ausfallrisiken zahlreicher Solo-Selbstständiger. - 2020 erkannte das Bundesarbeitsgericht in einem konkreten Crowdworker-Fall ein Arbeitsverhältnis an, obwohl einzelne Aufträge formal freiwillig angenommen werden konnten. Maßgeblich waren die detaillierte Steuerung, persönliche Leistung und das Anreizsystem der App. [BAG 9 AZR 102/20](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-102-20/) - 2022 wurde das Statusfeststellungsverfahren reformiert; Prognose- und Gruppenentscheidungen sowie weitere Instrumente sind vorerst bis 30. Juni 2027 befristet. [BMAS](https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2026/drv-veroeffentlicht-bericht-ueber-reformiertes-verfahren.html) - Das Herrenberg-Urteil des BSG führte zu strengeren Maßstäben für Honorarlehrkräfte. Der Gesetzgeber fingiert unter Voraussetzungen bis Ende 2027 Selbstständigkeit; eine etwaige Beschäftigtenversicherungspflicht greift dann erst ab 1. Januar 2028. Die Übergangsregelung wurde im März 2026 nochmals um ein Jahr verlängert. [DRV](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/Herrenberg-Urteil/herrenberg-uebergangsregelung.html) - 2024 wurde die EU-Plattformarbeitsrichtlinie verabschiedet; Umsetzung bis 2. Dezember 2026. ## 6. Regionale Unterschiede Eine aktuelle belastbare Länder- oder Kreisstatistik speziell für Solo-Selbstständigkeit, Scheinselbstständigkeit oder Plattformarbeit fehlt. Belastbar belegt sind dagegen Branchenunterschiede: Solo-Selbstständigkeit ist besonders stark in Landwirtschaft, Immobilienwirtschaft, Unternehmensdienstleistungen und Bau vertreten. Daraus folgt als **plausible, aber nicht direkt gemessene regionale Ableitung**: - landwirtschaftliche Solo-Selbstständigkeit ist stärker ländlich geprägt; - Kreativ-, Medien-, Beratungs- und Onlineplattformarbeit konzentriert sich eher in Großstadt- und Hochschulregionen; - ortsgebundene Liefer- und Fahrplattformen benötigen urbane Nachfrage und Dichte; - Bau-, Lehr- und Pflegetätigkeiten mit Statusabgrenzungsrisiken sind räumlich breiter verteilt. Auch die DRV veröffentlicht das Antragsaufkommen der Statusfeststellung nicht nach Bundesland, Branche oder Berufsgruppe. Diese fehlende Regionalisierung verhindert gezielte Vollzugs- und Beratungsstrategien. ## 7. Internationaler Vergleich Mit 7,9 Prozent lag Deutschlands Selbstständigenanteil 2024 deutlich unter dem EU-Wert von 13,6 Prozent. Das ist weder automatisch gut noch schlecht: Hohe Quoten können Unternehmertum anzeigen, aber auch aus schwacher formeller Beschäftigung, Landwirtschaft oder unfreiwilliger Selbstständigkeit entstehen. [Eurostat](https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/SEPDF/cache/44958.pdf) Die EU-Plattformarbeitsrichtlinie setzt erstmals gemeinsame Mindestregeln: - widerlegbare Beschäftigungsvermutung, wenn Tatsachen auf Leitung und Kontrolle hindeuten; - Plattform trägt bei Widerlegung grundsätzlich die Beweislast; - Transparenz automatisierter Beobachtungs- und Entscheidungssysteme; - Verbot bestimmter Datenverarbeitungen, etwa zur emotionalen Verfassung, privaten Kommunikation oder Vorhersage gewerkschaftlicher Betätigung; - menschliche Entscheidung bei Account-Sperrung oder Vertragsbeendigung; - Anspruch auf Erklärung und menschliche Überprüfung wesentlicher automatisierter Entscheidungen; - Informations-, Melde- und Durchsetzungsregeln auch bei grenzüberschreitenden Plattformen. Die Regeln zum algorithmischen Management gelten teilweise auch für tatsächlich Selbstständige. [Richtlinie (EU) 2024/2831](https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/2831/oj/deu) ## 8. Ursachen - Strukturwandel hin zu größerer