Dossier Y

Maßregelvollzug und forensische Psychiatrie

Registerfortschreibung: DE-447 bis DE-480 · Gesamtstand: 480 Probleme

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IDTitelForm
DE-447 Kein aktueller einheitlicher Bundesbestand Tabelle
DE-448 Nahezu flächendeckender Belegungsdruck Tabelle
DE-449 Akute Berliner Überbelegung Tabelle
DE-450 Bodenmatratzen und zweckentfremdete Räume Tabelle
DE-451 Überbelegte Patientenzimmer Tabelle
DE-452 Stationszuweisung nach Bettverfügbarkeit Tabelle
DE-453 Gleichzeitiger Personal- und Belegungsengpass Tabelle
DE-454 Potenziell unbefristete §-63-Unterbringung Tabelle
DE-455 Unzureichend begründete Fortdauerentscheidungen Tabelle
DE-456 Gutachter- und Prognosequalität nicht transparent Tabelle
DE-457 §-63-Zugang bleibt stabil Tabelle
DE-458 Frühere Übersteuerung bei § 64 Tabelle
DE-459 Folgen der §-64-Reform ungeklärt Tabelle
DE-460 Relevanter §-126a-Bestand Tabelle
DE-461 Mehrjährige Absonderung Tabelle
DE-462 Uneinheitlicher Richtervorbehalt für Absonderung Tabelle
DE-463 Mehrtägige Fixierungen Tabelle
DE-464 Verzögerte Umsetzung der Fixierungsrechtsprechung Tabelle
DE-465 Routinefesselung bei Hofgängen Tabelle
DE-466 Allgemeiner nächtlicher Einschluss Tabelle
DE-467 Pauschale vollständige Entkleidungskontrollen Tabelle
DE-468 Uneinheitlicher Schutz in Krisenräumen Tabelle
DE-469 Nicht vergleichbare Zwangsmaßnahmendaten Tabelle
DE-470 Nationale Suizid- und Todesfalllücke Tabelle
DE-471 Uneinheitliche Gewaltstatistik Tabelle
DE-472 Unzugängliche Rechtsinformationen Tabelle
DE-473 Fehlende Anschlusswohnplätze Tabelle
DE-474 Ambulante Nachsorge nicht bundesweit transparent Tabelle
DE-475 Asymmetrischer Sicherheitsanreiz Tabelle
DE-476 Multimorbidität und Sprachbarrieren verlängern Therapie Tabelle
DE-477 Fehlende nationale Kostenrechnung Tabelle
DE-478 Langsamer Kapazitätsausbau Tabelle
DE-479 Spannung zwischen Therapie, Sicherheit und Zwang Tabelle
DE-480 Datenlücken bei Frauen, Alter und Spezialgruppen Tabelle
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# Dossier Y – Maßregelvollzug und forensische Psychiatrie

**Registerfortschreibung: DE-447 bis DE-480 · Gesamtstand: 480 Probleme**

## 1. Kernaussage

Deutschlands Maßregelvollzug hat ein strukturelles Kapazitäts-, Personal-, Daten- und Grundrechtsproblem. Die Diagnose gilt nicht pauschal für jede Klinik, ist aber bundesweit belastbar: Nach einer Länderabfrage der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter bestand Ende November 2024 in **15 Bundesländern annähernde Voll- oder Überbelegung**.

Die 2023 verschärften Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt haben Wirkung gezeigt: Die Zahl der 2024 neu angeordneten Maßnahmen nach § 64 StGB sank gegenüber 2023 um rund **50 Prozent**. Neue §-63-Anordnungen blieben dagegen nahezu stabil. Lange und schwer prognostizierbare Aufenthalte, vorläufige Unterbringungen, Personalmangel und fehlende Einrichtungen für die Zeit nach der Entlassung halten den Druck hoch.

