Dossier BT
Fischerei, Angeln, Jagd und Wildtiermanagement
Stand: 24. August 2026
Register: DE-2401 bis DE-2450
Kumulativer Stand: 2.450 Probleme
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# Dossier BT – Fischerei, Angeln, Jagd und Wildtiermanagement **Stand:** 24. August 2026 **Register:** DE-2401 bis DE-2450 **Kumulativer Stand:** 2.450 Probleme ## 1. Kernbefund Fischerei und Jagd werden in Deutschland primär über Bestände, Fanggewichte, Jagdstrecken, Quoten, Eigentumsrechte, Schäden und Seuchenrisiken gesteuert. Das Wohlergehen des einzelnen Wildtiers wird zwar rechtlich geschützt, aber deutlich schlechter gemessen. Der grundlegende Zielkonflikt lautet: > Bestandsmanagement beantwortet, wie viele Tiere entnommen werden können oder sollen. Es beantwortet nicht, wie viele Tiere beim Fang, Anschießen, Zurücksetzen, Ersticken, Verfangen, Transportieren oder durch Fehlfänge leiden. Die wichtigsten Befunde: - Fische werden nahezu ausschließlich in Tonnen erfasst. Die Zahl gefangener, verletzter, zurückgeworfener oder nicht unmittelbar getöteter Individuen ist unbekannt. - Für die Binnenangelfischerei existiert nur eine grobe Fangschätzung, aus der keine belastbare Entwicklung abgeleitet werden kann. - Für Schweinswale und Seevögel fehlen gesicherte deutsche Beifangraten. - Die EU-Kommission stellt eine allgemeine mangelnde Einhaltung der Anlandeverpflichtung fest; eine spezifische deutsche Gesamtquote ist nicht veröffentlicht. - Für Aquakulturfische fehlen in Deutschland verbindliche, artspezifische Haltungsstandards, die mit der TierSchNutztV für Schweine oder Geflügel vergleichbar wären. - Jagdstrecken zählen erlegte Tiere und teilweise Fallwild, nicht aber Fehlschüsse, Nachsuchen, Fangdauer oder Verletzungsschwere. - Bundes- und Landesrecht enthalten wichtige Tierschutzvorgaben für Jagd und Fang. Ihre Ergebniswirkung wird aber kaum bundesweit erfasst. - Managementtötungen von Kormoranen, invasiven Arten und künftig Wölfen stehen in legitimen Zielkonflikten mit Fischerei, Weidetierhaltung, Hochwasserschutz und Artenschutz. Ob die Maßnahmen zielgenau, erforderlich und tierschutzgerecht sind, wird nicht durchgängig evaluiert. - Straßenverkehr und Landwirtschaft verursachen erhebliche, aber unvollständig erfasste Wildtierverletzungen. ## 2. Abgrenzung und Doppelzählung Dieses Dossier behandelt: - Wohlergehen gefangener und gehaltener Fische, - kommerzielle See- und Binnenfischerei, - Freizeitfischerei, - Beifang, Rückwurf und verlorenes Fanggerät, - Jagdmethoden, Nachsuchen und Fallen, - Managementtötungen, - Wildunfälle und Mahdverluste. Nicht erneut bilanziert werden: - Bestands- und Lebensraumverluste als Biodiversitätsproblem: Dossier BR. - Allgemeiner Tierschutzvollzug und Tiertransporte landwirtschaftlicher Säugetiere: Dossier BS. - Klimawandel, Eutrophierung und Schadstoffe in Nord- und Ostsee: frühere Umweltdossiers. - Forstschäden und Waldumbau: Wald- und Forstdossiers. - Afrikanische Schweinepest und Zoonosen: nur als Begründung für Wildtiermanagement; ausführlich im Folgedossier BU. - Fischfanggewicht ist keine Zahl leidender Tiere. - Jagdstrecken sind keine Populationsgröße und keine reine Abschusszahl, wenn Fallwild enthalten ist. - Wolfsrisse werden nicht als „Jagdschaden“ und geschossene Wölfe nicht mit sonstigen Jagdstrecken vermischt. ## 3. Problemstruktur ### 3.1 Erfassung in Tonnen statt