Dossier CR
Gaststätten-, Reisegewerbe-, Markt- und Veranstaltungsvollzug
Stand: 24. August 2026
Neue Registereinträge: DE-3601 bis DE-3650
Gesamtstand: 3.650 Probleme in 72 Dossiers
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# Dossier CR – Gaststätten-, Reisegewerbe-, Markt- und Veranstaltungsvollzug **Stand: 24. August 2026** **Neue Registereinträge: DE-3601 bis DE-3650** **Gesamtstand: 3.650 Probleme in 72 Dossiers** ## 1. Kernbefund Mobile, temporäre und veranstaltungsbezogene Gewerbe treffen in Deutschland auf eine besonders vielschichtige Verwaltungslandschaft: - Im Gaststättenrecht gelten nebeneinander Bundesrecht und neun unterschiedliche Landesgesetze. - Einige Länder verlangen weiterhin eine Erlaubnis, andere arbeiten überwiegend mit Vorabanzeige und nachgelagerter Überwachung. - Das Reisegewerbe unterliegt einer bundesrechtlichen Karte, zahlreichen Ausnahmen und örtlicher Kontrolle am jeweiligen Tätigkeitsort. - Märkte, Messen und Volksfeste können nach § 69 GewO festgesetzt werden und dadurch gesetzliche Privilegien erhalten. - Veranstaltungen können zusätzlich straßen-, straßenverkehrs-, bau-, lärm-, brand-, jugendschutz-, gaststätten-, natur-, wasser- oder sicherheitsrechtliche Verfahren auslösen. Das Hauptproblem ist nicht, dass sämtliche Anforderungen überflüssig wären. Viele schützen Gäste, Beschäftigte, Anwohner und Veranstaltungsteilnehmer. Problematisch sind die unterschiedliche Verfahrenslogik, schwer überschaubare Zuständigkeiten und das Fehlen bundesweit vergleichbarer Daten über Anträge, Bearbeitungszeiten, Kontrollen, Ablehnungen und Sicherheitswirkungen. ## 2. Abgrenzung Erfasst werden: - gaststättenrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen; - vorübergehender Ausschank; - Reisegewerbekarten und Reisegewerbekontrolle; - Festsetzung von Märkten, Messen, Ausstellungen und Volksfesten; - verwaltungsübergreifende Veranstaltungsverfahren; - Fristen, Gebühren, Digitalisierung und Vollzugskennzahlen. Nicht erneut erfasst werden: - Lebensmittelhygiene und Lebensmittelkontrolle; - allgemeine Gewerbeanzeigen und Gewerberegister; - Glücksspiel- und Spielhallenaufsicht; - Arbeits-, Jugend-, Brand- und Immissionsschutz als eigenständige Fachbereiche; - Polizeieinsatzplanung und Katastrophenschutz; - Schwarzarbeit, Steuerkontrolle und Geldwäscheaufsicht. Diese Fachgebiete erscheinen nur dort, wo Veranstalter mehrere Verfahren koordinieren müssen. ## 3. Problemstruktur Die 50 neuen Befunde verteilen sich auf: 1. **Gaststättenrecht und vorübergehender Ausschank:** DE-3601–3618 2. **Reisegewerbe:** DE-3619–3631 3. **Märkte, Messen und Volksfeste:** DE-3632–3642 4. **Veranstaltungskoordination:** DE-3643–3650 ## 4. Messbare Größen ### Gastgewerbe Für das Berichtsjahr 2023 weist Destatis im Gastgewerbe rund: - **231.840 Unternehmen**, - **2,142 Millionen tätige Personen** und - **127,2 Milliarden Euro Umsatz** aus. Für 2024 erfasst das Unternehmensregister 261.672 Niederlassungen mit rund 2,24 Millionen abhängig Beschäftigten. Die Zahlen umfassen Beherbergung und Gastronomie und dürfen nicht mit der Zahl erlaubnispflichtiger Gaststätten gleichgesetzt werden. [Destatis – Strukturstatistik 2023](https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Struktur-Taetigkeit/Tabelle/wirtschaftsabschnitte-bj2022-wz2008.html), [Destatis – Niederlassungen 2024](https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Unternehmensregister/Tabellen/betriebe-beschaeftigtengroessenklassen-wz08.html) Der