In kontrollierten Kliniken wurden gravierende Folgen festgestellt: Schlafen auf Bodenmatratzen, zweckentfremdete Krisenräume, Mehrfachbelegung, jahrelange Absonderung, mehrtägige Fixierungen und Sicherungsmaßnahmen ohne durchgehend einheitlichen Richtervorbehalt.

**Priorität: hoch; Teilbereiche wie jahrelange Absonderung, Überbelegung und mehrtägige Fixierung sind kritisch.**

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## 2. Definition und Abgrenzung

Der Maßregelvollzug ist weder gewöhnlicher Strafvollzug noch allgemeine Psychiatrie:

- **§ 63 StGB:** Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach einer rechtswidrigen Tat, wenn Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit vorlag und künftig erhebliche rechtswidrige Taten infolge des Zustands zu erwarten sind. Die Maßregel ist grundsätzlich unbefristet. [§ 63 StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__63.html)
- **§ 64 StGB:** Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einer substanzbezogenen Störung, überwiegend dadurch verursachter Anlasstat, künftiger erheblicher Deliktsgefahr und hinreichend konkreter Behandlungsaussicht. [§ 64 StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__64.html)
- **§ 126a StPO:** vorläufige Unterbringung bereits während des Strafverfahrens, wenn eine spätere Maßregelanordnung zu erwarten ist. [§ 126a StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__126a.html)
- **§ 67d StGB:** § 64 ist grundsätzlich zeitlich begrenzt; § 63 hat keine feste Höchstdauer, unterliegt aber verschärften Verhältnismäßigkeitsanforderungen nach sechs beziehungsweise zehn Jahren. [§ 67d StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__67d.html)
- **§ 67e StGB:** Überprüfung mindestens alle sechs Monate bei § 64 und jährlich bei § 63. [§ 67e StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__67e.html)

Nicht gleichgesetzt werden dürfen:

1. gerichtliche Anordnungen in einem Jahr,
2. tatsächliche Klinikaufnahmen,
3. Belegungsbestand an einem Stichtag,
4. Personen in Probewohnen außerhalb der Klinik,
5. Bauplanbetten,
6. tatsächlich aufstellbare oder therapeutisch nutzbare Betten.

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## 3. Konkrete Teilprobleme

### 3.1 Nahezu flächendeckender Belegungsdruck

Die Nationale Stelle fragte die Länder zum Stichtag 30. November 2024 ab. In 15 Ländern bestand annähernde Voll- oder Überbelegung. Vier der sechs 2024 besuchten Einrichtungen waren überbelegt. Das ist ein bundesweiter Strukturhinweis, auch wenn die sechs konkreten Besuche keine repräsentative Stichprobe aller Kliniken darstellen.

### 3.2 Akute Überbelegung in Berlin

Im April 2024 standen im Berliner Krankenhaus des Maßregelvollzugs **613 untergebrachte Personen einer Kapazität von 549 Plätzen** gegenüber: rund **111,7 Prozent Belegung**.

### 3.3 Unwürdige Notunterbringung

In Berlin mussten Menschen abhängig vom Belegungsdruck auf Matratzen am Boden schlafen. Kriseninterventions- und Funktionsräume wurden längerfristig als Patientenzimmer benutzt; teilweise fehlten eigene Toiletten.

### 3.4 Überbelegte Patientenzimmer

Kontrolliert wurden unter anderem:

- zwei Personen in Einbettzimmern,
- drei Personen in Zweibettzimmern,
- bis zu fünf Personen in einem Zimmer in Berlin.

Das beeinträchtigt Privatsphäre, Schlaf, Rückzug und vertrauliche Behandlung.

### 3.5 Behandlung nach verfügbarem Bett statt Bedarf

In überbelegten Kliniken wird die Stationszuordnung teilweise von freien Betten bestimmt, nicht primär von Diagnose, Gefährdungsniveau, Therapiebedarf oder Belastbarkeit der Patientengruppe.