Individuen Deutsche Fischereifahrzeuge landeten 2024 rund 169.505 Tonnen Fanggewicht an. Für die deutsche Hochsee- und Küstenfischerei weist die BLE außerdem rund 162.530 Tonnen Anlandegewicht aus. Die Unterschiede beruhen unter anderem auf verschiedenen Gewichtsdefinitionen. Weder daraus noch aus Verkaufsstatistiken lässt sich die Zahl der gefangenen Fische, Krebstiere oder sonstigen Tiere ableiten. Kleine Fischarten können bei gleichem Gewicht um Größenordnungen mehr Individuen umfassen als große Arten. ([BLE-Geschäftsbericht 2024](https://vielfalt.ble.de/fileadmin/Redakteure/Dateien/Meilensteine_30_Jahre/Geschaeftsbericht_2024.pdf)) ### 3.2 Wohlergehen wild gefangener Fische Die EU-Schlachtverordnung gilt umfassend für gezüchtete beziehungsweise gehaltene Tiere. Für Fische enthält sie lediglich den allgemeinen Grundsatz, vermeidbare Schmerzen, Stress und Leiden zu vermeiden; Jagd und Freizeitfischerei sind ausgenommen. Das deutsche Recht verlangt grundsätzlich eine Betäubung unmittelbar vor dem Töten eines Fisches. Es beantwortet aber nicht durch ein detailliertes Kontrollsystem, wie mit den Belastungen während Netzfang, Schleppvorgang, Druckänderung, Sortierung, Luftkontakt und Anlandung umzugehen ist. Eine nationale Statistik zu diesen Vorgängen fehlt. ([EU-Verordnung 1099/2009](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32009R1099), [TierSchlV](https://www.gesetze-im-internet.de/tierschlv_2013/BJNR298200012.html)) ### 3.3 Ausnahmen und umstrittene Tötungsmethoden Nach § 12 TierSchlV dürfen: - Plattfische durch einen schnellen Kehle und Wirbelsäule durchtrennenden Schnitt, - bis zu 30 Aale pro Tag durch Wirbelsäulenstich und sofortiges Ausnehmen ohne vorherige Betäubung getötet werden. Für Salmoniden ist weiterhin CO₂-Exposition als Betäubungsverfahren zugelassen. Krebstiere, Schnecken und Muscheln dürfen grundsätzlich in stark kochendem Wasser getötet werden; weitere Verfahren sind zugelassen. Ob und wie häufig diese Verfahren tatsächlich eingesetzt werden, wird bundesweit nicht veröffentlicht. ([§ 12 TierSchlV](https://www.gesetze-im-internet.de/tierschlv_2013/__12.html), [Anlage 1](https://www.gesetze-im-internet.de/tierschlv_2013/anlage_1.html)) ### 3.4 Aquakultur ohne vergleichbare Haltungsverordnung 2024 erzeugten deutsche Aquakulturbetriebe: - rund 16.700 Tonnen Fisch, - knapp 15.900 Tonnen Muscheln, - 35 Tonnen Krebstiere. Darunter waren etwa 9.800 Tonnen Forellenartige, 4.800 Tonnen Karpfenartige und 1.200 Tonnen Aal. Fische sind als nicht warmblütige Wirbeltiere von der Definition der TierSchNutztV ausgeschlossen. Ihre Haltung unterliegt insbesondere dem allgemeinen Tierschutzgesetz, dem Tiergesundheitsrecht und teilweise älteren Europaratsempfehlungen. Verbindliche artspezifische Bundesstandards zu Besatzdichte, Wasserqualität, Handling und Tierwohl-Ergebnisindikatoren fehlen. ([Destatis](https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/05/PD25_187_41362.html), [TierSchNutztV § 2](https://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv/BJNR275800001.html)) ### 3.5 Aquakulturkontrollen und Mortalität Eine 2026 veröffentlichte EU-Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die meisten untersuchten Staaten keine ausreichend spezifischen Fischwohlregeln haben und Kontrollen in Haltung und Schlachtung häufig unzureichend oder uneinheitlich sind. Deutschland veröffentlicht keine