reale Gastronomieumsatz sank 2025 gegenüber 2024 um **2,2 Prozent**, während er nominal um 1,8 Prozent zunahm. [Destatis – Gastgewerbeumsatz 2025](https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/02/PD26_054_45213.html) Von den 2018 gegründeten Gastronomieunternehmen waren 2023 nur noch rund **36 Prozent** aktiv. Die hohe Fluktuation bedeutet wiederkehrende An-, Um- und Abmeldevorgänge, ist aber kein Beleg dafür, dass Verwaltungsvorgaben die Schließungen verursacht hätten. [Destatis – Unternehmensdemografie](https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2025/PD25_46_p002.html) ### Rechts- und Verfahrensunterschiede - Seit dem 1. Januar 2026 besitzt auch Baden-Württemberg ein eigenes Gaststättengesetz. Damit gelten in neun Ländern eigene Landesgesetze, während sieben Länder das Bundes-Gaststättengesetz weiter anwenden. - Brandenburg verlangt grundsätzlich vier Wochen Vorlauf für einen stehenden und zwei Wochen für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb. - Baden-Württemberg verlangt grundsätzlich sechs Wochen Vorlauf für einen stehenden und mindestens zwei Wochen für einen vorübergehenden Betrieb. - Hamburg empfiehlt für Marktfestsetzungen vier bis sechs Wochen Vorlauf. - Für sicherheitsrelevante Großveranstaltungen in Hamburg kann eine Antragsfrist von sechs Monaten gelten. - München nennt je nach Veranstaltung mindestens eine Woche Vorlauf; Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen können erlaubnispflichtig sein. - Hamburg setzt die besondere Großveranstaltungsgenehmigung grundsätzlich bei mehr als 10.000 gleichzeitig erwarteten Teilnehmern oder erhöhtem Gefährdungspotenzial an. Bundesweite Zahlen über Reisegewerbekarten, Marktfestsetzungen, temporäre Gaststättenanzeigen oder Veranstaltungsgenehmigungen sind nicht verfügbar. ## 5. Historische Entwicklung - 1970 wurde das Gaststättengesetz des Bundes erlassen. - Durch die Föderalismusreform 2006 ging die Gesetzgebungskompetenz für das Gaststättenrecht auf die Länder über. - Brandenburg führte 2008 ein anzeigeorientiertes Landesrecht ein; weitere Länder folgten mit unterschiedlichen Modellen. - Die EU-Dienstleistungsrichtlinie erleichterte die vorübergehende grenzüberschreitende Tätigkeit. § 4 GewO nimmt bestimmte EU- und EWR-Dienstleister deshalb unter anderem von Gewerbeanzeige und Reisegewerbekarte aus. - Baden-Württemberg ersetzte zum 1. Januar 2026 die frühere Erlaubnispflicht weitgehend durch Vorabanzeigen. - Das OZG-Projekt „Veranstaltungen“ entwickelte einen digitalen Wegweiser und einzelne Onlineverfahren. Es hat die zugrunde liegenden Fachverfahren und Zuständigkeiten jedoch nicht bundesweit zusammengeführt. ## 6. Regionale Unterschiede Besonders deutlich ist der Unterschied zwischen: - **präventiver Erlaubnis:** Betriebsaufnahme grundsätzlich erst nach positiver Entscheidung; - **Vorabanzeige mit Zuverlässigkeitsprüfung:** Aufnahme grundsätzlich nach Anzeige, sofern keine Untersagung erfolgt; - **temporärer Gestattung:** erleichterte Erlaubnis aus besonderem Anlass; - **temporärer Anzeige:** Mitteilung innerhalb einer landesrechtlichen Frist. Brandenburg verlangt bei beabsichtigtem Alkoholausschank gleichzeitig mit der Anzeige Nachweise über Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauskunft und steuerliche Unbedenklichkeit. Baden-Württemberg sieht seit 2026 grundsätzlich eine