### 3.6 Gleichzeitiger Personalmangel

Überbelegung und Personalknappheit verstärken sich. Die Nationale Stelle berichtete von Überlastungsanzeigen in Berlin und Köln. Mehr Personalbedarf trifft auf einen ohnehin angespannten psychiatrischen und pflegerischen Arbeitsmarkt.

### 3.7 Schwer kalkulierbarer §-63-Bestand

§ 63 kennt keine feste Höchstdauer. Die Freiheitseinschränkung darf zwar nur fortbestehen, solange konkrete erhebliche Gefahren dies rechtfertigen; Kapazitätsplaner können Entlassungszeitpunkte aber nicht zuverlässig voraussagen.

### 3.8 Hohe Anforderungen an Fortdauerentscheidungen werden nicht immer erfüllt

Das Bundesverfassungsgericht hob 2024 eine Fortdauerentscheidung auf. Gerichte müssen konkret bestimmen:

- welche Taten drohen,
- mit welcher Wahrscheinlichkeit,
- welches Gewicht die bedrohten Rechtsgüter haben,
- ob weniger belastende Maßnahmen ausreichen.

Die bloße Möglichkeit künftiger Taten oder das Fortbestehen einer Diagnose genügt nicht. Mit zunehmender Unterbringungsdauer steigen die Anforderungen an Prüfung und Begründung. [BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 2 BvR 1614/23](https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/07/rk20240723_2bvr161423.html)

### 3.9 Erhebliche vorläufige Unterbringung

Am 1. Januar 2025 waren in Nordrhein-Westfalen 266 Menschen nach § 126a StPO vorläufig untergebracht; in Bayern waren es am 31. Mai 2025 nach den ausgewiesenen Klinikdaten 253. Diese Personen belasten Kapazitäten bereits vor einem rechtskräftigen Maßregelurteil.

### 3.10 Jahrelange Absonderung

Bei den 2024 kontrollierten Einrichtungen wurden besonders extreme Fälle festgestellt:

- zwei Personen in Berlin: jeweils sieben Jahre abgesondert,
- eine Person in Bremen: sechs Jahre,
- teilweise bis zu 24 Stunden täglich im Zimmer.

Gefährdungslagen können Absonderung zeitweise erforderlich machen. Eine jahrelange faktische Isolation wirft jedoch schwerwiegende Fragen nach Verhältnismäßigkeit, Behandlung, unabhängiger Kontrolle und institutioneller Alternativlosigkeit auf.

### 3.11 Kein bundesweit einheitlicher Richtervorbehalt für Absonderung

Die Landesgesetze unterscheiden sich. Nordrhein-Westfalen verlangt bei längeren Absonderungen eine gerichtliche Genehmigung; andere Länder hatten zum Berichtszeitpunkt keinen vergleichbaren umfassenden Richtervorbehalt.

### 3.12 Sehr lange Fixierungen

Festgestellt wurden unter anderem:

- 50 Fixierungen im Berliner Maßregelvollzug vom 1. Januar 2023 bis 23. April 2024,
- eine Fixierung in Köln über **91,8 Stunden**,
- eine Fixierung in Osnabrück über mehr als sechs Tage im Jahr 2023, damals ohne richterliche Genehmigung.

Das Bundesverfassungsgericht betrachtet nicht nur kurzfristige Fünf- und Siebenpunktfixierungen als eigenständige Freiheitsentziehung. Erforderlich sind insbesondere richterliche Kontrolle, qualifizierte persönliche Betreuung, Dokumentation und die Möglichkeit nachträglicher Überprüfung. [BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16](https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180724_2bvr030915.html)

### 3.13 Verspätete oder unvollständige Umsetzung verfassungsrechtlicher Vorgaben

Die Nationale Stelle kritisierte im Jahresbericht 2024 unter anderem die damaligen Rechtslagen beziehungsweise Umsetzungen in Berlin, Bayern und Sachsen-Anhalt. Zu beachten ist: Diese Bewertung bezieht sich auf den Berichts- und Besuchszeitraum; spätere Gesetzesänderungen müssen jeweils gesondert geprüft werden.