zusammenhängende nationale Statistik über: - Mortalität nach Fischart und Haltungssystem, - Wasserqualitätsüberschreitungen, - Verletzungen beim Sortieren oder Umsetzen, - Fehlbetäubungen, - Ergebnisse amtlicher Fischwohlkontrollen. ([EU-Kommission: Farmed fish welfare](https://aquaculture.ec.europa.eu/knowledge-base/reports/farmed-fish-welfare)) ### 3.6 Binnenangelfischerei nur grob geschätzt Der amtliche Binnenfischereibericht schätzt für 2024: - etwa 15.213 Tonnen Angelfänge, - rund 1.977 Tonnen Erwerbsfischerei, - insgesamt rund 34.046 Tonnen aus Binnenfischerei und Aquakultur. Die Angelfänge werden überwiegend aus der Zahl der Fischereischeine und angenommenen durchschnittlichen Fängen berechnet. Der Bericht bezeichnet die 15.200 Tonnen ausdrücklich als sehr grobe Schätzgröße, aus der keine Tendenzen abgeleitet werden können. Gleichwohl entnehmen Angler danach erheblich mehr Fisch aus offenen Binnengewässern als die Erwerbsfischerei. ([Binnenfischereibericht 2024](https://www.bmel-statistik.de/fileadmin/daten/0510100-2024.pdf)) ### 3.7 Fang, Zurücksetzen und Angelverletzungen Das Tierschutzgesetz verbietet das Töten eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund. Daraus folgt, dass reines „Catch and Release“ ohne anerkannten Hege- oder Bewirtschaftungsgrund rechtlich problematisch sein kann. Nicht bundesweit erfasst werden: - Zahl zurückgesetzter Fische, - Hakenverletzungen, - Luftkontakt, - Nachblutungen, - Prädation nach dem Zurücksetzen, - verzögerte Mortalität, - Kontrollen und Sanktionen. Für die Ostsee untersucht das Thünen-Institut derzeit beispielsweise die Überlebensrate zurückgesetzter Lachse. Das zeigt, dass die entscheidende Ergebnisgröße noch nicht sicher bekannt ist. ([Thünen-Projekt](https://www.thuenen.de/de/fachinstitute/ostseefischerei/projekte/lebende-meeresressourcen/untersuchung-der-ueberlebensraten-zurueckgesetzter-lachse-in-der-schleppangelfischerei)) ### 3.8 Kritische Ostseebestände und Beifangquoten ICES empfahl für Ost- und Westdorsch 2026 einen Fang von null. Der EU-Rat hielt dennoch Beifangquoten von: - 430 Tonnen für Ostdorsch, - 266 Tonnen für Westdorsch aufrecht. Die gerichtete Fischerei und die Freizeitfischerei bleiben geschlossen. Die Kommission hatte erheblich niedrigere Beifangquoten von 159 beziehungsweise 42 Tonnen vorgeschlagen. Der Rat begründete die höheren Quoten damit, gemischte Plattfisch- und pelagische Fischereien nicht vollständig zum Erliegen zu bringen. Dies ist ein realer sozioökonomischer Zielkonflikt, aber zugleich eine bewusste Abweichung vom strengeren Vorsorgevorschlag. ([EU-Kommission](https://oceans-and-fisheries.ec.europa.eu/news/agreement-reached-2026-fishing-opportunities-baltic-sea-2025-10-28_en), [Rat](https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2025/10/28/baltic-sea-council-agrees-on-catch-limits-for-2026/)) ### 3.9 Westlicher Ostseehering Für den westlichen Ostseehering empfahl die Wissenschaft ebenfalls Nullfang. Die Kommission schlug 394 Tonnen Beifangquote vor. Der Rat beließ es 2026 bei 788 Tonnen und erhielt eine Ausnahme für kleinere Küstenfischer aufrecht. Der Konflikt ist nicht allein durch Fischerei verursacht: Klimawandel, Nahrungsnetzänderungen und Lebensraumprobleme wirken ebenfalls. Die Entscheidung zeigt dennoch, dass kurzfristige ökonomische Interessen in der Quotenfestsetzung ausdrücklich gegen strengere