und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. - Rückgang staatlich geförderter Existenzgründungen. - Demografischer Rückzug älterer Selbstständiger und unzureichende Nachfolge. - Hohe administrative, steuerliche und versicherungsrechtliche Fixkosten. - Auftraggeber lagern Personal-, Ausfall- und Betriebsmittelrisiken aus. - Projekt-, Honorar- und Plattformmärkte erleichtern kleinteilige Fremdvergabe. - Niedrige Markteintrittsbarrieren in bestimmten Dienstleistungen erhöhen Preiswettbewerb. - Plattform-Netzwerkeffekte konzentrieren Marktmacht und Kundenzugang. - Sozialversicherungssysteme orientieren sich weiterhin überwiegend am Normalarbeitsverhältnis. - Statusrecht arbeitet mit einer erforderlichen, aber fallabhängigen Gesamtbetrachtung. - Fehlende repräsentative Kontrolldaten erschweren risikobasierten Vollzug. - Niedrige Einkommen und schwache Vorsorge verstärken sich gegenseitig. ## 9. Verantwortung | Akteur | Verantwortung | |---|---| | Bund/Gesetzgeber | kohärentes Sozialversicherungs-, Status- und Plattformrecht; fristgerechte EU-Umsetzung | | BMAS | Renten-, Arbeitslosenversicherungs- und Arbeitsrechtsreformen; Evaluation | | BMG/GKV | einkommensgerechte und nachvollziehbare Beitragsbemessung | | DRV | rechtssichere, zügige Statusfeststellung und verständliche Beratung | | Zoll/FKS und Staatsanwaltschaften | Bekämpfung vorsätzlicher Fehlklassifizierung und Beitragsvorenthaltung | | Auftraggeber | korrekte Vertragsgestaltung und tatsächliche Durchführung; keine Risikoverlagerung durch bloße Etikettierung | | Plattformen | transparente Vergütung, algorithmische Rechenschaft, faire Sperr- und Beschwerdeverfahren | | Selbstständige | Meldung bestehender Versicherungspflichten, Kalkulation und Vorsorge – allerdings begrenzt durch Einkommen und Verhandlungsmacht | | Berufsverbände/Gewerkschaften | kollektive Interessenvertretung, Musterverträge und branchenspezifische Standards | | Länder/Kommunen | Bildungseinrichtungen, Kulturförderung, Beratungs- und Gründungsinfrastruktur | **Verantwortungsurteil:** Individuelle Vorsorgeverantwortung ist bei echter unternehmerischer Autonomie sachgerecht. Sie reicht nicht aus, wenn Auftraggeber oder Plattformen Preise, Arbeitsabläufe und Marktzugang kontrollieren oder wenn staatliche Regeln Pflichtschutz nur zufällig nach Berufsgruppe gewähren. ## 10. Wesentliche politische und rechtliche Entscheidungen - Einführung und spätere Einschränkung der Gründungsförderung. - Berufsbezogene statt allgemeine Rentenversicherungspflicht. - § 7 SGB IV als offene Gesamtbetrachtung von Weisung und Eingliederung. - Reform des Statusverfahrens zum 1. April 2022. - Befristung zentraler neuer Statusinstrumente bis 30. Juni 2027. - BAG-Crowdworker-Urteil von 2020. - BSG-Herrenberg-Urteil von 2022. - Gesetzliche Übergangsregelung für Honorarlehrkräfte bis Ende 2027. - EU-Plattformarbeitsrichtlinie 2024. - Rentenkommission 2026: Empfehlung, künftig neu beginnende, nicht anderweitig obligatorisch abgesicherte Selbstständige in die GRV einzubeziehen. Das ist **eine Empfehlung, keine bereits geltende allgemeine Versicherungspflicht**. [BMAS](https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Rentenreform-2025/Rentenkommission-2026/Fragen-und-Antworten/fragen-und-antworten-zur-rentenkommission-2026.html) ## 11. Direkte Kosten - GKV-Mindestbeitrag ohne Krankengeld: **2.673,60 Euro pro Jahr**, zuzüglich Pflegeversicherung. - GKV-Mindestbeitrag mit Krankengeld: **2.768,52 Euro pro Jahr**, zuzüglich Pflegeversicherung. - GKV-Höchstbeitrag ohne Krankengeld: **11.787,72 Euro pro Jahr**. - GKV-Höchstbeitrag mit Krankengeld: **12.206,28 Euro pro Jahr**. - Selbstständige