### 3.14 Routinefesselung außerhalb akuter Gefahrenlagen

In mehreren Einrichtungen wurden bei Hofgängen routinemäßig Metallhandfesseln eingesetzt. Positive Gegenbeispiele waren textile Sicherungsmittel oder stärker individualisierte Entscheidungen.

### 3.15 Allgemeiner nächtlicher Einschluss

In Berlin und Köln wurden Patientinnen und Patienten ungefähr zwischen 22 und 7 Uhr generell eingeschlossen – teils auch in gemeinschaftlich belegten Zimmern. Als Gründe wurden Gebäude- und Personalsituation genannt.

### 3.16 Pauschale Entkleidungskontrollen

In Berlin und Köln wurden alle neu aufgenommenen Personen routinemäßig vollständig entkleidet durchsucht. Andere Einrichtungen praktizierten einzelfallbezogene und teilweise zweiphasige Kontrollen.

### 3.17 Unvollständige Zwangsmaßnahmendaten

Bayern erfasste standardisiert erst ab 2022 die Unterbringung in besonders gesicherten Räumen. Zimmereinschlüsse werden dort weiterhin nicht statistisch erhoben. Die Zahlen bezeichnen betroffene Personen, nicht die Anzahl der Maßnahmen; Mehrfachbetroffenheit und Überschneidungen sind möglich.

### 3.18 Fehlende vergleichbare Gewalt- und Ereignisstatistik

„Besondere Vorkommnisse“ werden teilweise nach subjektiver Einschätzung gemeldet und umfassen nur schwerwiegendere Fälle. Damit sind Einrichtungen und Länder nicht zuverlässig vergleichbar.

### 3.19 Sprachliche und kognitive Zugangsbarrieren

In fünf kontrollierten Einrichtungen waren Hausordnungen und zentrale Rechtsinformationen im Wesentlichen nur in juristisch-technischem Deutsch verfügbar. Das ist besonders problematisch bei kognitiven Beeinträchtigungen, psychotischen Erkrankungen oder fehlenden Deutschkenntnissen.

### 3.20 Fehlende Anschlussunterbringung

Geeignete Wohngruppen, betreute Wohnformen und psychiatrische Nachsorgeplätze fehlen. Klinisch entlassungsfähige Menschen können länger im hochgesicherten Vollzug bleiben, weil kein tragfähiger „Empfangsraum“ existiert.

### 3.21 Multimorbidität und komplexere Behandlungsverläufe

Bayern nennt chronische Psychosen, Persönlichkeitsstörungen, Mehrfachdiagnosen, Rückschläge und Sprachprobleme als Gründe längerer §-63-Verläufe. Das ist plausibel, bundesweit aber nicht einheitlich quantifiziert.

### 3.22 Fehlende nationale Kostentransparenz

Es gibt keine aktuelle, nach einheitlicher Methode berechnete bundesweite Gesamtrechnung für:

- Tageskosten,
- Bau- und Sanierungskosten,
- medizinische Behandlung,
- Sicherheitskosten,
- Gutachten und Gerichtsverfahren,
- ambulante Nachsorge,
- Kosten unnötig verlängerter Unterbringungen.

Der Gesamtaufwand ist deshalb **nicht belastbar quantifizierbar**.