Vorsorge abgewogen werden. ### 3.10 Anlandeverpflichtung und Rückwürfe Die EU-Anlandeverpflichtung gilt vollständig seit 2019. Regulierte Arten müssen grundsätzlich angelandet und auf Quoten angerechnet werden. Es bestehen jedoch Ausnahmen für hohe Überlebensfähigkeit, geringe Mengen, beschädigte Fänge und verbotene Arten. Die EU-Kommission berichtet aufgrund von Audits und EFCA-Arbeiten von einer allgemeinen mangelnden Einhaltung. Bedeutende nicht dokumentierte Rückwürfe bleiben möglich. Eine belastbare Deutschlandquote ist nicht veröffentlicht. ([EU-Kommission](https://oceans-and-fisheries.ec.europa.eu/fisheries-management/discarding-fisheries_en)) ### 3.11 Verzögerte elektronische Überwachung Die 2024 in Kraft getretene Reform des EU-Kontrollsystems führt schrittweise elektronische Fangaufzeichnungen und Schiffsverfolgung ein. Kamerabasierte Fernüberwachung wird jedoch erst ab 2028 für Fahrzeuge über 18 Meter mit hohem Risiko eines Verstoßes gegen die Anlandepflicht verpflichtend. Kleine Küstenfahrzeuge erhalten andere Systeme und Übergangsfristen. Damit bleibt gerade bei zahlreichen kleinen Schiffen, auf denen Beobachter kaum Platz finden, eine mehrjährige Kontrolllücke. ([EU-Kontrollreform](https://oceans-and-fisheries.ec.europa.eu/news/eu-fisheries-control-system-gets-major-revamp-2024-01-09_en)) ### 3.12 Schweinswalbeifang Stellnetze sind nach Angaben des BfN eine Hauptgefährdung für Schweinswale und tauchende Seevögel. Die Tiere können die dünnen Netze nicht erkennen, verfangen sich und ertrinken. Das Thünen-Institut erklärt ausdrücklich, dass keine gesicherten Beifangraten für Schweinswale und Seevögel in der deutschen Ostsee-Stellnetzfischerei vorliegen. Seltene Beifangereignisse, viele kleine Boote und begrenzte Beobachterkapazitäten erschweren Hochrechnungen. ([BfN](https://www.bfn.de/stellnetz-fischerei), [Thünen](https://www.thuenen.de/de/fachinstitute/ostseefischerei/projekte/fischerei-umwelt-ostsee/wie-gross-ist-der-beifang)) ### 3.13 Stellnetze in Schutzgebieten Das BfN bewertete die Stellnetzfischerei in Schutzgebieten der deutschen Ostsee 2024 als weiterhin weitgehend unreguliert und bemängelte ein effektives Monitoring- und Kontrollsystem. Seitdem wurden in einzelnen Schutzgebieten zusätzliche Regeln eingeführt. Es bleibt jedoch kein flächendeckendes Null-Beifang-System, und Schutzgebietsstatus allein bedeutet nicht automatisch Ausschluss gefährlicher Fanggeräte. ([BfN-Policy-Brief](https://www.bfn.de/publikationen/policy-brief/erforderliche-managementmassnahmen-fuer-die-stellnetzfischerei-der)) ### 3.14 Grundschleppnetze und Wirbellose Grundschleppnetze und Baumkurren fangen neben Zielarten zahlreiche Jungfische, Nichtzielarten und Wirbellose. Nicht regulierte Arten wie Krebse, Seesterne und Schnecken dürfen teilweise weiterhin zurückgeworfen werden. Nach BfN-Angaben überlebt ein erheblicher Teil der zurückgeworfenen Tiere den Fang nicht. Das Problem umfasst sowohl Lebensraumschäden – bereits in Dossier BR erfasst – als auch das individuelle Leiden und Sterben der gefangenen Tiere. ([BfN](https://www.bfn.de/grundschleppnetz-fischerei)) ### 3.15 Geisternetze Verlorene oder aufgegebene Netze können weiterfangen. Schweinswale, Fische, Vögel und andere Tiere können sich darin verfangen. Eine aktuelle vollständige Bundesstatistik zu: - verlorenen Fanggeräten, - zurückgewonnenen Netzen, - darin verendeten