tragen Beiträge regelmäßig allein und erhalten keinen Arbeitgeberanteil. - Nicht abrechenbare Akquise-, Angebots-, Buchhaltungs-, Urlaubs- und Krankheitszeiten müssen aus Honoraren finanziert werden. - Bei Fehlklassifizierung verjähren Beitragsansprüche regelmäßig nach vier Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen nach 30 Jahren. Hinzukommen können monatliche Säumniszuschläge. [§§ 24–25 SGB IV](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/SGB_4.pdf) - Der Arbeitgeber kann unterbliebene Arbeitnehmeranteile grundsätzlich nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen nachholen. Damit liegt ein großer Teil des rückwirkenden Beitragsrisikos beim Auftraggeber. [§ 28g SGB IV](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28g.html) - Vorsätzliches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen kann nach § 266a StGB mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. [§ 266a StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html) - KOMPASS erstattet bis zu 90 Prozent einer Weiterbildung, höchstens 4.500 Euro. Bis März 2025 waren mehr als 2.500 Schecks ausgestellt; gegenüber der Gesamtzahl Solo-Selbstständiger bleibt die Reichweite begrenzt. [BMAS](https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2025/zukunftssichere-solo-selbststaendigkeit-durch-kompass.html) Eine belastbare gesamtwirtschaftliche Summe der Schäden durch Scheinselbstständigkeit oder unzureichende Vorsorge liegt nicht vor. ## 12. Indirekte Kosten - Altersarmut und spätere steuerfinanzierte Grundsicherung. - Unterlassene medizinische oder berufliche Erholung aus Angst vor Einkommensausfall. - geringe Weiterbildung und digitale Rückstände; - Marktaustritte tragfähiger Kleinstunternehmen; - weniger Gründungen und geringerer Innovationswettbewerb; - Wettbewerbsverzerrung zugunsten von Auftraggebern, die Beschäftigungskosten umgehen; - Verlust von Sozialversicherungsbeiträgen bei Fehlklassifizierung; - Rechts-, Beratungs- und Prozesskosten; - Auftraggeber verzichten aus Rechtsunsicherheit auf legitime freie Mitarbeit; - Plattformabhängigkeit und Konzentration von Daten, Kundenbeziehungen und Marktzugang; - Gesundheits- und Unfallrisiken bei zeit- und anreizgesteuerter Liefer- oder Fahrarbeit. ## 13. Gewinner, Verlierer und Anreize **Gewinner** - erfolgreiche, diversifizierte Selbstständige mit hoher Autonomie; - Kunden durch flexible Spezialisten und niedrigere Transaktionskosten; - Plattformen durch Netzwerkeffekte und skalierbare Vermittlung; - Auftraggeber, soweit sie echte Projekte flexibel vergeben; - Auftraggeber, die Fehlklassifizierung nicht entdeckt haben, durch vermiedene Lohnnebenkosten – dies ist ein rechtswidriger Wettbewerbsvorteil. **Verlierer** - einkommensschwache Solo-Selbstständige ohne Rücklagen; - falsch klassifizierte Beschäftigte ohne Mindestlohn, Urlaub oder Entgeltfortzahlung; - regelkonforme Unternehmen; - Sozialversicherungsträger; - Plattformtätige bei intransparenter Bewertung oder Account-Sperrung; - öffentliche Haushalte bei späterer Grundsicherung. **Fehlanreize** - Auftraggeber sparen kurzfristig Kosten, wenn Beschäftigungsrisiken ausgelagert werden. - Selbstständige können Versicherungspflichten oder Statusklärung aus Sorge vor Auftragverlust meiden. - Einkommensunabhängige Versicherungsbestandteile belasten niedrige Einkommen relativ stark. - Plattform-Rankings fördern ständige Verfügbarkeit, obwohl formal keine Annahmepflicht besteht. - Rechtliche Unsicherheit kann sowohl Missbrauch als auch die Vermeidung legitimer Selbstständigkeit fördern. ## 14. Gege … (Ansicht gekürzt; der gespeicherte Text ist vollständig)