Die übergreifenden Kontrollbefunde stehen im Jahresbericht 2024 der Nationalen Stelle, insbesondere Seiten 75–84. :codex-file-citation{path="/Users/philipp/Documents/Codex/2026-08-23/files-pasted-by-the-user-du-2/work/nationale-stelle-jahresbericht-2024.pdf" purpose="source"}

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## 4. Zentrale Kennzahlen

| Kennzahl | Ergebnis | Einordnung |
|---|---:|---|
| Neue §-63-Anordnungen 2023 | 1.202 | Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche zusammen |
| Neue §-63-Anordnungen 2024 | 1.222 | +1,7 % gegenüber 2023 |
| Neue §-64-Anordnungen 2023 | 3.389 | teilweise noch vor beziehungsweise im Übergang zur Reform |
| Neue §-64-Anordnungen 2024 | 1.681 | −50,4 %; erstes vollständiges Kalenderjahr nach Reform |
| Länder mit annähernder Voll-/Überbelegung, 30.11.2024 | 15 von 16 | bundesweite Abfrage der Nationalen Stelle |
| NRW-Bestand, 01.01.2025 | 3.628 | § 63: 2.181; § 64: 1.151; § 126a: 266; sonstige: 30 |
| NRW-Bestand 2015–2025 | 3.053 → 3.628 | +575 beziehungsweise +18,8 % |
| NRW 2024–2025 | 3.669 → 3.628 | −41 beziehungsweise −1,1 % |
| Berlin, April 2024 | 613 bei 549 Plätzen | 111,7 % |
| Bayern, Bestand 31.12.2024 | 2.757 | einschließlich Probewohnern außerhalb der Klinik |
| Bayern, 31.05.2025 | 2.645 | § 63: 1.213; § 64: 1.179; § 126a: 253; noch vorläufige Jahresdaten |
| Bayerische Bauplanbetten 2018–2024 | 2.263 → 2.437 | +174 beziehungsweise +7,7 %; nicht identisch mit belegbaren Betten |
| Geplante Bauplanbetten Bayern 2030 | 2.563 | +126 gegenüber 2024 |
| Beendete §-63-Unterbringungen Bayern 2024 | durchschnittlich 7,03 Jahre | Mittelwert der im Jahr beendeten Maßnahmen, keine Bestandsdauer |
| Beendete §-64-Unterbringungen Bayern 2024 | durchschnittlich 1,78 Jahre | gleiche Abgrenzung |
| Bayern: von Fixierung betroffene Personen 2024 | 107 | keine Ereigniszahl |
| Bayern: besonders gesicherter Raum 2024 | 603 Personen | Kategorien können sich überschneiden |
| Bayern: forensische Ambulanzfälle 2018–2024 | 2.234 → 2.575 | +15,3 %; Stichtagsfälle |

Die Destatis-Werte stammen aus Tabelle 24311-30 der Strafverfolgungsstatistik. :codex-file-citation{path="/Users/philipp/Documents/Codex/2026-08-23/files-pasted-by-the-user-du-2/work/strafverfolgung-2024.xlsx" purpose="source" artifact_kind="workbook" sheet="24311-30" range="C3:R12"} :codex-file-citation{path="/Users/philipp/Documents/Codex/2026-08-23/files-pasted-by-the-user-du-2/work/strafverfolgung-2023.xlsx" purpose="source" artifact_kind="workbook" sheet="24311-30" range="C3:R12"}

Die bayerischen Werte einschließlich Dauer, Kapazitäten und Zwangsmaßnahmen stammen aus der Landtagsantwort vom 18. August 2025. :codex-file-citation{path="/Users/philipp/Documents/Codex/2026-08-23/files-pasted-by-the-user-du-2/work/bayern-massregelvollzug-19-7909.pdf" purpose="source"}

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## 5. Historische Entwicklung und Wendepunkte

- **2016:** Verschärfung der Verhältnismäßigkeitsregeln für § 63, insbesondere nach sechs und zehn Jahren.
- **2018:** Das Bundesverfassungsgericht konkretisierte die Voraussetzungen für Fixierungen.
- **Bis 2023:** Starker Anstieg der §-64-Unterbringungen. Bundesregierung und Länder sahen zu weite Voraussetzungen und eine privilegierende Anrechnungspraxis als Fehlanreize.
- **1. Oktober 2023:** Inkrafttreten der engeren §-64-Regelung. [BGBl. 2023 I Nr. 203](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/203/VO.html)
- **2024:** Halbierung der neuen §-64-Anordnungen gegenüber 2023. Der §-63-Zugang veränderte sich dagegen kaum.
- **2024/2025:** Länder reagieren mit Neu-, Modul- und Erweiterungsbauten. Aufgrund langer Planungs- und Bauzeiten können Kapazitäten dem Bedarf nur verzögert folgen.