sechswöchige Voranzeige vor; die Eingangsbestätigung ist ausdrücklich keine Erlaubnis zur sofortigen Betriebsaufnahme. [Brandenburgisches Gaststättengesetz](https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbggastg), [Service-BW – Gaststättenrecht](https://www.service-bw.de/zufi/organisationseinheiten/6027235) Auch Veranstaltungen unterscheiden sich: - Hamburg kennt für sicherheitsrelevante Großveranstaltungen ein konzentriertes Verfahren. - Andere Kommunen verweisen Veranstalter über Checklisten an mehrere Fachstellen. - Straßenfeste benötigen regelmäßig zusätzliche straßenverkehrsrechtliche Anordnungen. - Gebühren, Fristen und notwendige Unterlagen hängen von Land, Kommune, Fläche, Teilnehmerzahl und Gefährdungspotenzial ab. ## 7. Internationaler Vergleich In England und Wales existiert für kleinere temporäre Veranstaltungen mit erlaubnispflichtigen Aktivitäten ein einheitliches „Temporary Event Notice“. Es gilt grundsätzlich für Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen und höchstens 168 Stunden Dauer. Polizei und Umweltbehörde werden über ein standardisiertes Verfahren einbezogen. Das ist übersichtlicher als die deutschen gaststättenrechtlichen Landesmodelle, ersetzt aber auch dort nicht sämtliche Sicherheits- oder Flächengenehmigungen. [GOV.UK – Alcohol licensing](https://www.gov.uk/guidance/alcohol-licensing) In den Niederlanden bleiben Straßen- und Marktverkauf ebenfalls kommunal geregelt. Voraussetzungen, Kosten und Geltungsdauer können sich zwischen Gemeinden unterscheiden. Deutschland ist mit lokaler Regulierung daher kein internationaler Sonderfall; auffällig ist eher die zusätzliche Überlagerung durch unterschiedliche Landesgaststättengesetze. [Business.gov.nl – Street trader’s licence](https://business.gov.nl/regulations/applying-street-traders-licence/) ## 8. Ursachen - Kompetenzverlagerung auf die Länder seit 2006; - unterschiedliche politische Bewertung von Erlaubnis und Anzeige; - örtliche Zuständigkeit für Flächen, Verkehr, Lärm und Gefahrenabwehr; - verschiedene Risiken kleiner Feste, Wochenmärkte und Großveranstaltungen; - historisch getrennte Fachgesetze; - hohe Zahl wechselnder Veranstaltungsorte und Beteiligter; - saisonale und kurzfristige Geschäftsmodelle; - rechtlich notwendige Einzelfallprüfung; - fehlende gemeinsame Vollzugsstatistik; - Digitalisierung einzelner Anträge ohne vollständige Verfahrenskonzentration. ## 9. Staatliche Verantwortung - **Bund:** GewO, Reisegewerbe, Marktfestsetzung, Straßenverkehrsrecht und europarechtliche Umsetzung. - **Länder:** Gaststättenrecht, Sicherheits- und Ordnungsrecht, Zuständigkeits- und Gebührenrecht. - **Kommunen und Kreise:** Anzeigen, Erlaubnisse, Flächennutzung, örtliche Auflagen und Kontrollen. - **Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste:** fachliche Sicherheitsbewertung und Gefahrenabwehr. - **Bau-, Umwelt-, Straßenverkehrs- und Lebensmittelbehörden:** jeweilige Fachprüfungen. - **IHKs:** Gaststättenunterrichtung und Beratung. - **Veranstalter:** vollständige Angaben, Sicherheitskonzepte, verantwortliche Leitung und Einhaltung der Auflagen. ## 10. Prägende politische Entscheidungen Die Föderalismusreform ermöglichte den Ländern, das Gaststättenrecht zu vereinfachen und an regionale Bedürfnisse anzupassen. Gleichzeitig entstanden neun landesrechtliche Modelle neben dem fortgeltenden Bundesrecht. Der Wechsel von der Erlaubnis zur Vorabanzeige senkt grundsätzlich