Tieren, - Verursachern und Kosten existiert nicht. Die neue EU-Kontrollverordnung soll Meldung und Bergung verlorener Fanggeräte verbessern, greift aber schrittweise. ### 3.16 Umfang der Jagd 2025 waren: - etwa 32 Millionen Hektar beziehungsweise 89 Prozent Deutschlands Jagdfläche, - rund 467.680 Menschen im Besitz eines Jagdscheins. Für 2024/25 weist die BMLEH-Statistik unter anderem aus: - rund 1,3 Millionen Rehe, - 571.000 Wildschweine, - 456.100 Füchse. Der Wert des erlegten Wilds wurde auf 201,6 Millionen Euro beziffert. Diese Zahlen belegen die Größenordnung, nicht die Qualität oder Tierschutzwidrigkeit der Jagd. ([BMLEH-Statistik](https://www.bmel-statistik.de/forst-holz/jagd)) ### 3.17 Anschüsse und Nachsuchen § 22a Bundesjagdgesetz verpflichtet dazu, krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erlegen. Wechselt das Tier in einen fremden Jagdbezirk, regeln schriftliche Wildfolgevereinbarungen und Landesrecht die Verfolgung. Nicht bundesweit veröffentlicht werden: - Zahl der Fehlschüsse und Anschüsse, - Anteil notwendiger Nachsuchen, - Suchdauer, - nicht gefundene Tiere, - Trefferlage, - Unterschiede nach Jagdmethode und Munition. Damit fehlt ein zentraler Tierwohlindikator der Jagd. ([§ 22a BJagdG](https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/BJNR007800952.html)) ### 3.18 Fangjagd Das Bundesjagdgesetz verbietet Schlingen sowie Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten. Die konkrete Zulassung, Prüfung, Kennzeichnung und Kontrolle von Fallen ist jedoch stark landesrechtlich geprägt. Bundesweit fehlen Daten über: - Zahl eingesetzter Fallen, - Fehl- und Beifänge, - verletzte Tiere, - Kontrollintervalle, - Fehlfunktionen, - tatsächliche Dauer bis zur Tötung. ### 3.19 Elterntierschutz mit Ausnahmen Grundsätzlich dürfen für die Aufzucht notwendige Elterntiere bis zur Selbständigkeit der Jungtiere nicht bejagt werden. Die Länder können unter anderem für Wildschweine, Füchse, Kaninchen und bestimmte Vogelarten Ausnahmen vorsehen, beispielsweise zur Seuchenbekämpfung oder Schadensabwehr. Die Ausnahmen können sachlich erforderlich sein. Eine bundesweit vergleichbare Dokumentation der Zahl betroffener Elterntiere und möglicher abhängiger Jungtiere fehlt. ### 3.20 Bleimunition Seit Februar 2023 ist bleihaltiger Schrot in Feuchtgebieten und einem 100-Meter-Puffer EU-weit verboten. Außerhalb dieser Gebiete sowie bei Büchsengeschossen besteht kein vollständiges EU-weites Verbot. Blei kann: - in Wildfleisch gelangen, - von Aasfressern mit Aufbruch oder nicht gefundenem Wild aufgenommen werden, - Wasser- und Greifvögel vergiften. Das BfN hält ein Bleimunitionsverbot zur Vermeidung von Seeadlervergiftungen für sinnvoll. Die Zahl aktuell in Deutschland vergifteter Tiere ist nicht zentral erfasst. ([EU-Verordnung 2021/57](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/57/oj/eng), [BfN Seeadler](https://www.bfn.de/artenportraits/haliaeetus-albicilla)) ### 3.21 Invasive Arten Waschbär, Nutria, Mink und Marderhund werden in steigender Zahl bejagt oder auf andere Weise bekämpft. Das kann dem Schutz einheimischer Arten, der Seuchenprävention oder dem Hochwasserschutz dienen. Der rechtliche Auftrag zur Beseitigung einer invasiven Population sagt jedoch noch nichts über die Tiergerechtheit der Methode. Es fehlen bundesweite Ergebnisdaten zu Fehlfängen, Tötungsdauer und der Frage, ob die