Der unmittelbare Rückgang bei § 64 bestätigt teilweise die frühere Übersteuerungsdiagnose. Ob dadurch Rückfälle steigen, Behandlungen in Gefängnisse verlagert werden oder geeignete ambulante Alternativen entstehen, ist noch offen.

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## 6. Regionale Unterschiede

### Nordrhein-Westfalen

Am 1. Januar 2025 waren 3.628 Personen untergebracht. Vier neue Klinikstandorte in Hörstel, Lünen, Wuppertal und Haltern am See sind mit jeweils 150 Plätzen vorgesehen; zusammen also 600 Plätze. Hörstel wurde 2023 eröffnet, Lünen befindet sich im Bau. Zusätzlich werden bestehende Standorte erweitert. [MAGS NRW: Zahlen und Ausbauprogramm](https://www.mags.nrw/forensische-psychiatrie-zahlen-daten-fakten)

### Berlin

Der schärfste dokumentierte Engpass: 111,7 Prozent Belegung, Bodenmatratzen, Funktionsräume als Schlafzimmer, bis zu fünf Personen in einem Zimmer, auffällig viele Fixierungen und extrem lange Absonderungen.

### Bayern

Bayern verfügt über 14 Einrichtungen. Die Zahl der Bauplanbetten wuchs von 2018 bis 2024 um 7,7 Prozent. Bis 2030 sind weitere 126 geplant. Zugleich warnt die Staatsregierung ausdrücklich davor, Patientenzahlen und Bauplanbetten direkt ins Verhältnis zu setzen, weil Probewohner mitgezählt werden und Altbauten andere reale Belegungsmöglichkeiten haben.

Positiv ist das flächendeckende Netz forensischer Ambulanzen an allen 14 Standorten.

### Niedersachsen, Bremen und Köln

- Niedersachsen: unter anderem Mehrfachbelegung und ein historischer Fall mehrtägiger Fixierung ohne rechtzeitig verfügbares gerichtliches Verfahren.
- Bremen: dokumentierte sechsjährige Absonderung.
- Köln: Fixierung über 91,8 Stunden und Überlastungsanzeigen; laut Stellungnahme anschließend organisatorische Verbesserungen.

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## 7. Internationaler Vergleich

Ein seriöser quantitativer Ländervergleich ist kaum möglich. Staaten unterscheiden sich bei:

- Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldfähigkeit,
- strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Unterbringung,
- Zurechnung von Krankenhaus-, Gefängnis- und Sicherungsbetten,
- Definition des Behandlungsendes,
- ambulanten Zwangs- und Aufsichtsformen.

Deutschland weist mit seinem zweispurigen System aus Strafe und Maßregel sowie der potenziell unbefristeten §-63-Unterbringung eine besonders intensive Verknüpfung von Therapie und Gefahrenabwehr auf.