die formale Markteintrittshürde. Er verlagert die staatliche Verantwortung aber von der vorgängigen Freigabe zu: - schneller Register- und Zuverlässigkeitsprüfung; - zuverlässiger Datenübermittlung; - risikobasierter Kontrolle; - rechtzeitiger Untersagung bei konkreten Gefahren. Ob dieser Wechsel tatsächlich schneller, günstiger und ebenso sicher ist, lässt sich mangels länderübergreifender Vollzugsdaten nicht belastbar bewerten. ## 11. Direkte Kosten Bundesweite Gesamtkosten sind **nicht belastbar quantifizierbar**. Nachgewiesen sind große lokale Gebührenrahmen. Beispiele: - München: 15 bis 1.250 Euro für bestimmte Veranstaltungsverfahren; - Bayern: 10,20 bis 2.301 Euro für straßenrechtliche Veranstaltungserlaubnisse; - Berlin: regelmäßig 100 bis 1.500 Euro für sonstige öffentliche Veranstaltungen im Freien, bei Großveranstaltungen 400 bis 7.000 Euro; - zusätzliche Kosten für Führungszeugnisse, Registerauskünfte, Versicherungen, Verkehrszeichen, Sicherheitsdienste und Gutachten. Diese Beispiele sind nicht unmittelbar vergleichbar, da Umfang und Rechtsgrundlage variieren. [München – Veranstaltungsanmeldung](https://stadt.muenchen.de/service/info/sicherheit-und-ordnung/1063797/), [Bundesportal – Straßenveranstaltungen](https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/99108024001000/herausgeber/BY-2856/region/090000000000), [Bundesportal – Berliner Lärmgenehmigungen](https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/DE/leistung/11063022007000/herausgeber/BE-L100108_325891/region/11) ## 12. Indirekte und langfristige Kosten - wiederholte Einreichung gleicher Veranstalterdaten; - Unsicherheit, welche Erlaubnisse zusätzlich benötigt werden; - Planungsrisiko bei späteren Auflagen; - Kosten durch Terminverschiebung oder Absage; - eingeschränkter Marktzugang kleiner Veranstalter; - zusätzlicher Beratungsaufwand; - Wettbewerbsunterschiede zwischen Kommunen und Ländern; - Belastung der Behörden durch unvollständige oder falsch adressierte Anträge; - mögliche Sicherheitsrisiken bei unklaren Verantwortungsübergaben. Eine Gesamtsumme ist nicht verfügbar. ## 13. Gewinner, Verlierer und Anreize **Begünstigt werden können:** - erfahrene Großveranstalter mit spezialisierten Rechts- und Sicherheitsabteilungen; - Beratungs-, Sicherheits- und Genehmigungsdienstleister; - etablierte Marktanbieter mit Kenntnis lokaler Vergabepraxis; - Kommunen, die durch attraktive und schnelle Verfahren Veranstaltungen anziehen. **Belastet werden:** - Vereine, kleine Gastronomiebetriebe und ehrenamtliche Veranstalter; - mobile Anbieter, die in vielen Kommunen tätig sind; - Anwohner bei unzureichender Lärm- oder Verkehrsvorsorge; - Besucher bei unklarer Sicherheitsverantwortung; - Behörden, wenn Anträge kurzfristig oder unvollständig eingehen. Veranstalter haben einen Anreiz zu möglichst früher Planung. Gleichzeitig kann ein unsicherer oder sehr aufwendiger Prozess dazu verleiten, Vorhaben kleiner darzustellen oder formale Schwellenwerte zu vermeiden. ## 14. Gegenargumente - **Lokale Entscheidungen sind unvermeidbar.** Richtig: Fläche, Verkehr, Nachbarschaft und Rettungswege sind ortsabhängig. Einheitliche Datenmodelle und ein zentraler Antragseingang bleiben dennoch möglich. - **Anzeigeverfahren sind unbürokratischer als Erlaubnisse.** Grundsätzlich richtig. Sie funktionieren aber nur bei rechtzeitiger Prüfung und wirksamer Kontrolle. - **Unterschiedliche Fristen spiegeln unterschiedliche Risiken.