Maßnahme den angestrebten Bestands- oder Schadenseffekt tatsächlich erreicht. ### 3.22 Kormoranmanagement 2024 wurden nach der deutschen Meldung an die EU 19.480 Kormorane getötet; 2023 waren es 19.351 und 2020 16.288. Die Bundesregierung nennt 23.000 bis 28.000 Brutpaare. Der Bund hält ein abgestimmtes Management für hilfreich, hat aber seit 2023 keine entsprechende Harmonisierung mit den Ländern betrieben. Das BfN verweist darauf, dass Eingriffe Schäden und fehlende Alternativen nachweisbar voraussetzen und pauschale Verfolgung nicht ausreichend belegt sei. Die Bundesregierung erklärte 2023 zudem, keine ausreichenden Informationen zu den konkreten Auswirkungen der Population auf Fischbestände zu besitzen. ([Bundestag 2025](https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1129526), [BfN](https://www.bfn.de/artenschutz-der-vogelschutzrichtlinie)) ### 3.23 Neues Wolfsjagdrecht Seit März 2026 ist der Wolf jagdbare Tierart im Bundesjagdgesetz. Das Gesetz ist kein voraussetzungsloser allgemeiner Abschuss: - Bei ungünstigem Erhaltungszustand sind Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls Jagdbeschränkungen vorgeschrieben. - Bei günstigem Erhaltungszustand bedarf es revierübergreifender Managementpläne. - Nach einem trotz zumutbaren Herdenschutzes bestätigten Riss kann die Jagd unter Voraussetzungen im Umkreis von bis zu 20 Kilometern und für bis zu sechs Wochen zulässig sein. - Behörden können unter weiteren Voraussetzungen einzelne Tiere oder Rudel zur Entnahme bestimmen. Da das Gesetz erst 2026 in Kraft trat, sind praktische Selektivität, Zahl der Entnahmen, Auswirkungen auf Rudel und Schadensreduktion noch nicht bewertbar. ([Bundesjagdgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/BJNR007800952.html), [Bundestag](https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw10-de-bundesjagdgesetz-1150486)) ### 3.24 Wolfssterblichkeit Im Monitoringjahr 2024/25 wurden mindestens 1.636 Wölfe nachgewiesen. 163 Tiere wurden tot gefunden: - 124 starben im Verkehr, - 16 wurden illegal getötet, - drei wurden im Rahmen des Managements entnommen, - sieben starben natürlich, - bei zwölf blieb die Ursache unklar. Damit war der Verkehr deutlich vor legalem Management die größte bekannte anthropogene Todesursache. ([DBBW](https://www.dbb-wolf.de/mehr/pressemitteilungen/details/ergebnisse-des-wolfsmonitorings-2024-25-veroeffentlicht-bestandsentwicklung-stagniert)) ### 3.25 Wildunfälle und Mahd Versicherer registrierten 2024 rund 276.000 Wildunfälle mit kaskoversicherten Pkw und Schäden von mehr als 1,1 Milliarden Euro. Destatis erfasste bei Unfällen mit Personenschaden 2.412-mal „Wild auf der Fahrbahn“ als Ursache. Diese Zahlen erfassen weder alle Kollisionen noch zuverlässig das Schicksal der Tiere. Verletzte Tiere können flüchten und erst später verenden. Für drohnengestützte Rehkitzrettung wurden 2024 rund 1,9 Millionen Euro Bundesmittel bereitgestellt. Eine amtliche bundesweite Zahl der durch Mahd getöteten oder geretteten Wildtiere existiert nicht. ([GDV](https://www.gdv.de/gdv/medien/medieninformationen/kfz-versicherung-wildunfaelle-haben-2024-ueber-eine-milliarde-euro-gekostet-192954), [Destatis](https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Verkehrsunfaelle/Tabellen/allgemeine-unfallursachen-von-unfaellen-mit-personenschaden.html), [ … (Ansicht gekürzt; der gespeicherte Text ist vollständig)