Als europäischer Mindestmaßstab verlangt das Antifolterkomitee des Europarats, Zwangsmittel nur als letztes Mittel, für die kürzest mögliche Zeit, aufgrund individueller Prüfung und unter engmaschiger Überwachung einzusetzen. Jahrelange Absonderung und mehrtägige Fixierungen liegen offensichtlich weit vom therapeutischen Normalbild dieses Standards entfernt. [CPT: Means of restraint in psychiatric establishments for adults](https://rm.coe.int/16807001c3)

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## 8. Ursachenanalyse

Hauptursachen sind:

1. frühere zu weite §-64-Anordnungspraxis;
2. fehlende feste Entlassungszeitpunkte bei § 63;
3. schwer behandelbare chronische und kombinierte Erkrankungen;
4. steigende Anforderungen an Risikoprognose und Dokumentation;
5. fehlende betreute Wohn- und Nachsorgeplätze;
6. relevante Zahl vorläufig Untergebrachter;
7. Personalengpässe in Pflege, Psychiatrie, Psychologie und Sozialarbeit;
8. lange Planungs- und Bauzeiten für Hochsicherheitskliniken;
9. lokale Widerstände gegen neue Standorte;
10. föderal unterschiedliche Maßregelvollzugsgesetze;
11. uneinheitliche Datenerfassung;
12. Sicherheitsanreize, die im Zweifel längere Unterbringung und langsamere Lockerung begünstigen.

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## 9. Staatliche Verantwortlichkeiten

| Akteur | Hauptverantwortung |
|---|---|
| Bund/Bundestag | Voraussetzungen, Dauer und Überprüfung nach StGB und StPO |
| Länderparlamente | Maßregelvollzugsgesetze, Zwangsmaßnahmen, Beschwerden, Besuchskommissionen |
| Landesregierungen | Finanzierung, Bau, Kapazitätsplanung, Fachaufsicht |
| Gerichte | Anordnung, Fortdauer, Verhältnismäßigkeit, Richtervorbehalte |
| Kliniken und Träger | Behandlung, Sicherheit, Personalorganisation, Dokumentation |
| Kommunen/Sozialleistungsträger | Wohnraum, Eingliederungshilfe, ambulante Hilfen |
| Gutachter und Ärzteschaft | Diagnose, Behandlungs- und Gefährlichkeitsprognose |
| Bewährungs- und Führungsaufsicht | Kontrolle und Unterstützung nach Lockerung oder Entlassung |

Die Verantwortung kann nicht allein den Kliniken zugerechnet werden: Sie haben Aufnahmeverpflichtungen und können fehlende Baukapazität oder externe Wohnplätze nicht selbst ersetzen.

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## 10. Politische Entscheidungen

Die §-64-Reform war eine nachvollziehbare Reaktion auf Überbelegung und Fehlanreize. Der Bundestag verwies ausdrücklich auf zu weite Voraussetzungen und die frühere Anrechnungspraxis. [Bundestag: Reform des Sanktionenrechts](https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw25-de-sanktionsrecht-953414)

Unzureichend bleibt:

- eine bundeseinheitliche Mindestdatenerhebung,
- eine einheitliche Dokumentation von Zwang,
- verlässliche Entlassungs- und Wohnkapazitäten,
- zeitnahe Umsetzung verfassungsgerichtlicher Anforderungen,
- ein zwischen Strafjustiz, Psychiatrie und Sozialhilfe abgestimmter Kapazitätsplan.

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## 11. Direkte Kosten

Direkte Kosten entstehen durch:

- hochgesicherte Klinikgebäude,
- Pflege und ärztliche Versorgung rund um die Uhr,
- Psychotherapie, Sozialarbeit und Medikamente,
- Sicherheits- und Transportmaßnahmen,
- Sachverständigengutachten und Gerichtsverfahren,
- Krisenintervention und Zwangsmaßnahmen,
- Bau, Sanierung und Instandhaltung,
- forensische Ambulanzen und betreutes Wohnen.

Eine bundesweite, methodisch einheitliche Gesamtsumme fehlt. Länderhaushalte verwenden unterschiedliche Abgrenzungen; Tageskosten, Investitionen, Verwaltung und externe Nachsorge dürfen nicht ohne Weiteres addiert werden.

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## 12. Indirekte und langfristige Kosten

- Erkrankungsverschlechterun
… (Ansicht gekürzt; der gespeicherte Text ist vollständig)