** Teilweise richtig. Die Unterschiede sind für überregional tätige Veranstalter trotzdem schwer überschaubar. - **Ein einziges Veranstaltungsgesetz könnte zu starr sein.** Richtig. Gefordert ist nicht zwingend ein materiell einheitliches Gesetz, sondern ein koordiniertes Verfahren. - **Sicherheitskonzepte verursachen Kosten, verhindern aber Schäden.** Richtig. Die Kritik richtet sich nicht gegen Sicherheitskonzepte, sondern gegen unklare Schwellen und späte Mehrfachanforderungen. - **Für Reisegewerbetreibende gibt es bereits eine bundesweite Karte.** Richtig. Es fehlt jedoch ein unmittelbar prüfbarer digitaler Status und eine Bundesstatistik. ## 15. Zentrale Datenlücken Es fehlen bundesweit: - Zahl der Gaststättenerlaubnisse und -anzeigen; - Zahl temporärer Gestattungen und Anzeigen; - Bearbeitungszeiten nach Land und Kommune; - Zahl der Untersagungen, Rücknahmen und Widerrufe; - Bestand gültiger Reisegewerbekarten; - Kontrollen mobiler Gewerbetreibender; - Verstöße gegen Mitführ- und Vorlagepflichten; - Zahl der Marktfestsetzungen und Ablehnungen; - Zahl öffentlicher Veranstaltungen nach Genehmigungsart; - Anteil vollständig digitaler Verfahren; - Zahl beteiligter Behörden je Veranstaltung; - Häufigkeit nachträglicher Auflagen; - Absagen wegen verspäteter Behördenentscheidungen; - Gebühren und private Befolgungskosten; - Sicherheits- und Beschwerdeergebnisse nach Veranstaltungsart. ## 16. Reformoptionen 1. Bundesweiter digitaler Zuständigkeits- und Verfahrensfinder für Veranstaltungen. 2. Einmalige Eingabe von Veranstalter-, Orts- und Termindaten. 3. Gemeinsame digitale Veranstaltungsakte für beteiligte Behörden. 4. Automatische Ermittlung der einschlägigen Fachverfahren. 5. Einheitliche Kernunterlagen und strukturierte Datenfelder. 6. Transparente landes- und kommunalspezifische Fristen. 7. Verbindliche Eingangs- und Vollständigkeitsbestätigung. 8. Frühzeitige Konferenz bei komplexen Großveranstaltungen. 9. Digital prüfbare Reisegewerbekarte mit geschütztem Behördenzugang. 10. Bundesweite Statistik über Reisegewerbekarten und Marktfestsetzungen. 11. Vergleichbare Gaststättenvollzugskennzahlen der Länder. 12. Gebührenrechner oder belastbare Kostenspannen vor Antragstellung. 13. Klare Schwellen für Sicherheitskonzepte, ergänzt um Einzelfallkriterien. 14. Wiederverwendung bereits geprüfter Veranstalterdaten. 15. Standardisierte Änderungs- und Nachreichungsverfahren. 16. Rechtsverbindliche Benennung einer koordinierenden Stelle. 17. Evaluation des Erlaubnis- gegenüber dem Anzeigemodell. 18. vereinfachte Verfahren für wiederkehrende, unveränderte Kleinveranstaltungen. ## 17. Reformhindernisse - Zuständigkeiten aus Bundes-, Landes- und Kommunalrecht; - kommunale Satzungsautonomie; - unterschiedliche Fachsoftware; - Haftungs- und Verantwortungsfragen; - Datenschutz bei gemeinsamer Verfahrensakte; - wechselnde Veranstaltungsorte und Sicherheitslagen; - fehlende einheitliche Definition von Veranstaltungsarten; - begrenzte Ressourcen kleiner Kommunen; - notwendige Beteiligung externer Eigentümer und Infrastrukturbetreiber; - Gefahr, dass Verfahrenskonzentration nur einen zusätzlichen Prüfschritt erzeugt. ## 18. Quellenverzeichnis ### Bundesrecht - [Gaststättengesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/) - [§ 2 GastG – Erlaubnis](https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__2.html) - [§ 4 GastG – Versagungsgründe](https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__4.html) - [§ 12 GastG – vorübergehende Gestattung](https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__12.html) - [§ 4 GewO – grenzüberschreitende Dienstleistungen](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__4.html) - [§ 55 GewO – Reisegewerbekarte](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__55.html) - [§ 55a GewO – Ausnahmen](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__55a.html) - [§ 56 GewO – verbotene Tätigkeiten](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__56.html) - [§ 59 GewO – Untersagung erlaubnisfreier Tätigkeiten](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__59.html) - [§ 60c GewO – Mitführpflicht](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__60c.html) - [§ 60d GewO – Verhinderung der Gewerbeausübung](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__60d.html) - [§ 69 GewO – Festsetzung](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__69.html) - [§ 69a GewO – Ablehnung und Auflagen](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__69a.html) - [§ 70 GewO – Teilnahmeanspruch](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__70.html) ### Landes- und Kommunalquellen - [Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg](https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=GastG_BW) - [Gesetzblatt Baden-Württemberg 2025 Nr. 119](https://www.landtag-bw.de/resource/blob/608348/4f25a9898866ee8bb02a8d20d97b9f68/GBl2025119.pdf) - [Service-BW – vorübergehender Gaststättenbetrieb](https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/6027823) - [Brandenburgisches Gaststättengesetz](https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbggastg) - [Bayerische Gaststättenverordnung – Zuständigkeiten](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGastV-1) - [Hamburg – Marktfestsetzung](https://www.hamburg.de/service/info/111101261/) - [Hamburg – Großveranstaltungsgenehmigung](https://www.hamburg.de/service/info/11959415/n0/) - [Hamburg – Veranstaltungscheckliste](https://www.hamburg.de/resource/blob/55446/e55d0f95f8bf790f30142404c94ae43e/checkliste-veranstaltungen-data.pdf) - [Hamburg – OZG-Projekt Veranstaltungen](https://digital.hamburg.de/digitale-stadt/ozg-umsetzungsprojekt-veranstaltungen-644888) - [München – Veranstaltungsanmeldung](https://stadt.muenchen.de/service/info/sicherheit-und-ordnung/1063797/) - [Bundesportal – Straßenveranstaltungen](https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/99108024001000/herausgeber/BY-2856/region/090000000000) - [Bundesportal – Berliner Lärmgenehmigungen](https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/DE/leistung/11063022007000/herausgeber/BE-L100108_325891/region/11) ### Statistik und Vergleich - [Destatis – Struktur und Tätigkeit 2023](https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Struktur-Taetigkeit/Tabelle/wirtschaftsabschnitte-bj2022-wz2008.html) - [Destatis – Niederlassungen 2024](https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Unternehmensregister/Tabellen/betriebe-beschaeftigtengroessenklassen-wz08.html) - [Destatis – Gastgewerbeumsatz 2025](https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/02/PD26_054_45213.html) - [Destatis – Überlebensrate Gastronomieunternehmen](https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2025/PD … (Ansicht gekürzt; der gespeicherte Text ist vollständig)